Leistungen des AN Musterklauseln

Leistungen des AN. 3.1 Vom AN sind sämtliche für die Herbeiführung des werkvertragli- chen Erfolges erforderliche Leistungen zu erbringen. Insbeson- dere schuldet der AN die sich aus den Vertragsgrundlagen er- gebenden Leistungen. 3.2 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind vom AN sämtliche für seine Leistungen erforderlichen Arbeits- und Schutzgerüste zu bringen. Der AG stellt keine Arbeits- und Schutzgerüste zur Ver- fügung. Gerüste, die der AN bringt, haben mindestens sämtlichen ge- setzlichen, untergesetzlichen und behördlichen Anforderungen, insbesondere sämtlichen Sicherheitsbestimmungen, zu genü- gen. Der AG und andere am Bauvorhaben Tätige sind berechtigt, die Gerüste während der Zeit, in der der AN die Gerüste für seine Leistung vorhält, in Abstimmung mit dem AN kostenfrei mit zu benutzen. Der AN teilt dem AG mit ausreichender Vorlaufzeit mit, zu welchem Zeitpunkt er seine Gerüste abbaut und unter- breitet - soweit nicht bereits erfolgt – dem AG ein Angebot über eine vom AG ggf. gewünschte längere Vorhaltedauer. Sollte für die Leistungen des AN ein Fassadengerüst erforder- lich sein, hat der AN den AG darauf hinzuweisen; die Parteien werden dann eine gesonderte Vereinbarung hierüber treffen. 3.3 Soweit in der Leistungsbeschreibung oder im Verhandlungspro- tokoll nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, gehören zum Leistungsumfang des AN auch folgende Leistungen - so- weit diese für die vertragsgemäße und endfertige Ausführung seiner Leistungen erkennbar erforderlich sind: (1) Rechtzeitige und ausreichende Einweisung des Bedie- nungspersonals des AG in die Bedienung aller techni- schen Anlagen. Soweit diese Einweisung nicht bis zur Abnahme (Ziff. 10.1) erfolgt ist, stellt der AN bis zur Einweisung das er- forderliche Personal für die Bedienung der technischen Anlagen selbst. Soweit die Einweisung aus vom AG nicht zu vertretenden Gründen nicht rechtzeitig erfolgt ist, sind die Kosten mit den Vertragspreisen abgegolten; wenn der AG die Gründe zu vertreten hat, trägt er die entsprechenden Kosten auf Nachweis. (2) Zusammenstellung, Aufstellung und Überlassung aller Bestands- und Revisionspläne sowie Aushändigung der Bedienungsunterlagen und -vorschriften für Betrieb, Un- terhalt und Wartung aller technischer Anlagen und sons- tiger wartungsbedürftiger Gebäudeteile in 2-facher Aus- fertigung und ein Satz sämtlicher Unterlagen in elektro- nischer Form auf Speichermedium nach Xxxx des AG und - soweit beim vertragsgegenständlichen Bauvorha- ben vorhanden - über die in...
Leistungen des AN. Mit der Annahme des Auftrages bestätigt der AN unwiderruflich, dass er alle Anforderungen des AG geprüft hat und diese erfüllen kann.
