Demografische Entwicklung Musterklauseln

Demografische Entwicklung. Einwohner*innenentwicklung Mit dem deutlich erhöhten Zuzug Geflüchteter nach Deutschland ab 2014 und insbesondere 2015 hatte die Erstaufnahmeeinrichtung (EAE) in Eisenhüttenstadt ebenfalls stark ansteigende Bewohner*innenzahlen. Damit stieg die amtliche Zahl der Einwohner*innen erstmals seit den frühen 1990er Jahren wieder an. Wenngleich die Bewohner*innen der EAE im Stadtbild präsent sind, spielen sie doch für die Nachfrage nach Wohnungen zunächst keine Rolle. Auch in Bezug auf die Soziale Infrastruktur wird eine Nachfrage erst relevant, wenn die EAE verlassen wird. Während Eisenhüttenstadt aufgrund der Existenz der EAE in der Stadt bis 2015 keine Geflüchteten bzw. Asylbewerber*innen aufnahm, sind seitdem Geflüchtete auch in der Stadt untergekommen. Die dem Monitoring zugrundeliegenden Auszüge der Meldedaten enthalten keine Variable zum Aufenthaltsstatus, so dass lediglich überschlägige Angaben zur Anzahl der Personengruppe gemacht werden können. Zwischen 2014 und 2017 verdreifachte sich die Anzahl von ausländischen Bürger*innen mit Staatsangehörigkeit außerhalb der EU von ca. 270 auf über 800. Seit 2018 war diese Zahl wieder leicht rückläufig (- 31 Personen bis 2020). Direkt aus der EAE zogen 2016 164, 2017 58 und 2018 17 Personen in die Stadt. Diese Personen und Familien fragen in Eisenhüttenstadt Wohnungen und soziale Infrastruktur nach. Eine Auswertung über die Dauer des Verbleibs in der Stadt wird aus methodischen und datenschutzrechtlichen Gründen nicht vorgenommen. Für das INSEK werden die in der EAE gemeldeten Personen konsequent nicht in die Darstellungen einbezogen, die in der Stadt angesiedelten Geflüchteten als Teil der städtischen Bevölkerung hingegen durchaus. Die Anzahl von EU-Ausländer*innen nahm seit 2014 nur um ca. ein Viertel zu und liegt damit – trotz der Grenzlage – unter dem brandenburgischen Trend. Integriertes Stadtentwicklungskonzept (2. Fortschreibung) Eisenhüttenstadt (Quelle: eigene Berechnungen/Darstellungen auf Basis Einwohner*innenzahlen der Stadt) Nach wie vor ist Eisenhüttenstadt durch einen Bevölkerungsrückgang geprägt. Mit der Aufnahme von Geflüchteten seit 2016 konnte die Schrumpfung kurzfristig abgemildert werden, dennoch geht die Bevölkerung weiterhin um jährlich knapp zwei Prozent zurück. Am 31.12.2020 hatte Eisenhüttenstadt (ohne EAE) eine Bevölkerung von 24.142 (nur Hauptwohnsitze).
Demografische Entwicklung. 3.1 Bevölkerungsentwicklung seit 1990 Momentan leben in der Stadt Meißen 28.044 Einwohner (Stand: 31.12.2018) auf einer Fläche von 30,92 km². Seit 1990 war in der Stadt ein Einwohnerrückgang von 6.969 Einwohnern (-19,9 %) zu verzeichnen. Im Zeitraum zwischen 1990 und 2006 war der Rückgang an Einwohnern sehr hoch, während seit 2006 etwas geringere Verluste zu verzeichnen waren. Seit 2012 steigt die Bevölke- rungszahl in Meißen wieder. Mit dem Bevölkerungsverlust ging seit 1990 auch eine Veränderung der Alterststruktur einher. Der höchste Rückgang war in der Altersgruppe der 6- bis unter 25-Jährigen (ca. -45,0 % seit 1990) zu verzeichnen. In den Altersgruppen der 0- bis unter 15-Jährigen, der 25- bis unter 35-Jährigen (-32,7 %), der 45- bis 55-Jährigen (-25,3 %) sowie der 35- bis unter 45-Jährigen (-18,6 %) ist ein deutlicher Rückgang in den Jahren bis 2005 bzw. bis 2010 erkennbar, danach wieder ein leichter Anstieg. In der Altersgruppe der 55- bis 65-Jährigen (-6,5 %) gab es im Vergleich zu den anderen Altersgruppen weniger Rückgang. Die Altersgruppe der über 64-Jährigen konnte hingegen hohe Gewinne (+19,1 %) verzeichnen. Bevölkerungsentwicklung in der Stadt Meißen seit 1990 35.000 30.000 25.000 20.000 15.000 10.000 5.000 0 1990 1995 2000 2005 2010 2015 2017 65 Jahre und älter 55 bis < 65 Jahre 45 bis < 55 Jahre 35 bis < 45 Jahre 25 bis < 35 Jahre 15 bis < 25 Jahre 6 bis < 15 Jahre unter 6 Jahre unter 6 Jahre 6 bis < 15 Jahre 15 bis < 25 Jahre 25 bis < 45 Jahre 45 bis < 65 Jahre 65 Jahre und älter 2.474 7,1 % 1.071 3,6 % 1.625 5,8 % 3.879 11,1 % 2.398 8,2 % 2.151 7,7 % 3.856 11,1 % 3.724 12,7 % 2.122 7,6 % 8.830 25,2 % 7.698 26,2 % 6.494 23,1 % 9.390 26,8 % 7.963 27,1 % 7.833 27,9 % 6.584 18,8 % 6.544 22,3 % 7.836 27,9 % 35.013 29.398 28.061 Quelle: Statistisches Landesamt des Freistaates Sachsen (2019) * Eine Unterteilung nach Altersgruppen ist zum aktuellen Zeitpunkt nur bis zum Jahr 2017 verfügbar, daher bietet es die Ausgangsbasis die für nachfolgende Betrachtungen. Einwohnerentwicklung in der Stadt Meißen nach statistischen Bezirken Nr. Statistischer Bezirk 1998 2008 2018 Veränderung 1998–2018 10 Xxxxxxxx 0.000 1.718 2.068 +21,5 % 11 Xxxxxxxxx-Xxxxxxxx 000 776 1.064 +28,0 % 12 Mittleres Triebischtal 1.803 1.928 2.114 +17,2 % 13 Oberes Triebischtal 1.932 1.909 1.909 -1,2 % 14 Buschbad 000 000 000 +4,6 % 15 Dobritz 81 72 63 -22,2 % 16 Korbitz/Questenberg 549 521 456 -16,9 % 17 Rauhental/Jüdenberg 894 889 934 +4,5 % 18 Meisatal/Kynastsiedlung 2.367 2.168 ...

