Dienstzettel/Arbeitsvertrag. Sofern nicht bereits ein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, ist der Förderungsnehmer verpflichtet, der Transitarbeitskraft zu Beginn des Dienstverhältnisses einen Dienstzettel auszuhändigen. Der Arbeitsvertrag/der Dienstzettel gemäß Punkt 6.1 der Bundesrichtlinie Qualitätsstandards für AV-SÖB/GBP hat über die Bestimmungen des § 2 AVRAG hinaus insbesondere folgenden Inhalt aufzuweisen: o die wesentlichen Angaben über die ins Auge gefassten beruflichen Tätigkeiten und falls vorgesehen, dass die wesentlichen Arbeitsleistungen für Dritte zu erbringen sind; o die Lage der Arbeitszeit, soweit sie nicht durch Normen der kollektiven Rechtsgestaltung festgesetzt ist; o dass das Arbeitsverhältnis auch sozialpädagogische Betreuung (anbieten von 12 Monatsstunden) sowie interne oder externe Schulungsmaßnahmen umfasst. Das ungefähre Ausmaß und der ungefähre Inhalt der sozialpädagogischen Betreuung sowie die ins Auge gefassten beruflichen Fortbildungen sind – sofern bereits möglich – anzuführen.
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