Leistungen des AN. Das Leistungsbild und die Pflichten des AN ergeben sich aus der vertraglich vereinbarten Leistungs- beschreibung und den vereinbarten Projektzielen. 2.1 Kontrolle und Koordination der Leistungen anderer 2.1.1 Der AN hat die Ergebnisse bereits vorliegender Planungs- und Gutachterleistungen mindestens auf Plausibilität zu prüfen, bei der Integration gehen die Prüfungspflichten weiter. Unter Plausibilitätsprüfung verstehen die Parteien die Prüfung der Unterlagen auf Lücken, Widersprüche (auch Widersprüche mit gesetz- lichen oder behördlichen Vorschriften) oder Fehler. Der AN hat den AG auf solche Defizite unverzüglich hinzuweisen, soweit er nicht im Rahmen seiner Leis- tungen das entsprechende Defizit auf eigene Kosten zu beheben hat. Der AG ist hierüber in jedem Fall ebenfalls vorher zu informieren. 2.1.2 Auf den Umstand, dass der AG oder andere Beteiligte ihnen obliegende Leistungen – insbesondere Vorleis- tungen für den AN – nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht haben und der AN dadurch in der Ausführung seiner Leistung behindert ist, kann sich der AN nur berufen, wenn und soweit er diese Behinderung dem AG unverzüglich schriftlich angezeigt hat. Unbescha- det dieser Anzeige ist der AN jedoch verpflichtet, eigenverantwortlich alles zur Behebung des gestörten Planungsablaufes Erforderliche im Rahmen seiner ver- traglichen Leistungen zu veranlassen. ZVB Architekten- und Ingenieurleistungen 09/20 Seite 2/6 2.1.3 Etwaige Bedenken gegen die Anregungen, Anordnun- gen und Leistungen Dritter am Projekt Beteiligter hat der AN dem AG unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
Leistungen des AN. 3.1.Der AN erbringt entgeltlich für den AG verschiedene Leistungen im Zusammenhang mit der Rücknahme, dem Transport und/oder der umweltgerechten Entsorgung von Batterien. 3.2.Der AN verpflichtet sich zur Leistungserbringung unter Einhaltung aller relevanten Rechtsvorgaben, insbesondere des Abfallrechts. Er handelt selbständig und in eigener Verantwortung. Der AN versichert, über ausreichende Sach- und Fachkunde für die Erbringung der vertraglichen Leistungen zu verfügen. 3.3.Der AN ist berechtigt, seine Leistungen ganz oder teilweise auf Dritte (Subunternehmer) zu übertragen. 3.4.Der AN ist zu Teillieferungen und entsprechenden Abrechnungen berechtigt, es sei denn, solche sind dem AG unzumutbar.
Leistungen des AN. 2.1 Der AN schuldet die schlüsselfertige und betriebsbereite Erstellung des Bauvorhabens nach Maßgabe des Vertrages seiner Anlagen sowie der Baugenehmigung. Dies bedeutet, dass die zu errichtenden Gebäude und sonstigen Leistun- gen vollständig, fertig, funktions- und betriebsbereit sein müssen, so dass sie dem AG uneingeschränkt zur vorgese- henen Nutzung zur Verfügung stehen, soweit die Vertrags- unterlagen nichts abweichendes regeln. 2.2 Die Pflicht des AN zur schlüsselfertigen und betriebsberei- ten Erstellung umfasst auch solche Lieferungen und Leistun- gen, die in diesem Vertrag und seinen Vertragsbestandteilen nicht vollständig aufgeführt sind, zur schlüsselfertigen und betriebsbereiten Gesamterstellung aber erforderlich sind. Etwas Anderes gilt nur dann, wenn die betreffenden Leistungen für den AN auch bei sorgfältiger Prüfung nicht erkennbar sind. 2.3 Die Leistungen haben alle zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses vorliegenden oder zu diesem Zeitpunkt erkennbaren Genehmigungen einschließlich Bedingungen und Auflagen zu entsprechen. Dies gilt auch, wenn diese erst nach Vertrags- schluss erteilt werden. Ansprüche auf Mehrvergütung stehen dem AN nur zu, soweit solche Genehmigungen bei Vertrags- schluss nicht erkennbar waren. 2.4 Zum Vertragsumfang des AN im Rahmen des vereinbarten Pauschalfestpreises gehören insbesondere auch: 2.4.1 Die Herbeiführung aller Abnahmen, Gutachten und Prüfungen sowie die Beschaffung mängelfreier Abnahme- und Prüfbe- scheinigungen, z. B. der Bauordnungsbehörden und des TÜV, die im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben und seiner angestrebten Nutzung stehen, einschließlich der Übernah- me der hierdurch entstehenden Kosten; 2.4.2 soweit der AG keine generelle Ver- und Entsorgung der Bau- stelle mit Wasser, Energie usw. sicherstellt, hat der AN sämtliche Energie, Wasser- und Abwasserkosten für die Aus- führung seiner vertraglichen Leistungen bis zur Gesamtfer- tigstellung des Objektes zu tragen. Die Ver- und Entsorgung gehört zum Leistungsbereich des AN; 2.4.3 die gesamte erforderliche Verkehrsregelung im Bereich der Baustelle und der Zufahrten für die Dauer der Bauzeit ein- schließlich ggf. erforderlicher Inanspruchnahme von öffent- lich-rechtlichen Sondernutzungen; 2.4.4 sämtliche Verkehrssicherungs-, Reinigungs-, Beräumungs- und Streupflicht die Bauflächen, die Baustelleneinrichtungs- flächen und die angrenzenden öffentlichen Straßen und Wege bis zur endgültigen Fertigstellung und Übergabe des Objekts; 2.4.5 ggf. erforderliche W...
