Dauer der Ferien Musterklauseln

Dauer der Ferien. 1 Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden folgende Ferienansprüche: – Bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird: sechs Wochen. – Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: sieben Wochen.
Dauer der Ferien. 1 Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden folgende Ferienansprüche: Mitarbeitende der Kategorie «Lager/Umschlag (Hilfstätigkeiten)» im Stundenlohn (vgl. Ziffer 2.15.2): – bis zum vollendeten 20. Altersjahr: 5 Wochen bzw. Ferienzuschlag 10.64% – nach dem vollendeten 20. Altersjahr: 4 Wochen bzw. Ferienzuschlag 8.33% – Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 49. Altersjahr vollendet wird: 5 Wochen – Bis und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird: 5 Wochen + 1 Tag – Ab Beginn des Kalenderjahrs, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: 6 Wochen + 2 Tage
Dauer der Ferien. 1 Der/Die Arbeitnehmende hat bis Ende 2015 pro Dienstjahr Anspruch auf folgende bezahlte Xxxxxx:
Dauer der Ferien. 1Jugendliche bis zum erfüllten 20. Altersjahr haben jedes Dienstjahr Anrecht auf 5 Wochen bezahlte Ferien (10,6% des Xxxxxx). Ab erfülltem 20. Altersjahr beträgt der Ferienanspruch mindestens 4 Wochen (9% des Xxxxxx) 2Ab 50. Altersjahr oder 20 Jahren Tätigkeit im Unternehmen sind dem Arbeitnehmer fünf Wochen bezhalte Ferien zu gewähren (10,6% des Xxxxxx). 3Die bezahlten freien Tage gemäss Artikel 14 gelten nicht als Ferien. 4Für ein unvollständiges Dienstjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren. 5Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer für die Ferien den gesamten darauf entfallenden Lohn und eine angemessene Entschädigung für ausfallenden Naturallohn zu entrichten (Art. 329d, Abs. 1 OR). 6Ist der Arbeitnehmer durch sein Verschulden während eines Dienstjahres insgesamt um mehr als einen Monat an der Arbeitsleistung verhindert, so kann der Arbeitgeber die Ferien für jeden vollen Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen (Art. 329b, Abs. 1 OR). 7Beträgt die Verhinderung insgesamt nicht mehr als einen Monat im Dienstjahr und ist sie durch Gründe, die in der Person des Arbeitnehmers liegen, wie Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten, Ausübung eines öffentlichen Amtes oder Jugendurlaub, ohne Verschulden des Arbeit- nehmers verursacht, so dürfen die Ferien vom Arbeitgeber nicht gekürzt werden (Art. 329b, Abs. 2 OR). 8Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien und nimmt dabei auf die Wünsche des Arbeit- nehmers soweit Rücksicht, als dies mit den Interessen des Betriebes oder Haushaltes vereinbar ist (Art. 329c, Abs. 2 OR). Der Arbeitnehmer hat in folgenden Fällen Anrecht auf bezahlte freie Tage:
Dauer der Ferien. 1Pro Kalenderjahr haben die Mitarbeitenden folgende Ferienansprüche: – Bis zum und mit dem Kalenderjahr, in dem das 59. Altersjahr vollendet wird: fünf Wochen – Ab dem Kalenderjahr, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird: sechs Wochen 2Bei Beginn und/oder Ende des Arbeitsverhältnisses während des Kalenderjahres wird der Ferienanspruch anteilmässig, pro rata temporis, gekürzt. 3Das Ferienguthaben wird in Stunden ausgewiesen. Eine unterjährige Anpassung des Beschäftigungsgrades hat eine entsprechende Erhöhung oder Senkung des Guthabens in Tagen zur Folge.
Dauer der Ferien. Art. 31 Abs. 2 und 3 (Kürzung der Ferien)
Dauer der Ferien. Mitarbeitende der Funktionsgruppen A + B sowie die Lernenden haben bei ei- nem Vollpensum pro Kalenderjahr Anspruch auf 5 Wochen (25 Arbeitstage) Ferien. Ab dem 60. Altersjahr erhält der Mitarbeitende eine zusätzliche Ferienwoche. Der höhere Ferienanspruch gilt ab dem 1. Januar des Jahres, in der das entsprechende Altersjahr erreicht wird. Bei unterjährigen Ein- und/oder Austritten gilt der Ferienanspruch pro rata tempo- ris. Bei unterjährigen Ein- und/oder Austritten gilt der Ferienanspruch pro rata tempo- ris.