Identifizierung des Vertragspartners Musterklauseln

Identifizierung des Vertragspartners. 1 Die Bank ist verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbeziehung den Vertragspartner zu identifizieren. 2 Dies gilt für: a) die Eröffnung von Konten oder Heften; b) die Eröffnung von Depots; c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; d) die Vermietung von Schrankfächern; e) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; f) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devisen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities); g) Kassageschäfte über Beträge von mehr als 15’000 Franken. 3 Eine im Zusammenhang mit einer bestehenden Beziehung korrekt identifi- zierte Person muss bei Erweiterung der bestehenden Geschäftsbeziehung nicht erneut identifiziert werden.
Identifizierung des Vertragspartners. Karte, Kontakt- Standards für die Übertragung von Daten via Funktech- SPS ist verpflichtet, den Vertragspartner, dessen rechtsverbindliche los-Leser, Kontaktlos- Transaktion) nik. Dazu werden ein Terminal mit Kontaktlos-Leser und eine Karte mit NFC-fähigem Chip benötigt, z.B. eine Visa mit «PayWave»- oder eine Mastercard mit «PayPass»- Funktion. Das Lesen der Chip-Daten erfolgt, indem die Karte an den Kontaktlos-Leser gehalten wird. Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren sowie die geschäftlichen Aktivitäten des Vertragspartners zu erfassen und der kor- rekten Branchenkategorie (MCC) zuzuordnen. Zu diesem Zweck reicht der Vertragspartner Kopien der in der Rahmenvereinbarung bezeichneten Dokumente sowie, fallbezogen, aller weiteren erforderlichen Dokumente bei SPS ein. Kreditkarte Karte für die Bezahlung von Waren und Dienstleistungen mit nachträglicher Belastung des Karteninhabers (z.B. Visa, Mastercard, Diners Club/Discover, UnionPay, JCB). SPS behält sich das Recht vor, im Einklang mit den Gesetzen zur Bekämp- fung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in von ihr als ange- messen erachteten Abständen, vom Vertragspartner die Aktualisierung Merchant Category Code (MCC) Von den Kartenorganisationen vorgegebenes Raster, das dem Acquirer die Zuteilung der geschäftlichen Akti- vitäten des Vertragspartners zu einer oder mehreren Branchenkategorien ermöglicht. der für die Identifizierung des Vertragspartners verwendeten Dokumente zu verlangen.
Identifizierung des Vertragspartners. 1Die Banken sind verpflichtet, bei Aufnahme einer Geschäftsbe- ziehung den Vertragspartner zu identifizieren. 2Dies gilt für: a) die Eröffnung von Konten oder Heften; b) die Eröffnung von Depots; c) die Vornahme von Treuhandgeschäften; d) die Vermietung von Schrankfächern; e) die Annahme von Aufträgen zur Verwaltung von Vermögen, die bei Dritten liegen; f) die Ausführung von Handelsgeschäften über Effekten, Devi- sen sowie Edelmetalle und andere Waren (Commodities) über Beträge von mehr als CHF 25’000.--; g) Kassageschäfte über Beträge von mehr als CHF 25’000.--.
Identifizierung des Vertragspartners. Neben den Identifizierungspflichten nach dem GwG müssen Kreditinstitute nach §154 AO jeden Kontoinhaber, jeden anderen Verfügungsberechtigten und jeden (fiktiv) wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des Geldwäschegesetzes identifizieren/legitimieren sowie die Steuernummern erheben und aufzeichnen. Vollständiger Name mit Rechtsform Straße, Hausnummer Postleitzahl, Ort Deutsche Ertragssteuernummer Art der Legitimation Handelsregisterauszug Auszug aus Vereinsregister Auszug aus Gesellschaftsvertrag sonstiger Registerauszug Satzung/Gesetz/Verordnung Handelsregister Nr./ andere Registernummer Registergericht (Ort) 4. Kundenidentifizierung wirtschaftlich Berechtigter 04.2019 Hinweis: Ist ein gesetzlicher Vertreter eine juristische Person, so sind Name, Rechtsform, Register-Nr. und Anschrift anzugeben.
Identifizierung des Vertragspartners. XXXXXX ist verpflichtet, den Vertragspartner, dessen rechtsverbindliche Vertreter und wirtschaftlich Berechtigte zu identifizieren sowie die geschäftlichen Aktivitäten des Vertragspartners zu erfassen und der korrekten Branchenkategorie (MCC) zuzuordnen. Zu diesem Zweck reicht der Vertragspartner Kopien der in der Rahmenvereinbarung bezeichneten Dokumente sowie, fallbezogen, aller weiteren erforderlichen Dokumente bei PAYONE ein. XXXXXX behält sich das Recht vor, im Einklang mit den Gesetzen zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, in von ihr als angemessen erachteten Abständen, vom Vertragspartner die Aktualisierung der für die Identifizierung des Ver- tragspartners verwendeten Dokumente zu verlangen. PAYONE ist berechtigt, im Rahmen des Risikomanagements die geschäftlichen Aktivitä- ten (Produkte und Dienstleistungen) und die finanzielle Lage des Vertragspartners zu prüfen. Der Vertragspartner stellt PAYONE die dazu erforderlichen Informationen (inklusive Jahresrechnungen) auf Anfrage hin innerhalb von 10 Tagen zur Verfügung.