Leistungen des AN. 1.1 Die vom AN ausgeführten Arbeiten dürfen ausschließ- lich mit den vom AG freigegebenen Produkten und nach den vom AG vorgelegten Systemanwendungen ausge- führt werden. 1.2 Der AN darf nur freigegebene Reparaturmethoden zur Leistungserbringung anwenden oder auf Anweisung des AG davon abweichen. Der AN ist verpflichtet, die jeweils günstigste Reparaturmethode anzuwenden. Bei Beilackierungen sind Farbanpassungen durchzufüh- ren. Abweichungen von der vorgesehenen Reparatur- methode sind mit dem AG abzustimmen. 1.3 Die Leistungen aus diesem Vertrag werden durch den AN auf dessen Gelände durchgeführt. 1.4 Die Abholung und Rückführung der einzelnen Bauteile und/oder Fahrzeuge erfolgt in den verschiedenen Cen- tern des AG. Der Transport der Fahrzeuge erfolgt auf eigener bzw. auf fremder Achse – je nach Fahrbereit- schaft des jeweiligen Fahrzeugs. Die Kosten für einen erforderlichen Transport der Fahrzeuge/Bauteile sind im angebotenen Leistungsumfang enthalten. Der Trans- port der Fahrzeuge erfolgt auf Kfz-Anhängern und ist ausreichend zu sichern. Müssen Fahrzeuge auf der eigenen Achse transportiert oder bewegt werden, sind „rote Kennzeichen“/Überführungskennzeichen zu ver- wenden. Der km-Stand ist jeweils bei der Übernahme des Fahr zeugs zu dokumentieren. Die Fahrzeuge dür- fen nach Rückgabe maximal eine Differenz von 10 km aufweisen. Ausnahmen sind jeweils zu begründen. B20.002.01.021.27.A 03/22 Seite 1/1 1.5 Eine Benutzung der Vertragsware durch den AN ist nur im Zusammenhang mit den durchzuführenden techni- schen Arbeiten gestattet. Die Fahrzeuge/Bauteile, die dem AN zur Leistungserbringung überlassen werden, sind sorgsam zu behandeln. Innenraum und Polster sind vom AN vor Verschmutzung zu schützen.
Leistungen des AN. Der AN schuldet die sich aus den Vertragsgrundlagen und -bestandteilen ergebenden Leistungen. Im geschuldeten Leistungsumfang enthalten und durch die vereinbarte Vergütung abgegolten sind dabei auch die nachfolgend beschriebenen Leistungen.
Leistungen des AN. Der AG überträgt dem AN folgende Grundleistungen der Leistungsphasen gem. §§ 3 Abs. 2, 34 i. V. m. Anlage 10, 10.1 der HOAI 2013: 1. Grundlagenermittlung, 2. Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung), 3. Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung), 4. Genehmigungsplanung teilweise wie folgt: Erarbeiten und Zusammenstellen der Vorlagen und Nachweise für öffentlich-rechtliche Genehmigungen oder Zustimmungen einschließlich der Anträge auf Ausnahmen und Befreiungen, sowie notwendiger Verhandlungen mit Behörden unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter
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  • Pflichten des Mieters 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenverkehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn erfüllen. 2. Bei der Benutzung von mautpflichtigen Straßen hat der Mieter für die vollständige und rechtzeitige Entrichtung der anfallenden Straßennutzungsgebühren zu sorgen. Der Mieter stellt den Vermieter in voller Höhe von diesen Straßennutzungsgebühren frei. Alternativ kann der Vermieter beim Mieter in voller Höhe Rückgriff nehmen. Für die Bearbeitung von nicht entrichteten Mautgebühren fällt bei dem Vermieter ein Verwaltungsaufwand an, für den der Mieter 10 Euro für jeden Fall als Aufwandspauschale zu zahlen hat. Der Mieter ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass kein oder nur ein niedrigerer Schaden entstanden ist. 3. Der Mieter wird dafür sorgen, dass der Mietgegenstand nach den Vorschriften der Betriebsanleitung des Herstellers behandelt wird. Der Mietgegenstand ist vom Mieter wie sein Eigentum zu behandeln, was eine regelmäßige Reinigung innen sowie außen mit sich zieht. Der Mietgegenstand ist im Rahmen des vertraglichen Verwendungszweckes schonend zu behandeln und vor Schäden zu schützen. Insbesondere sind die Einfahrvorschriften und die Einhaltung der vorgeschriebenen maximalen Drehzahl und Geschwindigkeit zu beachten. Der Mieter stellt sicher, dass der Mietgegenstand nur in verkehrs- und betriebssicherem Zustand genutzt wird. 4. Der Mieter muss die laufenden Kontroll- und Wartungsmaßnahmen gemäß Betriebsanleitung, wie Prüfen und Ergänzen von Motoröl, Kühlmittel, Bremsflüssigkeit, Frostschutz, Fließfett, Scheibenreiniger und Reifendruck durchführen. 5. Den Kraftstoff stellt der Mieter. Der Mietgegenstand wird mit mindestens ¼ voller Tankfüllung übergeben und ist mindestens ¼ voll wieder zurückzugeben. Für AdBlue® Tanks gilt diese Regelung analog. Es erfolgt keine Gutschrift für eine Übertankung. Abweichend hiervon wird die V-Klasse mit vollem Tank übergeben und ist mit vollem Tank (1/1) zurückzugeben. Ist der Mietgegenstand bei Rückgabe nicht ordnungsgemäß betankt, so wird der Vermieter die Fehlmenge ausgleichen und dem Mieter die Kosten für die Betankung zum tagesgültigen Kraftstoff- bzw. AdBlue® Preis, zuzüglich einer Servicegebühr von 20 Euro in Rechnung stellen. 6. Der Mieter wird den Mietgegenstand dem Vermieter so rechtzeitig zur Durchführung der Arbeiten gemäß Abschnitt X. Xxxxxx 1 und 2 zur Verfügung stellen bzw. den Mietgegenstand in die vom Vermieter benannte Werkstatt bringen, dass die erforderlichen Wartungen und Verschleißreparaturen gemäß dem vom Vermieter festgelegten Betreuungskonzept sowie die Untersuchungen und Prüfungen des Mietgegenstands aufgrund gesetzlicher Vorschriften ordnungsgemäß durchgeführt werden können.

  • Pflichten des Auftragnehmers (1) Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich wie vertraglich vereinbart oder wie vom Auftraggeber angewiesen, es sei denn, der Auftragnehmer ist gesetzlich zu einer bestimmten Verarbeitung verpflichtet. Sofern solche Verpflichtungen für ihn bestehen, teilt der Auftragnehmer diese dem Auftraggeber vor der Verarbeitung mit, es sei denn, die Mitteilung ist ihm gesetzlich verboten. Der Auftragnehmer verwendet darüber hinaus die zur Verarbeitung überlassenen Daten für keine anderen, insbesondere nicht für eigene Zwecke. (2) Der Auftragnehmer bestätigt, dass ihm die einschlägigen, allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind. Er beachtet die Grundsätze ordnungsgemäßer Datenverarbeitung. (3) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, bei der Verarbeitung die Vertraulichkeit streng zu wahren. (4) Personen, die Kenntnis von den im Auftrag verarbeiteten Daten erhalten können, haben sich schriftlich zur Vertraulichkeit zu verpflichten, soweit sie nicht bereits gesetzlich einer einschlägigen Geheimhaltungspflicht unterliegen. (5) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die bei ihm zur Verarbeitung eingesetzten Personen vor Beginn der Verarbeitung mit den relevanten Bestimmungen des Datenschutzes und dieses Vertrags vertraut gemacht wurden. Entsprechende Schulungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen sind angemessen regelmäßig zu wiederholen. Der Auftragnehmer trägt dafür Sorge, dass zur Auftragsverarbeitung eingesetzte Personen hinsichtlich der Erfüllung der Datenschutzanforderungen laufend angemessen angeleitet und überwacht werden. (6) Im Zusammenhang mit der beauftragten Verarbeitung unterstützt der Auftragnehmer den Auftraggeber soweit erforderlich bei der Erfüllung seiner datenschutzrechtlichen Pflichten, insbesondere bei Erstellung und Fortschreibung des Verzeichnisses der Verarbeitungstätigkeiten, bei Durchführung der Datenschutzfolgeabschätzung und einer notwendigen Konsultation der Aufsichtsbehörde. Die erforderlichen Angaben und Dokumentationen sind vorzuhalten und dem Auftraggeber auf Anforderung unverzüglich zuzuleiten. (7) Wird der Auftraggeber durch Aufsichtsbehörden oder andere Stellen einer Kontrolle unterzogen oder machen betroffene Personen ihm gegenüber Rechte geltend, verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber im erforderlichen Umfang zu unterstützen, soweit die Verarbeitung im Auftrag betroffen ist. (8) Auskünfte an Dritte oder den Betroffenen darf der Auftragnehmer nur nach vorheriger Zustimmung durch den Auftraggeber erteilen. Direkt an ihn gerichtete Anfragen wird er unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten. (9) Soweit gesetzlich verpflichtet, bestellt der Auftragnehmer eine fachkundige und zuverlässige Person als Beauftragten für den Datenschutz. Es ist sicherzustellen, dass für den Beauftragten keine Interessenskonflikte bestehen. In Zweifelsfällen kann sich der Auftraggeber direkt an den Datenschutzbeauftragten wenden. Der Auftragnehmer teilt dem Auftraggeber unverzüglich die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten mit oder begründet, weshalb kein Beauftragter bestellt wurde. Änderungen in der Person oder den innerbetrieblichen Aufgaben des Beauftragten teilt der Auftragnehmer dem Auftraggeber unverzüglich mit. (10) Die Auftragsverarbeitung erfolgt grundsätzlich innerhalb der EU oder des EWR. Jegliche Verlagerung in ein Drittland darf nur mit Zustimmung des Auftraggebers und unter den in Kapitel V der Datenschutz-Grundverordnung enthaltenen Bedingungen sowie bei Einhaltung der Bestimmungen dieses Vertrags erfolgen.

  • Pflichten des Auftraggebers 1. Der Abfall ist vollständig und richtig in einer Abfallspezifikation zu be- schreiben und zu deklarieren. Zusätzlich muss in dieser Abfallspezi- fikation auch die Verpackung und die Anlieferungsform definiert sein. Dabei sind insbesondere alle dem Auftraggeber obliegenden Ver- pflichtungen aus dem Kreislaufwirtschaftsgesetz und dessen unter- gesetzlichem Regelwerk (z.B. NachwV, AVV, DepV, AbfAEV) sowie der EU-Abfallverbringungsverordnung (VO(EG) 1013/2006) von die- sem zu beachten. Soweit der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner ei- genen gesetzlichen Verpflichtungen auf die Mitwirkung und ord- nungsgemäße Information durch den Auftraggeber angewiesen ist, ist dieser hierzu verpflichtet. 2. Zusätzlich hat der Auftraggeber unaufgefordert auf alle ihm bekann- ten und/oder erkennbaren Gefahren, die vom Abfall selbst ausgehen oder bei der Handhabung des Abfalls entstehen können, schriftlich im Entsorgungsnachweis und in der Abfallspezifikation hinzuweisen. 3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vereinbarten Spezifikationen / Zertifikate (z. B. Abfalldatenblatt) und die vereinbarten sonstigen für die Übernahme erforderlichen Bedingungen (insbesondere die unten in Ziffer B. I. 2.1 genannten) einzuhalten. Jegliche Änderungen in der Abfallzusammensetzung bzw. der Abfallspezifikation (auch innerhalb der gesetzlichen Grenzen) sind dem Auftragnehmer unaufgefordert mitzuteilen. Die Annahmezeiten werden einzelvertraglich vereinbart und sind einzuhalten. Lieferungen außerhalb der vereinbarten Annah- mezeiten können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Der Auftraggeber und seine Beauftragten haben die Betriebsordnung der jeweiligen Anlage, in der der Abfall entsorgt wird, sowie Anweisungen des Personals des Auftragnehmers bzw. – soweit die Anlage nicht vom Auftragnehmer selbst mit eigenem Personal betrieben wird – des Personals der jeweiligen Anlage zu beachten. Es gelten weiterhin die Sicherheits- und Ordnungsvorschriften (SOV) des Auftragnehmers in der jeweils gültigen Fassung. Diese sind einsehbar unter xxxx://xxx.xxxxxxxx.xx. 4. Sollten für bestimmte Abfallströme aufgrund entsprechender gesetz- licher, untergesetzlicher oder behördlicher Vorgaben oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung zwischen Auftragnehmer und Auftragge- ber spezielle Analysen im Vorfeld der Entsorgung benötigt werden (z.B. Deklarationsanalytik gemäß Deponieverordnung) oder aber jede gelieferte Charge eine Analyse benötigen (z.B. PCB-haltige Ab- fälle), so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass sein beauftragtes Labor die dafür erforderlichen Zulassungen (z.B. nach LAGA) und/oder Akkreditierungen besitzt.