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  • Rückabwicklung bei kraftlos erklärten Wertpapieren Ist ein Wertpapier in einem Aufgebotsverfahren für kraftlos erklärt worden, so hat der Versicherungsnehmer die gleichen Rechte und Pflichten, wie wenn er das Wertpapier zurückerlangt hätte. Jedoch kann der Versicherungsnehmer die Entschädigung behalten, soweit ihm durch Verzögerung fälliger Leistungen aus den Wertpapieren ein Zinsverlust entstanden ist.

  • Erkrankungen des rheumatischen Formenkreises M09.80 Juvenile Arthritis bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten: Mehrere Lokalisationen 1 2,00 EUR 93320

  • Inländerbehandlung Die Vertragsparteien gewähren einander die Inländerbehandlung gemäss Artikel III GATT 1994, einschliesslich der Erläuterungen zur Auslegung dieses Artikels, der hiermit zum Bestandteil dieses Abkommens erklärt wird.

  • Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) 9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitrags- rechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versi- cherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. 9.2 Der Versicherungsschutz für neue Risiken ist von ihrer Entstehung bis zur Einigung im Sinne von Abschnitt A1 Ziff. 9.1 bis zu den vereinbarten Versicherungssummen begrenzt. 9.3 Die Regelung der Vorsorgeversicherung gilt nicht für (1) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Halten oder Führen eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs, soweit diese Fahrzeuge der Zulassungs-, Führerschein- oder Versicherungspflicht unterliegen; (2) Risiken aus dem Eigentum, Besitz, Betrieb oder Führen von Bahnen; (3) Risiken, die der Versicherungs- oder Deckungsvorsorgepflicht unterliegen; (4) Risiken, die kürzer als ein Jahr bestehen werden und deshalb im Rahmen von kurzfristigen Versicherungsverträgen zu versichern sind; (5) Risiken aus betrieblicher, beruflicher, dienstlicher und amtlicher Tätigkeit.

  • Arglistige Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalles Der Versicherer ist von der Entschädigungspflicht frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherer arglistig über Tatsachen, die für den Grund oder die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind, täuscht oder zu täuschen versucht. Ist die Täuschung oder der Täuschungsversuch durch rechtskräftiges Strafurteil gegen den Versicherungsnehmer wegen Betruges oder Betrugsversuches festgestellt, so gelten die Voraussetzungen des Satzes 1 als bewiesen.

