Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Lohnverhandlungen. 41.1 Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im Septem- ber – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Lan- desindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jah- res Gültigkeit haben, zu verhandeln. Die verbindlichen Verhand- lungsresultate sind im Anhang 8 GAV aufgeführt. Die Verhand- lungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt:
a) der allgemeinen Wirtschaftslage,
b) der Marktlage,
c) der Arbeitsmarktlage,
d) der Ertragslage der Branche,
e) der Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes,
f) der Erhöhung der Lohnnebenkosten.
41.2 Kann zwischen den Vertragsparteien keine Einigung betreffend Anpassung der Löhne erzielt werden, so ist die Anrufung des Schiedsgerichts gemäss Art. 12 GAV möglich.
41.3 Betriebe mit einer gestützt auf das Mitwirkungsgesetz gemäss Art. 6 GAV und Anhang 3 GAV gewählten Arbeitnehmendenver- tretung können in Verhandlungen mit der Arbeitnehmendenver- tretung, die von den Vertragsparteien ausgehandelte Lohnan- passung betrieblich individuell verhandeln. Dabei darf das von den Vertragsparteien vorgegebene Volumen nicht unterschritten werden. Den Betrieben wird empfohlen, jährliche Leistungs- und Bewertungsgespräche durchzuführen. Bei Uneinigkeit über die betriebliche Verteilung ist die Angele- genheit der PLK bzw. PK zu unterbreiten.
Lohnverhandlungen. 1 Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen und den Auslagenersatz während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten, sowie insbesondere der Leistungsfähigkeit der Schreinerbranche. Diese Lohnanpassungen beinhalten einen generellen und einen individuellen Teil.
2 Können sich die GAV-Parteien über eine Lohnanpassung nicht rechtzeitig einigen, soll frühestens ab dem Monat Dezember hinsichtlich dieses einzigen Vertragselementes die Suspendierung der absoluten Friedenspflicht erklärt werden können.
3 Die Verhandlungspflicht über eine jeweilige Lohnanpassung unterliegt nicht der Beurteilung durch das vertragliche Schiedsgericht. Lohnerhöhungen gelten auch für Personalverleiher und Entsandte.
Lohnverhandlungen. 37.1 Die Vertragsparteien verhandeln alljährlich, nachdem der Konsumen- tenpreis-Index Stand 31.12. feststeht, über eine allfällige Anpassung der Löhne, welche ab April des nachfolgenden Jahres Gültigkeit ha- ben. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt:
a) Entwicklung des Konsumentenpreis-Indexes Stand 31.12;
b) der Wirtschaftslage der Branche;
c) Veränderungen im Sozialbereich und ähnlicher Kriterien.
Lohnverhandlungen. Das Lohnregulativ (separate Beilage) wird alljährlich durch die Vertragspartner überprüft und unter Berücksichtigung des Landesindex der Konsumentenpreise und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angepasst.
Lohnverhandlungen. Jede GAV-Partei kann bis 31. Oktober Verhandlungen über Lohnanpassungen per 1. April des Folgejahrs verlangen. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind beispielsweise der Unternehmenserfolg, das Marktgeschehen und die Entwick- lung der Lebenshaltungskosten (Teuerung). Die Löhne der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohnverhandlungen. Allfäl- lige Lohnanpassungen werden durch Swisscom festgelegt. Einigen sich die GAV-Parteien nicht, kann jede GAV-Partei bis 31. Januar das Schiedsgericht anrufen.
Lohnverhandlungen. 7.1 Die Vertragsparteien legen den für alle Unternehmenseinheiten geltenden Prozentsatz für eine generelle Lohnerhöhung fest; der Anteil der Teuerung ist dabei separat auszuweisen. Die Vertragsparteien orientieren sich dabei an den Informationen des Bundesamtes für Statistik (BFS) zum Landesindex der Konsumentenpreise per Ende Oktober. Für Mitarbeitende mit einem Funktionslohn, der 110 Prozent des Richtlohnes übersteigt, können im Rahmen der Lohnverhandlungen abweichende Lösungen vereinbart werden.
7.2 Für die individuellen Lohnmassnahmen legen die Vertragsparteien einen Prozentsatz der Lohnsumme fest. Dieser kann innerhalb einer zu verhandelnden Bandbreite zwischen den Unternehmenseinheiten variieren.
7.3 Über eine allfällige Teuerungsanpassung der Funktionszulagen, Zulagen und Pauschalen gemäss GAV wird im Rahmen der nationalen Lohnverhandlungen entschieden.
7.4 Können sich die Parteien bis am 31. Dezember des laufenden Jahres nicht einigen, so kann jede Vertragspartei die Schiedsstelle zum Entscheid anrufen.
7.5 Ein Reglement legt die Zusammensetzung, das Verfahren und die Kosten der Schiedsstelle fest.
Lohnverhandlungen. Die jährlichen Lohnverhandlungen finden auf Betriebsebene zwischen Geschäftsleitung und ANV statt.
Lohnverhandlungen. 41.1 Die Vertragsparteien kommen überein, für die Gartenbaubetriebe alljährlich bis spätestens Ende November betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne (Effektivlöhne), welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt: Wirtschaftslage, Marktlage, Arbeitsmarktlage, Verände- rungen im Sozialbereich, Entwicklung des Konsumentenpreisindexes und ähn- liche Kriterien.
41.2 Die übrigen Betriebe übernehmen verbindlich die Ergebnisse der Lohnver- handlungen von JardinSuisse.
Lohnverhandlungen. 1 Die Leitung der Arbeitgeberin stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. November Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung.
2 Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. Dezember jeden Jahres schriftlich Verhandlungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen.
3 Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere die wirtschaftliche Situ- ation der Swiss Post Solutions AG, das Marktgeschehen und die Entwicklung der Lebenshaltungskosten (Teuerung). Das Geschäftsmodell von Swiss Post Solutions AG ist zu berücksichtigen.
4 Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen.
5 Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fach- kommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend.