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Common use of Dauer und Auflösung eines Fonds Clause in Contracts

Dauer und Auflösung eines Fonds. 1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt. 2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird. Im Falle der Auflösung fungiert die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich als Liquidator. 3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen: a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist; b) wenn die Verwahrstellenbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Verwahrstellenbestellung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt; c) wenn gegen die Verwaltungsgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; d) wenn ein Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt; e) in anderen, im Gesetz vom 17. Dezember 2010 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen. 4. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Verwahrstelle wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare ("Netto-Liquidationserlös"), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Verwahrstelle, falls erforderlich, ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, bei der dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird. 5. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung noch die Teilung des Fonds beantragen.

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Samples: Investment Fund Prospectus, Investment Fund Prospectus

Dauer und Auflösung eines Fonds. 1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt. 2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird. Im Falle der Auflösung fungiert die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich als Liquidator. 3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen: a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist; b) wenn die Verwahrstellenbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Verwahrstellenbestellung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt; c) wenn gegen die Verwaltungsgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; d) wenn ein Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt; e) in anderen, im Gesetz vom 17. Dezember 2010 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen. 4. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Verwahrstelle wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare ("Netto-Liquidationserlös"), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Verwahrstelle, falls erforderlich, ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber den Anteilinhabern des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung im Namen der Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, bei der dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird. 5. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung noch die Teilung des jeweiligen Fonds beantragen.

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Dauer und Auflösung eines Fonds. 1. Die Dauer eines Fonds ist im jeweiligen Sonderreglement festgelegt. 2. Unbeschadet der Regelung gemäß Absatz 1 dieses Artikels kann ein Fonds jederzeit durch die Verwaltungsgesellschaft aufgelöst werden, sofern im jeweiligen Sonderreglement keine gegenteilige Bestimmung getroffen wird. Im Falle der Auflösung fungiert die Verwaltungsgesellschaft grundsätzlich als Liquidator. 3. Die Auflösung eines Fonds erfolgt zwingend in folgenden Fällen: a) wenn die im Sonderreglement des jeweiligen Fonds festgelegte Dauer abgelaufen ist; b) wenn die Verwahrstellenbestellung gekündigt wird, ohne dass eine neue Verwahrstellenbestellung innerhalb der gesetzlichen oder vertraglichen Fristen erfolgt; c) wenn gegen die Verwaltungsgesellschaft ein Insolvenzverfahren eröffnet wird oder die Verwaltungsgesellschaft aus irgendeinem Grund aufgelöst wird; d) wenn ein Fondsvermögen während mehr als sechs Monaten unter einem Viertel der Mindestgrenze gemäß Artikel 1 Absatz 1 dieses Allgemeinen Verwaltungsreglements bleibt; e) in anderen, im Gesetz vom 17. Dezember 2010 oder im Sonderreglement des jeweiligen Fonds vorgesehenen Fällen. 4. Wenn ein Tatbestand eintritt, der zur Auflösung eines Fonds führt, werden die Ausgabe und die Rücknahme von Anteilen eingestellt. Die Verwahrstelle wird den Liquidationserlös, abzüglich der Liquidationskosten und Honorare ("Netto-Liquidationserlös"), auf Anweisung der Verwaltungsgesellschaft oder gegebenenfalls der von derselben oder von der Verwahrstelle, falls erforderlich, ernannten Liquidatoren unter die Anteilinhaber den Anteilinhabern des jeweiligen Fonds nach deren Anspruch verteilen. Der Netto-Liquidationserlös, der nicht zum Abschluss des Liquidationsverfahrens von Anteilinhabern eingezogen worden ist, wird von der Verwahrstelle nach Abschluss des Liquidationsverfahrens für Rechnung der Anteilinhaber bei der Caisse de Consignation in Luxemburg hinterlegt, bei der dieser Betrag verfällt, wenn er nicht innerhalb der gesetzlichen Frist dort angefordert wird. 5. Die Anteilinhaber, deren Erben bzw. Rechtsnachfolger oder Gläubiger können weder die Auflösung noch die Teilung des jeweiligen Fonds beantragen.

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