DIE GRUNDLAGEN DER TREUHANDSTIFTUNG Musterklauseln

DIE GRUNDLAGEN DER TREUHANDSTIFTUNG. Der Begriff Treuhandstiftung hat sich im allgemeinen Sprach- gebrauch inzwischen etabliert. Auch in der juristischen Literatur findet sich diese Bezeichnung immer häufiger, ob- wohl sie wegen der verschiedenen möglichen vertraglichen Grundlagen, auf denen Treuhandstiftungen beruhen können, nicht exakt ist. Weitere übliche Bezeichnungen wie „unselbst- ständige Stiftung“ oder „nichtrechtsfähige Stiftung“ leiden ein wenig unter ihrer Negativabgrenzung zur rechtsfähigen Stiftung. Sie erwecken den Eindruck, die Treuhandstiftung sei im Vergleich zur rechtsfähigen Stiftung minderwertiger. Tatsächlich ist sie aber vor allem eine andere organisatorische Lösung für einen ähnlichen Sachverhalt. Die Treuhandstiftung ist rechtlich definiert als eine Zuwen- dung von Vermögenswerten durch den Stifter an eine be- stehende Rechtsperson mit der Maßgabe, die übertragenen Vermögenswerte wirtschaftlich getrennt von seinem Eigen- vermögen als Sondervermögen zu verwalten und dauerhaft zur Verwirklichung eines vom Stifter festgelegten Zweckes zu verwenden.6 Der Stifter übereignet somit Vermögensgegen- stände wie Barvermögen, Wertpapiere oder Immobilien auf eine andere Person, die als Treuhänder der Stiftung fungiert. Der Treuhänder erhält das Eigentum nicht zur freien Verfü- gung, sondern ist an die Absprachen zwischen ihm und dem Stifter gebunden, die die Verwendung des Vermögens betref- fen. In der Regel hat er nach den getroffenen Absprachen den Vermögensstock wie bei einer rechtsfähigen Stiftung dauer- haft zu erhalten und die erwirtschafteten Erträge für den vom Stifter bestimmten Zweck zu verwenden. Die Vereinbarung muss jedoch nicht notwendig auf unbestimmte Zeit getroffen werden.7 So können die Vertragsparteien ohne Weiteres den Verbrauch des Vermögens ab einem bestimmten Zeitpunkt vereinbaren. Rechtliche Grundlage der Treuhandstiftung ist eine schuld- rechtliche Vereinbarung zwischen dem Stifter und dem Treuhänder oder eine Verfügung von Todes wegen, die mit einer entsprechenden Verpflichtung für den Treuhänder versehen ist. Lässt man die besondere Gruppe der kirchlichen Stiftungen außen vor, so sind Treuhandstiftungen öffentlichen Rechts in der Praxis nur wenig verbreitet. Solche Stiftungen können auf Grundlage öffentlich-rechtlicher Normen in Trägerschaft ei- ner juristischen Person öffentlichen Rechts errichtet werden.8 Zwar fungieren viele Körperschaften öffentlichen Rechts als

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

  • Überwachung Art. 19 Kontrollen und Sanktionen

  • Entschädigungsberechnung a) Der Versicherer ersetzt

  • Kategorien der personenbezogenen Daten Basierend auf der HIS-Anfrage oder der HIS-Einmeldung eines Versicherungsunter- nehmens werden von der informa HIS GmbH – abhängig von der Versicherungsart bzw. -sparte – die Daten der Anfrage oder Einmeldung mit den dazu genutzten personen- bezogenen Daten (Name, Vorname, Geburtsdatum, Anschrift, frühere Anschriften) bzw. Informationen zum Versicherungsobjekt (z. B. Fahrzeug- bzw. Gebäudeinformationen) sowie das anfragende oder einmeldende Versicherungsunternehmen gespeichert. Bei einer HIS-Einmeldung durch ein Versicherungsunternehmen, über die Sie gegebenenfalls von diesem gesondert informiert werden, speichert die informa HIS GmbH erhöhte Risiken oder Auffälligkeiten, die auf Unregelmäßigkeiten hindeuten können, sofern solche Informa- tionen an das HIS gemeldet wurden. In der Versicherungssparte Leben können dies z. B. Informationen zu möglichen Erschwernissen (ohne Hinweis auf Gesundheitsdaten) und Versicherungssumme/Rentenhöhe sein. Zu Fahrzeugen sind ggf. z. B. Totalschäden, fiktive Abrechnungen oder Auffälligkeiten bei einer früheren Schadenmeldung gespeichert. Gebäudebezogene Daten sind Anzahl und Zeitraum geltend gemachter Gebäudeschäden.

  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.