Dokumentation und Archivierung Musterklauseln

Dokumentation und Archivierung. Die Dokumentation der freiberuflich tätigen Xxxxxxx muss folgende Angaben und Unterla- gen enthalten: • Versicherteninformationen − Personalien und Kontaktdaten, ggf. Krankenversicherungsträger − errechneter ggf. korrigierter Geburtstermin, − Geburtenrang, − Anamnese, − geplanter und tatsächlicher Geburtsort − ggf. betreuende Gynäkologin/betreuender Gynäkologe und Kinderärztin/Kinderarzt • Dokumentation des Versorgungsverlaufes Die Archivierung erfolgt gemäß gesetzlichen Vorgaben (insbesondere Versichertenakten) Versichertenakte incl. Behandlungsvertrag, Aufklärungs- und Einwilligungserklärung, Überga- beprotokoll bei Verlegung (Schwangere, Gebärende, Wöchnerin, Kind/er), ggf. Befundkopien u.a. sofern außerklinische Geburtshilfe erbracht wird: Geburtsdokumentation nach Maßgabe der Inhalte eines Partogramms, Bogen zur externen Qualitätssicherung u.a.
Dokumentation und Archivierung. 2.4.1. Der AN hat alle kosten- und ter- minrelevanten Vorgange und die Fortschreibung der wesentlichen Planungsziele für den AG nach- vollziehbar zu dokumentieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Planungsleistungen in 3D (Zeichnerische Darstellung in Micro station – akt. Version des AG) oder kompatibel zu den DV-Systemen des AG durchzu- fuhren. Dabei ist der „CAD-Leit- faden in der Fabrikplanung" des AG bezüglich Anwendung und Datenaustausch zu beachten und einzuhalten. Die Leistungs- beschreibungen sind mit dem AVA-Programm ARRIBA (aktu- ellste Version) von RIB oder kom- patibel zu erstellen. 2.4.2. Der AN hat sämtliche ihm über- lassene Unterlagen im Original und die von ihm erstellten Unter- lagen zusätzlich auf Datenträger in pdf, word, Excel, dwg und sons- tigen gängigen Formaten nach NP.20.50.200_PL Zusätzliche Vertragsbedingungen für Architekten- und Ingenieurleistungen
Dokumentation und Archivierung. 2.4.1 Der AN hat alle kosten- und terminrelevanten Vorgänge und die Fortschreibung der wesentlichen Planungsziele für den AG nachvollziehbar zu dokumentieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Planungs- leistungen in 3D (Zeichnerische Darstellung in Micro- station – akt. Version des AG) oder kompatibel zu den DV-Systemen des AG durchzuführen. Dabei ist der „CAD-Leitfaden in der Fabrikplanung“ des AG bezüglich Anwendung und Datenaustausch zu beachten und ein- zuhalten. Die Leistungsbeschreibungen sind mit dem AVA-Programm ARRIBA (aktuellste Version) von RIB oder kompatibel zu erstellen. 2.4.2 Der AN hat sämtliche ihm überlassene Unterlagen im Original und die von ihm erstellten Unterlagen zusätz- lich auf Datenträger in pdf, word, Excel, dwg und sonstigen gängigen Formaten nach Anforderung des AG zu erstellen, dem AG zu überlassen oder/und sys- tematisiert zu archivieren. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Die vom AN erstellten und sonstigen Projektunterlagen sind dem AG sortiert auszuhändigen. 2.4.3 Wenn der AG die Herausgabe nicht früher verlangt, so ist der AN zur Aufbewahrung aller projektbezogenen Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Abnahme der letzten vom AN erbrachten Leistungen der letzten Beauftragungsstufe verpflichtet. Er hat diese dem AG spätestens 4 Wochen vor deren Vernichtung zur Abho- lung anzubieten.
Dokumentation und Archivierung. B20.002.09.019.66.C 01/23 Seite 2/5 2.4.1 Der AN hat alle kosten- und terminrelevanten Vorgänge und die Fortschreibung der wesentlichen Planungsziele für den AG nachvollziehbar zu dokumentieren. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind die Planungsleistungen gemäß Vorgabe des AG zu erbringen (aktuell gemäß FAPLIS-CAD-Leitfaden, siehe Lieferantenportal). Für Ausschreibungs-, Vergabe- und Abrechnungsleistungen ist das vom AG eingesetzte AVA Pro- gramm in der aktuellen Version zu verwenden. 2.4.2 Der AN hat sämtliche ihm überlassene Unterlagen im Origi- nal und die von ihm erstellten Unterlagen zusätzlich auf Datenträger in pdf, word, Excel, dwg und sonstigen gängigen Formaten nach Anforderung des AG zu erstellen, dem AG zu überlassen oder/und systematisiert zu archivieren. Die dem AN überlassenen Unterlagen sind dem AG spätestens nach Erfüllung des Auftrages zurückzugeben. Die vom AN erstell- ten und sonstigen Projektunterlagen sind dem AG sortiert auszuhändigen. 2.4.3 Wenn der AG die Herausgabe nicht früher verlangt, so ist der AN zur Aufbewahrung aller projektbezogenen Unterlagen für die Dauer von 10 Jahren nach Abnahme der letzten vom AN erbrachten Leistungen der letzten Beauftragungsstufe ver- pflichtet. Er hat diese dem AG spätestens 4 Wochen vor deren Vernichtung zur Abholung anzubieten.

