DIENSTFREIE ZEITEN. D.1. FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB D.1.1 Zusätzliche freie Tage Der Karfreitag, der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein Ersatztag zu gewähren. D.1.2. Zusätzlicher Urlaub Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12. 2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um 2 Ur- laubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubsjahr. Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gebühren für diesen „Rumpfzeitraum“, das ist der Zeitraum von 1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Urlaubsjahres, 2 Urlaubstage. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019 be- gonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen- dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauf- folgenden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage. Die Berechnung für Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger als 5 Tage/Woche beschäftigt sind, erfolgt aliquot und wird auf ganze Urlaubstage aufgerundet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig an 3–4 Tagen der Woche beschäftigt sind, 2 zusätzliche Urlaubstage erhalten und Arbeitnehmer, die regel- mäßig an 1–2 Tagen der Woche beschäftigt sind, 1 zu- sätzlichen Urlaubstag erhalten. Diese zusätzlichen Urlaubstage gebühren, bis der Ar- beitnehmer Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche hat (gem § 2 Abs 1 UrlG iVm B.2.8.) D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren: a) bei eigener Eheschließung 3 Tage b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag c) bei Eheschließung von Kindern 1 Tag d) bei Eheschließung von Geschwistern (An- lasstag) 1 Tag e) bei Wohnungswechsel unter Vorausset- zung, dass der neue Wohnsitz der Haupt- wohnsitz wird 2 Tage f) beim Tod des Ehegatten bzw der Ehegattin 3 Tage g) beim Tod eines Kindes 3 Tage h) beim Tod eines Elternteiles 2 Tage i) beim Tod im engsten Familienkreis (zB Ge- schwister, Schwiegereltern, Großeltern) (Anlasstag) 1 Tag j) am ersten Schultag in der ersten Klasse der Volksschule des Kindes (Anlasstag) 1 Tag Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eigenen Eltern Stief- bzw Adoptiveltern gleichzu- halten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensge- fährte bzw eine im gleichen Haushalt lebende Lebens- gefährtin oder eingetragene/r PartnerIn sind im Be- zug auf a), b) und f) mit EhepartnerInnen gleichge- stellt. (idF 1. 2. 2012) Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zusammenhang mit dem betref- fenden Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein Ar- beitnehmer durch andere wichtige, seine Person be- treffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG. D.3. SABBATICAL (BERUFSPAUSE) Arbeitnehmer haben die Möglichkeit unter folgenden Bedingungen 6 Monate Berufspause (”Sabbatical“) zu machen: Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden statt 100 % nur 90 % des Bruttogehalts ver- rechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeit- raums der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. Sollte das Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen 10 % Gehaltsanteil bzw das angesparte Zeitguthaben im Verhältnis 1 : 1 nachzuverrechnen. Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schrift- form. Abweichende Sabbaticalformen sind über Betriebs- vereinbarung bzw einzeldienstvertraglich zu regeln.
