Weitere Kosten. Weitere Kosten, die infolge eines ersatzpflichtigen Schadens über die Wiederherstellungskosten hinaus aufgewendet werden müssen, ersetzt der Versicherer im Rahmen der hierfür vereinbarten Versicherungssummen.
Weitere Kosten. Im Zusammenhang mit Ihrem Darlehen können neben den Darlehenszinsen weitere Kosten anfallen, die Sie an Ihre Bank oder an Dritte zu zahlen haben. An Ihre Bank zu zahlende Kosten: Dazu können Bereitstellungszinsen gehören. Die Höhe dieser Kosten ist in Ihrem Darlehens- vertrag aufgeführt. Xxxx informiert Ihre Bank darüber auch vorab. Zu den an Dritte zu leistenden Kosten können beispielswei- se Notar- und Gerichtsgebühren, Prämien für die Gebäudeversicherung, Schätzkosten für die Ermittlung des Beleihungswerts der Immobilie und Kosten für gegebenenfalls freiwillig abgeschlossene andere Verträge (zum Beispiel Versicherungen, Bausparver- träge oder weitere Sicherheiten) gehören. Auf diese Kostenarten wird – sofern sie vorliegen – auch im Darlehensvertrag hin- gewiesen.
Weitere Kosten. Versichert sind die infolge eines Versicherungsfalls notwendigen
9.4.1 Schlossänderungskosten
9.4.2 Bewachungskosten
9.4.3 Reparaturkosten für Gebäudeschäden
9.4.4 Reparaturkosten für Nässeschäden an Bodenbelägen, Innen- anstrichen oder Tapeten in gemieteten bzw. in Sondereigentum be- findlichen Wohnungen.
9.4.5 Kosten für provisorische Maßnahmen zum Schutz versicherter Sachen.
Weitere Kosten. Daneben können dem Teilfondsvermögen die in Artikel 11 des Verwaltungsreglements aufgeführ- ten Kosten belastet werden. Ausgabeaufschlag: (zugunsten des jeweiligen Vermittlers) bis zu 5% bis zu 5% bis zu 5% bis zu 5% Rücknahmeabschlag: bis zu 2% bis zu 2% bis zu 2% bis zu 2% Umtauschprovision: entfällt Ausgabeaufschlag: (zugunsten des jeweiligen Vermittlers) bis zu 2,5% bis zu 5% bis zu 5% Rücknahmeabschlag: bis zu 2% bis zu 2% bis zu 2% Umtauschprovision: entfällt Die Erträge der jeweiligen Anteilklasse werden ausgeschüttet. Die Ausschüttung erfolgt in den von der Verwaltungsgesellschaft von Zeit zu Zeit bestimmten Abständen. Inhaber von Namensanteilen werden im Anteilregister mit einer dem Betrag der Ausschüttung entsprechenden Anzahl von An- teilen am Teilfonds berücksichtigt. Auf ausdrücklichen Wunsch werden Ausschüttungen auch auf das vom Anleger anzugebende Konto überwiesen. Soweit der Ausgabepreis ursprünglich per Last- schrift eingezogen wurde, so erfolgt eine Auszahlung der Ausschüttung auf dasselbe Konto. Detaillierte Informationen zur Verwendung der Erträge werden grundsätzlich auf der Internetseite der Verwaltungsgesellschaft xxx.xxxxxxxxx.xxx veröffentlicht. Das Anlageziel des DZPB II – FLEX 2 („Teilfonds“) besteht hauptsächlich darin, eine in der Teil- fondswährung angemessene, auf wirtschaftlichen Kriterien basierende Wertentwicklung unter Nutzung der Möglichkeiten der internationalen Diversifikation zu erwirtschaften. Die Performance der jeweiligen Anteilscheinklassen des Teilfonds wird in den entsprechenden „we- sentlichen Anlegerinformationen“ angegeben.
Weitere Kosten. Weitere Kosten können z. B. durch einen Vertragsrücktritt (siehe Xxxxxx X.) oder durch notwendige Vorarbeiten (siehe Ziffer VI.2.) und bei allen weiteren Auftragsänderungen entstehen. Bei Lieferungen in das Nicht-EU Ausland können zusätzliche Zölle, Steuern und Gebühren anfallen.
Weitere Kosten. Sollte Ihr Kind mit dem Zug ankommen, fallen weitere Kosten für den Transport vom Bahnhof Lohr zur Jugendherberge Burg Rothenfels an. Allerdings werden die Fahrt- kosten durch alle Teilnehmer, die das Taxiunternehmen in Anspruch nehmen gleicher- maßen aufgeteilt und können nicht im Voraus bekanntgegeben werden, da es sich um variable Kosten handelt. Voraussichtlich werden die Kosten zwischen 10-12 € pro Fahrt betragen. Weiterhin können Kosten für die Benutzung der burgeigenen Bettwäsche, sofern diese aus Hygienegründen vorgeschrieben ist, entstehen.
Weitere Kosten. Falls aus besonderen, vom Versicherungsnehmer veranlassten Gründen ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand entsteht, können dem Versicherungsnehmer die dadurch verur- sachten Kosten in vereinbarter Höhe gesondert in Rechnung gestellt werden. Dies gilt beispielsweise für das Durchführen von Vertragsänderungen, Anfertigen von Zweitschrif- ten vom Versicherungsschein, Bearbeiten von Rückläufern im Lastschriftverfahren und Mahnverfahren wegen Beitragsrückständen.
Weitere Kosten. Keine. Bundesrat Drucksache 750/13 Der Chef des Bundeskanzleramtes Berlin, 4. November 2013 An den Präsidenten des Bundesrates Herrn Ministerpräsidenten Xxxxxxx Xxxx Sehr geehrter Herr Präsident, hiermit übersende ich die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu erlassende Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes mit Begründung und Vorblatt. Ich bitte, die Zustimmung des Bundesrates aufgrund des Artikels 80 Absatz 2 des Grundgesetzes herbeizuführen. Die Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gemäß § 6 Absatz 1 NKRG ist als Anlage beigefügt. Mit freundlichen Grüßen Xxxxxx Xxxxxxx Auf Grund des § 11 Nummer 1 des Tarifvertragsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 223 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verord- net das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nach Mitwirkung der Spitzenorganisa- tionen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer:
Artikel 1 Die Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes in der Fassung der Be- kanntmachung vom 16. Januar 1989 (BGBl. I S. 76), die zuletzt durch Artikel 434 der Ver- ordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, wird wie folgt ge- ändert:
1. 14 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorangestellt:
(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann ein Tarifarchiv auch in elektronischer Form geführt werden. Die Pflicht zur Übersendung von Tarifverträgen ist auch erfüllt, wenn ein Tarifvertrag als elektronisches Dokument eingereicht wird. Dem elektronischen Dokument ist eine Erklärung beizufügen, dass das elektronische einge- reichte Dokument mit der Urschrift des Tarifvertrages oder seinen Änderungen überein- stimmt und die Erklärung ist mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen oder mittels Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail- Gesetzes zu übersenden. In Schriftform vorliegende Tarifverträge werden seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales in eine elektronische, im Volltext durchsuch- bare Form umgewandelt.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
2. Dem § 16 wird folgender Satz angefügt: „Die Einsichtnahme ist einzuschränken oder zu verwehren, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der betreffende Tarifvertrag Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten beinhaltet.“
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Der Bundesrat hat zugestimmt.
A. Allgemein...
Weitere Kosten. 11.1 Regiekosten Kosten, die zur Zwischenlagerung der feuerwehrtechnischen Beladung, auch Teilbeladung, berechnet werden. _________________________________ €
Weitere Kosten. Kosten, die auf Veranlassung des Kunden durch eine Erneue- rung oder Veränderung sowie Abtrennung des Hausanschlus- ses entstehen, werden nach tatsächlichem Aufwand berech- net. Das Gleiche gilt für Kosten, die durch Trennen und Wie- deranschluss entstehen