Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M. (im Folgenden Clearstream AG) oder einer inländischen Depotbank befinden. (2) Dispositionsdepots dienen ausschließlich der Verwahrung von Wertpapieren, deren unbeschränkter Eigentümer der Depotinhaber ist oder über die er aufgrund einer Ermächti- gung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Depotinhaber erklärt mit jeder Ein- lieferung stillschweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen. (3) Die Wertpapiere werden mit Beginn des Fälligkeitstages nicht mehr als Sicherheit be- rücksichtigt und mit ihrem Beleihungswert aus dem Sicherheitenkonto ausgebucht. (4) Anträge auf Freigabe und Umbuchung bzw. Übertragung von Depotbeständen sind vom Geschäftspartner auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege ein- zureichen; auf eine schriftliche Bestätigung der Anträge wird verzichtet. (5) Die Bank berechnet für die Dispositionsdepotbestände Depotentgelte und zieht diese im Lastschriftverfahren ein. Für die bei der Clearstream AG verwahrten Werte wendet sie dabei grundsätzlich die Berechnungsmethode der Clearstream AG an. Für bei anderen Dritt- verwahrern verwahrte Wertpapiere werden die von diesen ggf. erhobenen Depotentgelte den Dispositionsdepotinhabern weiterbelastet.
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Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere aufgrund einer ei- ner generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M. (im Folgenden Clearstream AG) oder einer inländischen Depotbank befinden.
(2) Dispositionsdepots dienen ausschließlich der Verwahrung von Wertpapieren, deren unbeschränkter un- beschränkter Eigentümer der Depotinhaber ist oder über die er aufgrund einer Ermächti- gung Ermächtigung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Depotinhaber erklärt mit jeder Ein- lieferung Einlieferung stillschweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen.
(3) Die Wertpapiere werden mit Beginn des Fälligkeitstages nicht mehr als Sicherheit be- rücksichtigt und mit ihrem Beleihungswert aus dem Sicherheitenkonto ausgebucht.
(4) Anträge auf Freigabe und Umbuchung bzw. Übertragung von Depotbeständen sind vom Geschäftspartner auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege ein- zureichen; auf eine schriftliche Bestätigung der Anträge wird verzichtet.
(5) Die Bank berechnet für die Dispositionsdepotbestände Depotentgelte und zieht diese im Lastschriftverfahren ein. Für die bei der Clearstream AG verwahrten Werte wendet sie dabei da- bei grundsätzlich die Berechnungsmethode der Clearstream AG an. Für bei anderen Dritt- verwahrern Drittver- wahrern verwahrte Wertpapiere werden die von diesen ggf. erhobenen Depotentgelte den Dispositionsdepotinhabern weiterbelastet.
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Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M. (im Folgenden Clearstream AG) oder einer inländischen Depotbank befinden.
(2) Dispositionsdepots dienen ausschließlich der Verwahrung von Wertpapieren, deren unbeschränkter Eigentümer der Depotinhaber ist oder über die er aufgrund einer Ermächti- gung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Depotinhaber erklärt mit jeder Ein- lieferung stillschweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen.
(3) Die Wertpapiere werden mit Beginn des Fälligkeitstages nicht mehr als Sicherheit be- rücksichtigt berücksichtigt und mit ihrem Beleihungswert aus dem Sicherheitenkonto ausgebucht.
(4) Anträge auf Freigabe und Umbuchung bzw. Übertragung von Depotbeständen sind vom Geschäftspartner bei der zuständigen Stelle der Bank per Telefax oder auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege ein- zureicheneinzureichen; auf eine schriftliche Bestätigung der Anträge wird verzichtet.
(5) Die Bank berechnet für die Dispositionsdepotbestände Depotentgelte und zieht diese im Lastschriftverfahren ein. Für die bei der Clearstream AG verwahrten Werte wendet sie dabei grundsätzlich die Berechnungsmethode der Clearstream AG an. Für bei anderen Dritt- verwahrern verwahrte Wertpapiere werden die von diesen ggf. erhobenen Depotentgelte den Dispositionsdepotinhabern weiterbelastet.
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Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M. (im Folgenden Clearstream AG) oder einer inländischen Depotbank befinden.
(2) Dispositionsdepots dienen ausschließlich der Verwahrung von Wertpapieren, deren unbeschränkter Eigentümer der Depotinhaber ist oder über die er aufgrund einer Ermächti- gung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Depotinhaber erklärt mit jeder Ein- lieferung stillschweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen.
(3) Die Wertpapiere werden mit Beginn des Fälligkeitstages nicht mehr als Sicherheit be- rücksichtigt und mit ihrem Beleihungswert aus dem Sicherheitenkonto ausgebucht.
(4) Anträge auf Freigabe und Umbuchung bzw. Übertragung von Depotbeständen sind vom Geschäftspartner bei der zuständigen Stelle der Bank per Telefax oder auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege ein- zureicheneinzureichen; auf eine schriftliche Bestätigung Bes- tätigung der Anträge wird verzichtet.
(5) Die Bank berechnet für die Dispositionsdepotbestände Depotentgelte und zieht diese im Lastschriftverfahren ein. Für die bei der Clearstream AG verwahrten Werte wendet sie dabei grundsätzlich die Berechnungsmethode der Clearstream AG an. Für bei anderen Dritt- verwahrern verwahrte Wertpapiere werden die von diesen ggf. erhobenen Depotentgelte den Dispositionsdepotinhabern weiterbelastet.
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Dispositionsdepot. (1) Der Geschäftspartner kann der Bank geeignete (s. Nr. 3 (1)) Wertpapiere aufgrund einer generellen Verpfändungserklärung auf Vordruck der Bank verpfänden, die in einem für den Geschäftspartner bei der Bank geführten offenen Depot (Dispositionsdepot) verwahrt werden. Die Wertpapiere müssen girosammelverwahrt sein und sich in einem Depot der Bank entweder bei der Clearstream Banking AG, Frankfurt a. M. (im Folgenden Clearstream AG) oder einer inländischen Depotbank befinden.
(2) Dispositionsdepots dienen ausschließlich der Verwahrung von Wertpapieren, deren unbeschränkter Eigentümer der Depotinhaber ist oder über die er aufgrund einer Ermächti- gung des Eigentümers unbeschränkt verfügen darf. Der Depotinhaber erklärt mit jeder Ein- lieferung stillschweigend, dass die Wertpapiere diesen Voraussetzungen entsprechen.
(3) Die Wertpapiere werden mit Beginn des Fälligkeitstages nicht mehr als Sicherheit be- rücksichtigt und mit ihrem Beleihungswert aus dem Sicherheitenkonto ausgebucht.
(4) Anträge auf Freigabe und Umbuchung bzw. Übertragung von Depotbeständen sind vom Geschäftspartner auf von der Bank näher zu bestimmendem elektronischen Wege ein- zureicheneinzureichen; auf eine schriftliche Bestätigung der Anträge wird verzichtet.
(5) Die Bank berechnet für die Dispositionsdepotbestände Depotentgelte und zieht diese im Lastschriftverfahren ein. Für die bei der Clearstream AG verwahrten Werte wendet sie dabei grundsätzlich die Berechnungsmethode der Clearstream AG an. Für bei anderen Dritt- verwahrern verwahrte Wertpapiere werden die von diesen ggf. erhobenen Depotentgelte den Dispositionsdepotinhabern weiterbelastet.
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