Direktzusage Musterklauseln

Direktzusage. 8 Leistungsumfang der Direktzusage (1) Der Leistungsumfang der betrieblichen Altersversorgung im Wege der Direktzusage ist in der Anlage zum Tarifvertrag über die Versorgung der Beschäftigten dargestellt. Leistungsarten sind Altersrenten, vorgezogene Altersrenten, Hinterbliebenenrenten und Erwerbsminderungsrenten. Bezüglich der Altersrente besteht eine Kapitalisie- rungsmöglichkeit. (2) Während der ersten zehn Jahre der Inanspruchnahme der Direktzusage gewährleis- tet der Arbeitgeber, der die Altersversorgung über die Direktzusage durchführt, hinsichtlich der Leistungen Altersrente, Hinterbliebenenrente und Erwerbsmin- derungsrente den Besitzstand im Hinblick auf die von der VBL/ZVK bei fiktivem Fortbestehen der Beteiligungsvereinbarung mit der VBL/ZVK zu beanspruchenden Leistungen. Maßgebend ist hierbei die VBL/ZVK-Satzung bei Eintritt des Versiche- rungsfalles. Zwischen den Tarifpartnern besteht Einigkeit darüber, dass der Absatz 2 und damit die Vergleichsberechnungen zwecks Ermittlung von Differenzen zwischen den Leistungen der Direktzusage der Medizinischen Dienste und der VBL/ZVK entbehrlich werden, wenn von den Tarifvertragsparteien während der ersten zehn Jahre der Inanspruchnahme der Direktzusage übereinstimmend festgestellt wird, dass die Leistungen der Direktzusage nicht geringer waren, als die Leistungen der VBL/ZVK gewesen wären. (1) Der Versorgungsbeitrag beträgt 4 % der im Abrechnungsmonat gültigen Tabellen- vergütung des Beschäftigten zuzüglich der persönlichen Ausgleichszulage gemäß § 8 RAT-TV und der persönlichen Zulage gemäß § 16 MDK-T, sowie eines Zwölftels (anteiliges Weihnachtsgeld) der im Abrechnungsmonat gültigen Tabellenvergütung. (2) Für Beschäftigte, deren monatliche Vergütung gemäß Absatz 1 die monatliche Bei- tragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung überschreitet, beträgt der Versor- gungsbeitrag für die Altersversorgung durch die Direktzusage zusätzlich 4 % für den die Beitragsbemessungsgrenze überschreitenden Betrag. § 10 Zusätzliche Aufwendungen des Arbeitgebers für Sozialleistungen bei der Direktzusage‌‌‌‌‌ (1) Während des gesetzlichen Mutterschutzes werden die Beiträge aufgewendet, die im letzten vollen Abrechungsmonat vor Beginn des Mutterschutzes aufgewendet wurden. (2) Während der gesetzlichen Elternzeit wendet der Arbeitgeber Beiträge in Höhe von 4 % berechnet auf der Grundlage von 600 € monatlichem Fiktivlohn auf. Ein Eigen- anteil fällt nicht an. Die Arbeitgeber-Beiträge auf der Basis des Fiktivlohns entfallen für die ...
Direktzusage. Rückstellungen des Arbeitgebers zu Direktzusagen sind steuer- und sozialversicherungsfrei, da diese keine Einnahmen im steuerrechtlichen Sinne und kein Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 SGB IV sind. Beträge, die im Zusammenhang mit Entgeltumwandlungen zu Direktzusagen des Arbeitge- bers geleistet werden, sind wegen fehlender, die Steuerfreiheit einschränkender Vorschriften und des im Steuerrecht geltenden Zuflussprinzips in voller Höhe steuerfrei. In der Sozialver- sicherung gelten sie nach § 14 Abs. 1 i.V.m. § 115 SGB IV bis zu 4 v.H. der Beitragsbemes- sungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung bis zum 31.12.2008 nicht als Arbeitsent- gelt, wobei es unerheblich ist, ob die Aufwendungen aus laufendem Arbeitsentgelt oder aus Einmalzahlungen finanziert werden.

Related to Direktzusage

  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.