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Common use of Der Fonds Clause in Contracts

Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Die Gesamtheit der Teil- fonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines alternativen Investmentfonds in Übereinstimmung mit Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ge- setzes vom 12. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternati- ver Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 („AIFM-Richtlinie“). 2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst An- hängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 3. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten („Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmi- gung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Teil- fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle ver- wahrt. 4. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teil- fonds aufzulegen. In diesem Falle wird der Verkaufsprospekt um einen weiteren Anhang ergänzt. 5. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständi- ges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflich- tungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungs- reglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilin- haber das Verwaltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Der Fonds. 1. Der Fonds DZPB II („Fonds“) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (fonds commun com- mun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das für gemeinschaftliche Rechnung der Inhaber von Anteilen („Anleger“) unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren meh- reren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Orga- nismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17. Dezember 2010“). Die Gesamtheit der Teil- fonds Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Die Anleger ist sind am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds in Höhe ihrer Anteile beteiligt. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines alternativen Investmentfonds in Übereinstimmung mit Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ge- setzes vom 12. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternati- ver Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 („AIFM-Richtlinie“). 2. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Anleger, der Verwaltungsgesellschaft und der Depotbank sind in diesem Verwaltungsreglement geregelt, dessen gültige Fassung sowie etwaige Änderungen desselben beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg hin- terlegt werden und ein Hinweis auf die Hinterlegung im Mémorial veröffentlicht wird. Durch den Kauf eines Anteils erkennt der Anleger das Verwaltungsreglement sowie alle genehmig- ten und durch Hinterlegungsvermerk veröffentlichten Änderungen desselben an. 3. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst An- hängenAnhängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 34. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten („Netto-Fondsvermögen"Fondsvermögen (d.h. die Summe aller Vermögenswerte abzüglich aller Verbind- lichkeiten des Fonds) muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmi- gung Genehmigung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- 1.250.000 Euro erreichen. Der Hierfür ist auf das Netto-Fondsvermögen des Fonds wird von insgesamt ab- zustellen, das sich aus der Verwaltungsgesellschaft verwaltetAddition der Netto-Teilfondsvermögen ergibt. 5. Die im jeweiligen Teil- fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle ver- wahrt. 4. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teil- fonds Teilfonds aufzulegen. In diesem Falle wird der dem Verkaufsprospekt um einen weiteren ein entsprechender Anhang ergänzthinzugefügt. Teilfonds können auf unbestimmte Zeit errichtet werden. 56. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber Anleger untereinander als eigenständi- ges Sondervermögeneigenständiges Sonderver- mögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber Anleger eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber Anleger der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflich- tungen und Verbindlichkeiten eines Gegenüber Dritten haften die Vermögenswerte der einzelnen Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfondslediglich für Verbindlichkeiten, die von den betreffenden Teilfonds eingegangen werden. 7. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in diesem Verwaltungs- reglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilin- haber das Verwaltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben anArtikel 6 dieses Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln.

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Samples: Spezialverkaufsprospekt

Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Die Gesamtheit der Teil- fonds Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines alternativen Investmentfonds in Übereinstimmung mit Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ge- setzes vom 12. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternati- ver Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 („AIFM-Richtlinie“). 2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst An- hängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 3. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten („Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmi- gung Geneh- migung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Teil- fondsvermögen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle ver- wahrtVerwahr- stelle verwahrt. 4. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teil- fonds aufzulegen. In diesem Falle wird der Verkaufsprospekt um einen weiteren Anhang ergänzt. 53. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständi- ges eigenstän- diges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds Teil- fonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflich- tungen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („AnteilinhaberAn- teilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungs- reglement Verwaltungsreglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils erkennt er- kennt jeder Anteilin- haber Anteilinhaber das Verwaltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Der Fonds. 1. Der im vorliegenden Verkaufsprospekt beschriebene Umbrella-Fonds SK Invest (der „Fonds“) ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen (nach luxemburgischem Recht in der Form eines „fonds commun de placement"placement à compartiments multiples” (FCP) errichtetes Sondervermögen aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten Vermögenswerten. Der Fonds unterliegt Teil I des luxemburgischen Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen in seiner jeweils gültigen Fassung („Fondsvermögendas ")Gesetz vom 17. Dezember 2010") und erfüllt entsprechend die Anforderungen der Richtlinie 2009/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009. Mit Wirkung zum 1. Juni 2016 unterliegt der Fonds darüber hinaus den Regelungen der Richtlinie 2014/91/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Es handelt sich nicht um einen kapitalgarantierten Fonds, das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wirdd.h. dem Anteilinhaber kann nicht die vollständige Rückzahlung seiner Einlage garantiert werden. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Die Gesamtheit der Teil- fonds Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger Anteilinhaber ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines alternativen Investmentfonds in Übereinstimmung mit Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ge- setzes vom 12. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternati- ver Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 („AIFM-Richtlinie“). 2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst An- hängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 3. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten („Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmi- gung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Teil- fondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle ver- wahrt. 4. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teil- fonds aufzulegen. In kann jederzeit neue Teilfonds auflegen; in diesem Falle wird der Verkaufsprospekt um einen weiteren Anhang ergänzt. 5entsprechend geändert. Der SK Invest besteht derzeit aus drei Teilfonds, dem SK Invest – Konservativ, dem SK Invest – Flexibel und dem SK Invest – Dynamisch (die „Teilfonds“). Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständi- ges eigenständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflich- tungen und Jeder Teilfonds ist nur für Verbindlichkeiten eines haftbar, die von diesem Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfondseingegangen wurden. Die vertraglichen Rechte Anteilwertberechnung erfolgt separat für jeden Teilfonds nach den in Artikel 7 des Allgemeinen Verwaltungsreglements festgesetzten Regeln. Die im Allgemeinen Verwaltungsreglement festgelegten Anlagerichtlinien und Pflichten -beschränkungen sind auf jeden Teilfonds separat anwendbar. Für die Berechnung der Inhaber von Anteilen („Anteilinhaber")Mindestgrenze für das Netto- Fondsvermögen gemäß Artikel 1 Nr. 1 des Allgemeinen Verwaltungsreglements sowie für die in Artikel 4 des Allgemeinen Verwaltungsreglements aufgeführten Anlagegrenzen ist auf das Fondsvermögen des Fonds insgesamt abzustellen, das sich aus der Verwaltungsgesellschaft und Addition der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungs- reglement geregelt, welches von Netto- Fondsvermögen der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilin- haber das Verwaltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben anergibt.

