Mitwirkungsrechte. Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben unterschiedlich ausge- prägte Mitwirkungsrechte: – Mitbestimmung (Stufe 3): Die GAV-Parteien treffen einen einvernehm- lichen Entscheid – Anhörung (Stufe 2): Die vertragschliessenden Gewerkschaften werden angehört, bevor definitiv entschieden wird. Werden Vorschläge der vertragschliessenden Gewerkschaften nicht berücksichtigt, wird die ablehnende Haltung begründet – Information (Stufe 1): Die vertragschliessenden Gewerkschaften haben Anspruch auf rechtzeitige und umfassende Information Die Art der Mitwirkungsrechte ist abhängig vom jeweiligen Mitwirkungs- gegenstand gemäss Ziff. 3.2.3.
Mitwirkungsrechte. Art. 9 Informationsrecht
Mitwirkungsrechte. 1 Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Personalkommission über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt.
Mitwirkungsrechte. 1 Information bedeutet, dass die Unternehmensleitung die Personaldelega- tion über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt.
Mitwirkungsrechte. Die Vertragsparteien finden sich einmal, sonst nach Bedarf, im Kalenderjahr zusam- men. Im Rahmen dieser Sitzungen berichtet die Koordinierungsstelle über die von ihr zur Durchführung der Aufgabe erbrachten und geplanten Tätigkeiten. Die übrigen Ver- tragsparteien können dabei Anregungen zu den Grundsätzen der Aufgabenerbringung einbringen.
Mitwirkungsrechte. (1) Grundsätzlich wird anderen Kommunen und Institutionen die Möglichkeit, der HVO „Starkenburg“ beizutreten, eingeräumt. Über die Aufnahme entscheidet die ¾- Mehrheit der Vertreter der unter Ziffer 1 – Ziffer 12 genannten Städte und Gemeinden.
Mitwirkungsrechte. Die Verbraucher wirken durch eine Bewohnervertretung in Angelegenheiten betreffend die Unterkunft, Verpflegung, Aufenthaltsbedingungen, Betreuung oder Freizeitgestaltung mit. Auf § 4 NuWG wird verwiesen. Die unter Mitwirkung der Bewohnervertretung erstellten Regeln des Zusammenlebens (Bewohnerordnung) vom 18.12.2002 sind Bestandteil dieses Vertrags. Die Verbrau- cher*in erhält ein Exemplar ausgehändigt. (Anlage 5)
Mitwirkungsrechte. 1 Information bedeutet, dass die Geschäftsleitung die Per- sonalkommission über eine betriebliche Angelegenheit orientiert und ihr Gelegenheit zur Aussprache gibt.
Mitwirkungsrechte. Die Mitwirkungsrechte werden durch syndicom und die Mitarbeitervertretung gemeinsam wahrgenommen.
Mitwirkungsrechte. 1 Den Arbeitnehmern oder deren Vertretung im Betrieb stehen in folgenden Angele- genheiten Mitspracherechte zu: