Dauer der Ferien Musterklauseln

Dauer der Ferien. 1 Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden folgende Ferienansprüche: – Bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird: sechs Wochen. – Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: sieben Wochen.
Dauer der Ferien. 1 Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden folgende Ferienansprüche: im Stundenlohn: – bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. Ferienzuschlag 10.64% – nach dem vollendeten 20. Altersjahr: 4 Wochen bzw. Ferienzuschlag 8.33% – Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird: 5 Wochen – Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird: 5 Wochen + 1 Tag – Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: 6 Wochen + 2 Tage
Dauer der Ferien. 1 Der/Die Arbeitnehmende hat bis Ende 2015 pro Dienstjahr Anspruch auf folgende bezahlte ▇▇▇▇▇▇: a Arbeitnehmende mit noch nicht vollendetem 20. Altersjahr haben bis und mit dem Monat, in dem das 20. Altersjahr vollendet wird, einen Anspruch auf 5 Wochen Ferien (entspricht einem Lohnzu- schlag von 10.64 % bei Stundenlohn); b vom 1. bis und mit 10. Dienstjahr 4 Wochen (entspricht einem Lohnzuschlag von 8.33 % bei Stun- denlohn); c vom 11. Dienstjahr oder 50. Altersjahr an 5 Wochen (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64 % bei Stundenlohn); d nach vollendetem 60. Altersjahr und zusätzlich 10 Dienstjahren 5 Wochen und 2 zusätzliche Ar- beitstage (entspricht einem Lohnzuschlag von 11.5 % bei Stundenlohn). 2 Ab 1. Januar 2016 haben alle Arbeitnehmende gemäss Art. 22 Abs. 1 pro Dienstjahr Anspruch auf 5 Wo- ▇▇▇▇ ▇▇▇▇▇▇ (entspricht einem Lohnzuschlag von 10.64% bei Stundenlohn). 3 Erkrankt oder verunfallt der/die Arbeitnehmende während der Ferien, so hat der/die Arbeitgebende die Ferien so weit nachzugewähren, als der Erholungszweck der Ferien durch Krankheit oder Unfall beein- trächtigt worden ist. Voraussetzung für die Nachgewährung ist insbesondere ein entsprechendes ärztli- ches Zeugnis. 4 Hat der/die Arbeitnehmende auf kürzere Ferien Anspruch, als die Betriebsferien dauern, so darf der/die Arbeitgebende entweder einen Ausgleich nach Art. 23 Abs. 6 GAV anordnen oder den/die betreffende/n Arbeitnehmende/n während der Betriebsferien mit Arbeiten beschäftigen, die mit dem Beruf zusammen- hängen.
Dauer der Ferien. 1Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden folgende Ferienansprüche: – Bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird: fünf Wochen – Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: sechs Wochen 2Bei Beginn und/oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilmässig, pro rata temporis, gekürzt. 3Das Ferienguthaben wird in Stunden ausgewiesen. Eine unterjährige Anpassung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Erhöhung oder Senkung des Guthabens in Tagen zur Folge.
Dauer der Ferien. Abs. 2 und 3 (Kürzung der Ferien)
Dauer der Ferien. Mitarbeitende der Funktionsgruppen A + B sowie die Lernenden haben bei ei- nem Vollpensum pro Kalenderjahr Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) Ferien. Ab dem 60. Altersjahr erhält der Mitarbeitende eine zusätzliche Ferienwoche. Der höhere Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in der das entsprechende Altersjahr erreicht wird. Bei unterjährigen Ein- und/oder Austritten gilt der Ferienanspruch pro rata tempo- ris. Bei unterjährigen Ein- und/oder Austritten gilt der Ferienanspruch pro rata tempo- ris.

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  • Höhe und Dauer der Leistung Grundlagen für die Berechnung der Leistung sind die vereinbarte Versicherungssumme und der unfallbedingte Grad der Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. Der Grad der Beeinträchtigung bemisst sich – nach der Fähigkeit der versicherten Person, ihrem bis zu dem Unfall ausgeübten Beruf weiter nachzugehen, – nach der allgemeinen Fähigkeit der versi- cherten Person, Arbeit zu leisten, wenn sie zum Zeitpunkt des Unfalls nicht berufstätig war. Das Tagegeld wird nach dem Grad der Beein- trächtigung abgestuft. Wir zahlen das Tagegeld für die Dauer der ärzt- lichen Behandlung, längstens für ein Jahr ab dem Tag des Unfalls.

  • Beginn und Dauer der Leistung 2.7.1.3.1 Wir zahlen die Unfallrente – rückwirkend ab Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat, – monatlich im Voraus. 2.7.1.3.2 Wir zahlen die Unfallrente bis zum Ende des Monats, in dem – wir Ihnen mitteilen, dass eine nach Ziffer 9.4 vorgenommene ärztliche Neubemessung ergeben hat, dass der unfallbedingte Invaliditätsgrad unter 35 Prozent gesunken ist oder – die versicherte Person stirbt.