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  • Dokumentation und Einhaltung der Klauseln (a) Die Parteien müssen die Einhaltung dieser Klauseln nachweisen können. (b) Der Auftragsverarbeiter bearbeitet Anfragen des Verantwortlichen bezüglich der Verarbeitung von Daten gemäß diesen Klauseln umgehend und in angemessener Weise. (c) Der Auftragsverarbeiter stellt dem Verantwortlichen alle Informationen zur Verfügung, die für den Nachweis der Einhaltung der in diesen Klauseln festgelegten und unmittelbar aus der Verordnung (EU) 2016/679 und/oder der Verordnung (EU) 2018/1725 hervorgehenden Pflichten erforderlich sind. Auf Verlangen des Verantwortlichen gestattet der Auftragsverarbeiter ebenfalls die Prüfung der unter diese Klauseln fallenden Verarbeitungstätigkeiten in angemessenen Abständen oder bei Anzeichen für eine Nichteinhaltung und trägt zu einer solchen Prüfung bei. Bei der Entscheidung über eine Überprüfung oder Prüfung kann der Verantwortliche einschlägige Zertifizierungen des Auftragsverarbeiters berücksichtigen. (d) Der Verantwortliche kann die Prüfung selbst durchführen oder einen unabhängigen Prüfer beauftragen. Die Prüfungen können auch Inspektionen in den Räumlichkeiten oder physischen Einrichtungen des Auftragsverarbeiters umfassen und werden gegebenenfalls mit angemessener Vorankündigung durchgeführt. (e) Die Parteien stellen der/den zuständigen Aufsichtsbehörde(n) die in dieser Klausel genannten Informationen, einschließlich der Ergebnisse von Prüfungen, auf Anfrage zur Verfügung.

  • Aufzeichnung und Archivierung von Nachrichten 6.1 Jede Partei archiviert ein vollständiges, chronologisches Protokoll aller von den Parteien während einer geschäftlichen Transaktion i. S. d. Art. 1 ausgetauschten EDI- Nachrichten unverändert und sicher gemäß den Fristen und Spezifikationen, die durch die bestehenden rechtlichen Grundlagen (insbesondere nach den handels- und steuerrechtlichen Vorschriften und nach GPKE /GeLi Gas) vorgeschrieben sind. Die Servicenachrichten CONTRL und APERAK fallen nicht unter diese Archivierungsvorschriften. 6.2 Die Nachrichten werden vom Sender im übertragenen Format und vom Empfänger in dem Format archiviert, in dem sie empfangen werden. Hierbei ist zusätzlich sicherzustellen, dass die Lesbarkeit über den gesetzlichen Aufbewahrungszeitraum gewährleistet wird. 6.3 Die Parteien stellen sicher, dass elektronische Protokolle der EDI-Nachrichten problemlos zugänglich sind und bei Bedarf in einer für Menschen lesbaren Form reproduziert und gedruckt werden können. Betriebseinrichtungen, die hierzu erforderlich sind, müssen beibehalten werden.

  • Technische Spezifikationen und Anforderungen Der Technische Anhang enthält die technischen, organisatorischen und verfahrenstechnischen Spezifikationen und Anforderungen für den Betrieb von EDI gemäß den Bestimmungen dieser Vereinbarung, zu denen beispielsweise die folgende Bedingung gehört: - Kontaktdaten

  • Währung, Emissionsvolumen und Laufzeit der Wertpapiere Die Abwicklungswährung der Wertpapiere ist Euro ("EUR"). Emissionsvolumen: 500.000 Wertpapiere Die Wertpapiere haben eine festgelegte Laufzeit. Mit den Wertpapieren verbundene Rechte Form und Inhalt der Wertpapiere sowie alle Rechte und Pflichten der Emittentin und der Wertpapierinhaber bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Form und Inhalt der Garantie und alle Rechte und Pflichten hieraus bestimmen sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Wertpapiere berechtigen jeden Inhaber von Wertpapieren zum Erhalt eines potenziellen Ertrags aus den Wertpapieren.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Dokumentation Jede Person, die über einen gültigen Zugriff auf Ihren Computer oder Ihr internes Netzwerk verfügt, ist berechtigt, die Dokumentation zu Ihren internen Referenzzwecken zu kopieren und zu verwenden.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Zusammenfassende Informationen – Gewinn- und Verlustrechnung (in Millionen USD) Jahr endend am 31. Dezember 2022 (geprüft) Jahr endend am 31. Dezember 2021 (geprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2023 (ungeprüft) Sechs Monate endend am 30. Juni 2022 (ungeprüft) Ausgewählte Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung Zusammenfassende Informationen – Bilanz (in Millionen USD) Zum 31. Dezember 2022 (geprüft) Zum 31. Dezember 2021 (geprüft) Zum 30. Juni 2023 (ungeprüft) Welches sind die zentralen Risiken, die für die Emittentin spezifisch sind?

  • Wahrheitsgemäße und vollständige Anzeigepflicht von Gefahrumständen Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für dessen Entschluss erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt.

  • Ablehnung der Ausführung (1) Sind die Ausführungsbedingungen (siehe Nummer 1.6 Absatz 1) nicht erfüllt, kann die Bank die Ausführung des Überweisungsauftrags ablehnen. Hierüber wird die Bank den Kunden unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb der in Nummer 2.2.1 beziehungsweise Nummer 3.1.2 und Nummer 3.2.2 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe der Ablehnung sowie die Möglichkeiten angeben, wie Xxxxxx, die zur Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. (2) Ist eine vom Kunden angegebene Kundenkennung für die Bank erkennbar keinem Zahlungsempfänger, keinem Zahlungskonto oder keinem Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers zuzuordnen, wird die Bank dem Kunden hierüber unverzüglich eine Information zur Verfügung stel- len und ihm gegebenenfalls den Überweisungsbetrag wieder herausgeben. (3) Für die berechtigte Ablehnung der Ausführung eines autorisierten Überweisungsauftrags berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsver- zeichnis“ ausgewiesene Entgelt.