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  • Kündigung bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs G.3.7 Bei Veräußerung oder Zwangsversteigerung des Fahrzeugs nach G.7 können wir dem Erwerber gegenüber kündigen. Wir haben die Kündigung innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt auszusprechen, zu dem wir von der Veräußerung oder Zwangsversteigerung Kenntnis erlangt haben. Unsere Kündigung wird einen Monat nach ihrem Zugang beim Erwerber wirksam.

  • Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.

  • Übertragung des Vertrages Die Vertragspartner sind berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem jeweils anderen Vertragspartner rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der andere Vertragspartner das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der andere Vertragspartner vom übertragenden Vertragspartner in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes oder in Fällen der rechtlichen Entflechtung des Netzbetriebs nach § 7 EnWG, bleiben von dieser Ziffer unberührt.

  • Beendigung des Vertragsverhältnisses Der Vertrag kann im beiderseitigen Einvernehmen oder durch Kündigung eines Vertragspartners beendet werden. Im Übrigen endet das Vertragsverhältnis mit dem Tod der Bewohnerin/des Bewohners.

  • Beendigung des Vertrages Nach Ablauf der vereinbarten Vertragsdauer verlängern sich Versi- cherungsverträge mit mindestens einjähriger Dauer stillschwei- gend von Jahr zu Jahr, wenn nicht drei Monate vor dem jeweili- gen Ablauf der anderen Partei eine Kündigung zugegangen ist. Ein Versicherungsvertrag, der für die Dauer von mehr als drei Jahren abgeschlossen worden ist, kann von Ihnen zum Schluss des dritten oder jedes darauf folgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten in Textform gekündigt werden.

  • Umzug / Übertragung des Vertrags 10.1. Der Kunde ist verpflichtet, der EWS jeden Umzug unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Frist von einem Monat nach dem Umzug, unter Angabe des Umzugsdatums, der neuen Anschrift und der neuen Strom- zählernummer sowie Marktlokations-ID in Textform mitzuteilen. 10.2. Die EWS wird den Kunden – sofern kein Fall nach Ziffer 10.3 vorliegt – an der neuen Entnahmestelle auf Grundlage dieses Vertrages weiterbeliefern. Die Belieferung zum Zeitpunkt des Einzugs setzt voraus, dass der Kunde der EWS das Umzugsdatum rechtzeitig mitgeteilt hat. 10.3. Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums, wenn der Kunde aus dem Gebiet des bisherigen Netzbetreibers in das Gebiet eines anderen Netzbetreibers zieht. Der Lieferant unterbreitet dem Kunden für die neue Verbrauchsstelle auf Wunsch gerne ein neues Angebot. 10.4. Unterbleibt die Mitteilung des Kunden nach Ziffer 10.1 aus Gründen, die dieser zu vertreten hat, und wird der EWS die Tatsache des Umzugs auch sonst nicht bekannt, ist der Kunde verpflichtet, weitere Entnahmen an seiner bisherigen Entnahmestelle, für die die EWS gegenüber dem örtlichen Netzbetreiber einstehen muss und für die sie von keinem anderen Kunden eine Vergütung zu fordern berechtigt ist, nach den Preisen des Vertrages zu vergüten. Die Pflicht der EWS zur unverzüglichen Abmeldung der bisherigen Entnahmestelle und Ansprüche der EWS auf entgangenen Gewinn wegen einer nicht oder verspätet erfolgten Belieferung an der neuen Ent- nahmestelle bleiben unberührt. 10.5. Die EWS ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag als Gesamtheit auf einen personell, technisch und wirtschaftlich leistungsfähigen Dritten zu übertragen. Eine Übertragung nach Satz 1 ist dem Kunden rechtzeitig im Voraus mitzuteilen. In diesem Fall hat der Kunde das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Übertragung zu kündigen. Hierauf wird der Kunde von der EWS in der Mitteilung gesondert hingewiesen. Das Recht zur Abtretung von Forderungen nach § 398 BGB sowie eine gesetzliche Rechtsnachfolge, insbesondere bei Übertragungen im Sinne des Umwandlungsgesetzes, bleiben von dieser Ziffer 10.5 unberührt.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Kündigung des Vertrages Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahr- schule nur aus wichtigem Grund ge- kündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesonde- re vor, wenn der Fahrschüler a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht, b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprü- fung nach jeweils zweimaliger Wie- derholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt. Eine Kündigung des Ausbildungsver- trages ist nur wirksam, wenn sie in Textform erfolgt,

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.