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DIENSTFREIE ZEITEN. D.1. ZUSÄTZLICHE FREIE TAGE UND ZUSÄTZLICHER URLAUB
D.1.1 Zusätzliche freie Tage Der Karfreitag, der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle Arbeitnehmer dienstfrei. Für alle Arbeitnehmer, die an einem dieser Tage Dienst haben, ist ein Ersatztag zu gewähren. D.1.2. Zusätzlicher Urlaub Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis bis zum 31. 12. 2018 begonnen hat, erhalten ab 1. 1. 2020 ein um 2 Ur- laubstage erhöhtes Urlaubsausmaß pro Urlaubsjahr. Ist das Urlaubsjahr nicht das Kalenderjahr, gebühren für diesen „Rumpfzeitraum“, das ist der Zeitraum von
1. 1. 2020 bis zum Beginn des nächsten Urlaubsjahres, 2 Urlaubstage. Arbeitnehmer, deren Dienstverhältnis ab 1. 1. 2019 be- gonnen hat oder neu beginnt, erhalten nach Vollen- dung des ersten Dienstjahres ab Beginn des darauf- folgenden Urlaubsjahres 2 zusätzliche Urlaubstage. Die Berechnung für Arbeitnehmer, die regelmäßig weniger als 5 Tage/Woche beschäftigt sind, erfolgt aliquot und wird auf ganze Urlaubstage aufgerundet. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer, die regelmäßig an 3–4 Tagen der Woche beschäftigt sind, 2 zusätzliche Urlaubstage erhalten und Arbeitnehmer, die regel- mäßig an 1–2 Tagen der Woche beschäftigt sind, 1 zu- sätzlichen Urlaubstag erhalten. Diese zusätzlichen Urlaubstage gebühren, bis der Ar- beitnehmer Anspruch auf eine 6. Urlaubswoche hat (gem § 2 Abs 1 UrlG iVm B.2.8.) D.2. ANSPRÜCHE BEI DIENSTVERHINDERUNG Bei angezeigtem und nachträglich nachgewiesenem Eintritt nachstehender Familienangelegenheiten ist jedem Arbeitnehmer eine Freizeit ohne Schmälerung seines monatlichen Entgeltes in folgendem Ausmaß zu gewähren:DIENSTVERHINDERUNG
a) bei eigener Eheschließung 3 Tage
b) bei Niederkunft der Ehefrau 1 Tag
c) bei Eheschließung von Kindern 1 Tag
d) bei Eheschließung von Geschwistern (An- lasstagAnlasstag) 1 Tag
e) bei Wohnungswechsel unter Vorausset- zungVoraussetzung, dass der neue Wohnsitz der Haupt- wohnsitz Hauptwohnsitz wird 2 Tage
f) beim Tod des Ehegatten bzw der Ehegattin 3 Tage
g) beim Tod eines Kindes 3 Tage
h) beim Tod eines Elternteiles 2 Tage
i) beim Tod im engsten Familienkreis 1) (zB Ge- schwisterGeschwister, Schwiegereltern, Großeltern) (Anlasstag) 1 Tag
j) am ersten Schultag in der ersten Klasse der Volksschule des Kindes (Anlasstag) 1 Tag Den eigenen Kindern sind Stief- bzw Adoptivkinder, den eigenen Eltern sind Stief- bzw bzw. Adoptiveltern gleichzu- haltengleichzuhalten. Ein im gleichen Haushalt lebender Lebensge- fährte bzw Lebensgefährte bzw. eine im gleichen Haushalt lebende Lebens- gefährtin Lebensgefährtin oder eingetragene/r PartnerIn Partner*in sind im Be- zug in Bezug auf a), b) und f) mit EhepartnerInnen gleichge- stelltEhepartner*innen gleichgestellt. (idF 1. 2. 2012) Der Freizeitanspruch gebührt in Form betrieblicher Arbeitstage, die im Zusammenhang mit dem betref- fenden betreffenden Ereignis konsumiert werden müssen. Ist ein Ar- beitnehmer Arbeitnehmer durch andere wichtige, seine Person be- treffende betreffende Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert, gilt § 8 Abs 3 AngG. D.3. SABBATICAL (BERUFSPAUSE) Arbeitnehmer haben die Möglichkeit unter folgenden Bedingungen 6 Monate Berufspause (”Sabbatical“) zu machen: Während eines Zeitraums von 60 Monaten werden statt 100 % nur 90 % des Bruttogehalts ver- rechnetverrechnet, wobei in den letzten 6 Monaten dieses Zeit- raums Zeitraums der Arbeitnehmer die Berufspause in Anspruch nimmt. Sollte das Dienstverhältnis vor Inanspruchnahme der Berufspause beendet werden, sind die einbehaltenen 10 % Gehaltsanteil bzw das angesparte Zeitguthaben im Verhältnis 1 : 1 nachzuverrechnen. Eine diesbezügliche Vereinbarung bedarf der Schrift- formSchriftform. Abweichende Sabbaticalformen sind über Betriebs- vereinbarung Betriebsvereinbarung bzw einzeldienstvertraglich zu regeln.
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