  • Abwicklung Zeichnungsgelder für Anteilsklassen sollten bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen auf die im relevanten Antragsformular angegebenen Konten überwiesen werden. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Geschäftsführungsmitglieder beschliessen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Fonds gutzuschreiben. Sollzinsen, die aufgrund des verspäteten Eingangs der Zeichnungsbeträge erhoben werden, werden nach Ermessen der Geschäftsführungsmitglieder dem Konto des entsprechenden Fonds belastet. Wenn Zeichnungsgelder beim ICAV nicht vor dem Abrechnungstermin für Zeichnungen eingehen, werden Anteile provisorisch zugeteilt, und das ICAV kann (vorbehaltlich der Beschränkungen im Abschnitt „Zusätzliche Informationen - Befugnisse zur Kreditaufnahme und Verpfändung“) vorübergehend einen Betrag leihen, der den Zeichnungsgeldern entspricht, und diesen gemäss Anlageziel und Anlagepolitik des ICAV investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird das ICAV diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich das ICAV das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger des ICA, dem Marketingberater und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann das ICAV die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht bis zum Abrechnungstermin für Zeichnungen gezahlt hat.

  • Beitrag oder Geschäftsgebühr bei Widerruf, Rücktritt, Anfechtung und fehlendem versicherten Interesse B1-6.2.1 Widerruft der Versicherungsnehmer seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen, hat der Versicherer nur den auf die Zeit nach Zugang der Widerrufserklärung entfallenden Teil der Beiträge zu erstatten. Voraussetzung ist, dass der Versicherer in der Widerrufsbelehrung auf das Widerrufsrecht, die Rechtsfolgen des Widerrufs und den zu zahlenden Betrag hingewiesen und der Versicherungsnehmer zugestimmt hat, dass der Versicherungsschutz vor Ende der Widerrufsfrist beginnt. Ist die Widerrufsbelehrung nach Satz 2 unterblieben, hat der Versicherer zusätzlich den für das erste Versicherungsjahr gezahlten Beitrag zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer Leistungen aus dem Versicherungsvertrag in Anspruch genommen hat. B1-6.2.2 Tritt der Versicherer wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht vom Versicherungsvertrag zurück, so steht ihm der Beitrag bis zum Zugang der Rücktrittserklärung zu. Wird der Versicherungsvertrag durch Rücktritt des Versicherers beendet, weil der einmalige oder der erste Beitrag nicht rechtzeitig gezahlt worden ist, so steht dem Versicherer eine angemessene Geschäftsgebühr zu. B1-6.2.3 Wird der Versicherungsvertrag durch Anfechtung des Versicherers wegen arglistiger Täuschung beendet, so steht dem Versicherer der Beitrag bis zum Zugang der Anfechtungserklärung zu. B1-6.2.4 Fällt das versicherte Interesse nach dem Beginn der Versicherung vollständig und dauerhaft weg, steht dem Versicherer der Beitrag zu, den er hätte beanspruchen können, wenn die Versicherung nur bis zu dem Zeitpunkt beantragt worden wäre, zu dem der Versicherer vom Wegfall des Interesses Kenntnis erlangt hat. B1-6.2.5 Der Versicherungsnehmer ist nicht zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, wenn das versicherte Interesse bei Beginn der Versicherung nicht besteht, oder wenn das Interesse bei einer Versicherung, die für ein künftiges Unternehmen oder für ein anderes künftiges Interesse genommen ist, nicht entsteht. Der Versicherer kann jedoch eine angemessene Geschäftsgebühr verlangen. Hat der Versicherungsnehmer ein nicht bestehendes Interesse in der Absicht versichert, sich dadurch einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ist der Vertrag nichtig. Dem Versicherer steht in diesem Fall der Beitrag bis zu dem Zeitpunkt zu, zu dem er von den die Nichtigkeit begründenden Umständen Kenntnis erlangt.

  • Angebot – Angebotsunterlagen 2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich und unter Vorbehalt eines Zwischenverkaufs, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von zwei (2) Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. 2.2 Die vom Besteller gelieferten Unterlagen (Angaben, Zeichnungen, Muster, Modelle oder dergleichen) sind für uns maßgebend; der Besteller haftet für ihre inhaltliche Richtigkeit, technische Durchführbarkeit und Vollständigkeit; wir sind nicht verpflichtet, eine Überprüfung derselben durchzuführen. 2.3 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Er hat auf unser Verlangen diese Gegenstände vollständig an uns zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes Verletzen Sie die vorvertragliche Anzeigepflicht, können wir vom Vertrag zurücktreten. Dies gilt nicht, wenn Sie nachweisen, dass weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Bei grob fahrlässiger Verletzung der Anzeigepflicht haben wir kein Rücktrittsrecht, wenn wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten. Im Fall des Rücktritts besteht kein Versicherungsschutz. Erklären wir den Rücktritt nach Eintritt des Versicherungsfalles, bleiben wir dennoch zur Leistung verpflichtet, wenn Sie nachweisen, dass der nicht oder nicht richtig angegebene Umstand - weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles - noch für die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ursächlich war. Unsere Leistungspflicht entfällt jedoch, wenn Sie die Anzeigepflicht arglistig verletzt haben. Bei einem Rücktritt steht uns der Teil des Beitrags zu, welcher der bis zum Wirksamwerden der Rücktrittserklärung abgelaufenen Vertragszeit entspricht.