Überzeit Musterklauseln

Überzeit. (1) Überzeit ist die Zeit, die vom Arbeitnehmer auf Anordnung über das individuelle regel- mäßige Jahresarbeitszeit-Soll abzüglich des Vortrags nach § 39 Abs. 5 - mindestens jedoch über 1.827 Stunden - geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarif- vertraglichen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist.
Überzeit. 1. Als Überzeitarbeit wird die über die geltende gesetzliche wöchentliche Höchst- arbeitszeit von 48 Stunden (bzw. 45 Stunden für Büropersonal sowie technische und andere Angestellte) hinaus geleistete Arbeitszeit bezeichnet. Die Überzeit darf für den einzelnen Arbeitnehmer zwei Stunden im Tag nicht überschreiten, ausser an arbeitsfreien Werktagen oder in Notfällen, und die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit inklusive Überzeit darf innert vier Monaten 48 Stunden nicht überschreiten.
Überzeit. 1Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden. 2Die gesetzliche Höchstarbeitszeit darf ausnahmsweise – insbesondere bei Dringlichkeit der Arbeit, ausserordentlichem Arbeitsanfall oder zur Ver- meidung oder Beseitigung von Betriebsstörungen – überschritten werden. 3Überzeit kann im Einvernehmen durch Freizeit von gleicher Dauer aus- geglichen werden. Ist innerhalb eines angemessenen Zeitraums keine Kompensation möglich, wird die Überzeit mit einem Zuschlag von 25 Prozent ausbezahlt.
Überzeit. 1 Als Überzeit gelten die über die gesetzliche Höchstarbeitszeit hinaus geleisteten Stunden.
Überzeit. Die Überzeit wird in den Art. 12 und 13 ArG geregelt. Sie entsteht bei Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit. Gemäss Art. 9 Abs. 1 ArG beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 45 Stunden für Arbeitnehmende in industriellen Betrieben sowie für Büropersonal, technische und andere Angestellte, mit Einschluss des Verkaufspersonals in Grossbetrieben des Detailhandels. Die maximale Überzeit pro Kalenderjahr beträgt dann 170 Stunden pro Arbeitnehmendem. Für alle übrigen Arbeitnehmenden beträgt die wöchentliche Höchstarbeitszeit 50 Stunden. Die maximale Überzeit pro Kalenderjahr beträgt für diese Gruppe 140 Stunden pro Arbeitnehmendem. Die Überzeit ist mit einem Lohnzuschlag von wenigstens 25% oder innert 14 Wochen (Art. 25 Abs. 2 ArGV 1) durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren. Die Kompensation durch Freizeit von gleicher Dauer braucht aber das Einverständnis des Arbeitnehmenden. Den Zeitpunkt der Kompensation bestimmt jedoch der Arbeitgeber. An dieser Stelle ist noch darauf hinzuweisen, dass bei Arbeitnehmenden von industriellen Betrieben (Fensterbauer oder Küchenfabrikanten) Überzeit gemäss Art. 13 ArG entsteht, wenn mehr als 45 Stunden pro Woche gearbeitet wird. Überzeit kann vertraglich nicht wegbedungen werden. Dies ist insbesondere beim Sachbearbeiter Planung von Bedeutung, denn nach Art. 17 Abs. 3 lit. b GAV dürfen 18 Stunden pro Monat flexibilisiert werden. Dies gilt jedoch nicht für die Überzeit.
Überzeit. Überzeit richtet sich nach Artikel 12 ff. ArG.
Überzeit. Als Überzeit gilt die Arbeitszeit, die die gesetzliche Höchstarbeitszeit gemäss Arbeitsgesetz überschreitet. Die Regelungen zur Überzeit finden sich im Arbeitsgesetz.
Überzeit. 10.1 Der Arbeitgeber kann aus zwingenden Gründen Überzeit- arbeit anordnen.
Überzeit. (1) Überzeit ist die Zeit, die von Arbeitnehmern auf Anordnung über 2.088 Stunden im Abrech- nungszeitraum geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertraglichen und ge- setzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist, einschließlich der ausbezahl- ten Zeiten nach § 18 Abs. 4. Hat der Arbeitnehmer ein individuelles regelmäßiges Jahresarbeitszeit-Soll von 2.140 Stunden vereinbart, so ist Überzeit die Zeit, die von Arbeitnehmern auf Anordnung über 2.140 Stunden im Abrechnungszeitraum geleistet wurde, einschließlich der Zeit, die nach den tarifvertragli- chen und gesetzlichen Bestimmungen zu verrechnen bzw. anzurechnen ist, einschließlich der ausbezahlten Zeiten nach § 18 Abs. 4.
Überzeit. Im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen kann für Arbeitnehmende Überzeit angeordnet werden. Angeordnete Überzeit wird grundsätzlich durch Freizeit gleicher Dauer ausgeglichen. Der jeweils zuständige Geschäftsbereichsleiter kann ausnahmsweise eine Barvergütung bewilligen. Im Übrigen gelten die Erläuterungen gemäss Anhang III.