  • Dauer des Auftrags (1) Der Vertrag beginnt mit Unterzeichnung und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. (2) Er ist mit einer Frist von drei Monaten zum Quartalsende kündbar. (3) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn ein schwerwiegender Verstoß des Auftragnehmers gegen die anzuwendenden Datenschutzvorschriften oder gegen Pflichten aus diesem Vertrag vorliegt, der Auftragnehmer eine Weisung des Auftraggebers nicht ausführen kann oder will oder der Auftragnehmer den Zutritt des Auftraggebers oder der zuständigen Aufsichtsbehörde vertragswidrig verweigert.

  • Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Fordern Sie Informationen z. B. zu unserem Unternehmen oder zu Produkten oder Leistungen unseres Unternehmens an, benötigen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für die Bearbeitung Ihres Anliegens. Falls Sie eine Beratung wünschen, benötigen wir Ihre Angaben zur Weitergabe an unseren Vertriebspartner. Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Be- achtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutz- rechtlich relevanten Bestimmungen des Versicherungsver- tragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Darüber hinaus hat sich unser Unternehmen zur Einhaltung der „Verhaltensregeln für den Umgang mit perso- nenbezogenen Daten durch die deutsche Versicherungs- wirtschaft“ verpflichtet, die die oben genannten Gesetze für die Versicherungswirtschaft präzisieren. Diese Verhaltensre- geln können Sie im Internet unter ▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇▇ abrufen. Stellen Sie einen Antrag auf Versicherungsschutz, benöti- gen wir die von Ihnen hierbei gemachten Angaben für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmenden Risikos. Kommt der Versicherungsver- trag zustande, verarbeiten wir diese Daten zur Durchfüh- rung des Vertragsverhältnisses, z. B. zur Policierung oder Rechnungsstellung. Angaben zum Grund und zum Umfang einer medizinischen Behandlung benötigen wir etwa, um prüfen zu können, ob ein Versicherungsfall eingetreten ist und inwieweit ein Anspruch auf Versicherungsleistungen be- steht. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Da- ten zur Erstellung von versicherungsspezifischen Statisti- ken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfüllung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbe- zogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwe- cke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten (z. B. Ihre Ge- sundheitsdaten bei Abschluss eines Krankenversiche- rungsvertrages) erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilli- gung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategorien, er- folgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Eine erteilte Einwilligung kann jeder- zeit widerrufen werden. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungserklärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt worden sind. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interes- sen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann insbesondere erforderlich sein: - zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Be- triebs, einschließlich des Trainings und der Weiterent- wicklung technischer Systeme, - zur Optimierung unserer internen Abläufe, - zur Anonymisierung von Daten, z.B. um daraus Statis- tiken zu erstellen, - zu einer passgenauen Werbung für unsere eigenen Versicherungsprodukte und für andere Produkte der Unternehmen der Generali Gruppe und deren Koope- rationspartner sowie für Markt- und Meinungsumfra- gen, - zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten; insbe- sondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmissbrauch hindeu- ten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen wie z. B. aufsichtsrechtlicher Vorgaben, handels- und steuer- rechtlicher Aufbewahrungspflichten oder unserer Bera- tungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesen Fällen die jeweiligen gesetzlichen Re- gelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Auf Basis Ihrer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO informieren wir Sie mittels personalisierter E-Mails sowie ggf. telefonisch über Produkte und Ser- vices und befragen Sie auf gleichem Wege zu Ihrer Kun- denzufriedenheit. In diesem Zusammenhang analysieren wir Ihr Nutzungsverhalten im Hinblick auf erhaltene E- Mails. Das bedeutet: wir verwenden E-Mails, die sog. Zählpixel enthalten. Dadurch können wir feststellen, ob Sie unsere Mail geöffnet sowie ggf. genutzt haben. Z. B. können wir nachvollziehen, welche Elemente innerhalb der E-Mail, d.h. Logos, Buttons, Links etc. Sie angeklickt haben und wie lange Sie in bestimmten Bereichen der E-Mail verweilten. Diese Informationen werten wir aus, um sie anschließend für zukünftige E-Mails zu berück- sichtigen, d.h. um für Sie nicht interessante Informatio- nen herauszufiltern und Ihnen auf Ihre Wünsche und Be- dürfnisse abgestimmte Benachrichtigungen zukommen lassen zu können. Eine erteilte Einwilligung kann jederzeit widerrufen wer- den. Dies gilt auch für den Widerruf von Einwilligungser- klärungen, die gegebenenfalls vor der Geltung der DSGVO, also vor dem 25.05.2018, uns gegenüber erteilt worden sind.

  • Kosten der Ermittlung und Feststellung des Schadens a) Der Versicherer ersetzt bis zur vereinbarten Höhe die Kosten für die Ermittlung und Feststellung eines von ihm zu ersetzenden Schadens, sofern diese den Umständen nach geboten waren. Zieht der Versicherungsnehmer einen Sachverständigen oder Beistand hinzu, so werden diese Kosten nur ersetzt, soweit er zur Zuziehung vertraglich verpflichtet ist oder vom Versicherer aufgefordert wurde. b) Ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung zu kürzen, kann er auch den Kostenersatz nach a) entsprechend kürzen.