Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson hat keine Auswirkung auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme. 2 Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die 1Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit jeder- zeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson hat keine Auswirkung auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme.
2 Für 2Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden Mitarbeiten- den sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag, Gesamtarbeitsvertrag
Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die 1Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson hat keine Auswirkung Auswirkungen auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme.
2 Für . 2Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson hat keine Auswirkung auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme.
2 Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
3 Schuldrechtliche Bestimmungen
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Samples: Gesamtarbeitsvertrag
Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson Vertrauensperson hat keine Auswirkung auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme.
2 Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
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Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson hat keine Auswirkung auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme.
2 Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
3 Schuldrechtliche Bestimmungen
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Differenzen Arbeitgeberin – Mitarbeitende. 1 Die Mitarbeitenden können bei Differenzen mit der Arbeitgeberin jederzeit eine Vertrauensperson beiziehen. Die Möglichkeit des Beizugs einer Vertrau- ensperson hat keine Auswirkung auf die Durchführung und Wirkung einer arbeitsrechtlichen Massnahme.
2 Für Streitigkeiten zwischen der Arbeitgeberin und einzelnen Mitarbeitenden sind die ordentlichen Zivilgerichte zuständig.
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