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Samples: Investment Fund Prospectus

Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen („fonds commun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten („Fondsvermögen"), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010. Die Gesamtheit der Teil- fonds Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines alternativen Investmentfonds in Übereinstimmung mit Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ge- setzes vom 12. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternati- ver Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 („AIFM-Richtlinie“). 2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst An- hängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 3. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten Verbindlichkei- ten („Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmi- gung Geneh- migung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet. Die im jeweiligen Teil- fondsvermögen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle ver- wahrtVerwahr- stelle verwahrt. 4. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teil- fonds aufzulegen. In diesem Falle wird der Verkaufsprospekt um einen weiteren Anhang ergänzt. 53. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständi- ges eigenstän- diges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines Teilfonds Teil- fonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrennt. Alle Verpflich- tungen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten nur diesen Teilfonds. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen („AnteilinhaberAn- teilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungs- reglement Verwaltungsreglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilin- haber Anteilinhaber das VerwaltungsreglementVerwaltungsreg- lement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.

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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt

Der Fonds. 1. Der Fonds ist ein rechtlich unselbständiges Sondervermögen ("fonds commun com- mun de placement") aus Wertpapieren und sonstigen zulässigen Vermögenswerten Vermö- genswerten ("Fondsvermögen"), das unter Beachtung des Grundsatzes der Risikostreuung verwaltet wird. Der Fonds besteht aus einem oder mehreren Teilfonds im Sinne von Artikel 181 des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen für gemeinsame Anlagen („Gesetz vom 17. Dezem- ber 2010“). Die Gesamtheit der Teil- fonds Teilfonds ergibt den Fonds. Jeder Anleger ist am Fonds durch Beteiligung an einem Teilfonds beteiligt. Der Fonds erfüllt die Voraussetzungen eines alternativen Investmentfonds in Übereinstimmung mit Teil II des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 und des Ge- setzes vom 12. Juli 2013 zur Umsetzung der Richtlinie 2011/61/EU des Europäi- schen Parlaments und des Rates vom 08. Juni 2011 über die Verwalter alternati- ver Investmentfonds und zur Änderung der Richtlinien 2003/41/EG und 2009/65/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 1060/2009 und (EU) Nr. 1095/2010 („AIFM-Richtlinie“). 2. Die Verwaltungsgesellschaft erstellt außerdem einen Verkaufsprospekt (nebst An- hängen) entsprechend den Bestimmungen des Großherzogtums Luxemburg. 3. Das Fondsvermögen abzüglich der dem Fonds zuzurechnenden Verbindlichkeiten Verbind- lichkeiten ("Netto-Fondsvermögen") muss innerhalb von sechs Monaten nach Genehmi- gung Genehmigung des Fonds mindestens den Gegenwert von EUR 1.250.000,- erreichen. Der Fonds wird von der Verwaltungsgesellschaft Verwaltungsgesell- schaft verwaltet. Die im jeweiligen Teil- fondsvermögen Teilfondsvermögen befindlichen Vermögenswerte Vermö- genswerte werden von der Verwahrstelle ver- wahrtverwahrt. 4. Der Vorstand der Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, zu jeder Zeit weitere Teil- fonds aufzulegen. In diesem Falle wird der Verkaufsprospekt um einen weiteren Anhang ergänzt. 53. Jeder Teilfonds gilt im Verhältnis der Anteilinhaber untereinander als eigenständi- ges eigen- ständiges Sondervermögen. Die Rechte und Pflichten der Anteilinhaber eines ei- nes Teilfonds sind von denen der Anteilinhaber der anderen Teilfonds getrenntge- trennt. Alle Verpflich- tungen Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eines Teilfonds verpflichten ver- pflichten nur diesen Teilfonds. Die vertraglichen Rechte und Pflichten der Inhaber von Anteilen ("Anteilinhaber"), der Verwaltungsgesellschaft und der Verwahrstelle sind in diesem Verwaltungs- reglement Verwaltungsreglement geregelt, welches von der Verwaltungsgesellschaft mit Zustimmung der Verwahrstelle erstellt wurde. Durch den Kauf eines Anteils erkennt jeder Anteilin- haber Anteilinhaber das VerwaltungsreglementVer- waltungsreglement, den Verkaufsprospekt, inkl. dem Anhang des jeweiligen Teilfonds sowie alle genehmigten Änderungen derselben an.

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Samples: Investment Fund Prospectus