  • Pflichten des Nutzers 3.1 Rechte und Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen können durch die Nutzer nicht auf Dritte übertragen werden. 3.2 Die Login-Daten (Benutzername und Passwort), die für den Benutzerzugang erforderlich sind, sind vom Nutzer geheim zu halten und unter Verschluss aufzubewahren. Der Nutzer ist verpflichtet, jeden unbe- fugten oder missbräuchlichen Zugriff auf seinen Benutzerzugang sowie sonstige Sicherheitsverstöße (z.B. Hackerangriffe, etc.) unverzüglich nach Bekanntwerden an den Betreiber zu melden. Der Nutzer wird den Betreiber ebenfalls unverzüglich informieren, sofern derartige Verdachtsmomente für ihn bestehen. 3.3 Der Nutzer ist für die Schaffung der technischen Voraussetzungen zur uneingeschränkten Nutzung des DoRIS Portals verantwortlich. Zu den technischen Voraussetzungen zählen insbesondere das Vorliegen eines aktuellen Betriebssystems, eines unterbrechungsfreien Internetzugangs und die Installation eines aktuellen Internet-Browsers (samt entsprechendem Verschlüsselungsprotokoll). Die dafür anfallenden Kos- ten trägt der Nutzer. 3.4 Der Nutzer erklärt sich bereit, auf Anfrage des Betreibers unentgeltlich mündlich und schriftlich re- levante Informationen über den Verlauf der Nutzung zu erteilen. 3.5 Der Nutzer wird ersucht Unterbrechungen, Störungen, Verspätungen, Löschungen, Änderungen, Fehlübertragungen oder Speicherausfälle im Zusammenhang mit dem DoRIS Portal sowie sonstige Mängel und Probleme (im Folgenden „Störungen“) unverzüglich dem Betreiber mitzuteilen und, soweit erforderlich, angemessen bei der Behebung mitzuwirken. Der Betreiber ist bemüht, gemeldete Störungen so schnell wie möglich zu beheben, gewährleistet jedoch keine konkrete Reaktions- oder Behebungszeiten im Zusammen- hang mit Störungen. 3.6 Das DoRIS Portal ist nicht dafür bestimmt, Daten dauerhaft zu speichern. Es liegt in der Verantwor- tung des Nutzers, die im Zusammenhang mit dem DoRIS Portal verwendeten Daten und Dokumente außer- halb des DoRIS Portals im Einklang mit den Anforderungen des Nutzers und gegebenenfalls anwendbaren Aufbewahrungspflichten, zu speichern. 3.7 Der Nutzer ist dafür verantwortlich die rechtlichen Voraussetzungen für seine Nutzung des DoRIS Portals zu schaffen und alle anwendbaren Rechtsvorschriften (insbesondere datenschutz- und arbeitsrecht- liche Bestimmungen) einzuhalten.

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Leistungen (1) Die VWA verpflichtet sich zur Erbringung von Unterrichtsleistungen im Rahmen des Studi- enganges „Master of Arts in Betriebswirtschaft“ und allen damit zusammenhängenden Leis- tungen, wie diese in den dem/der Studierenden vor Vertragsabschluss zur Verfügung gestell- ten Unterlagen zur Darstellung des Studiengangs beschrieben sind. (2) Die VWA behält sich Änderungen in der Art und Weise der Durchführung des Studiengan- ges vor, sofern diese erforderlich werden sollten. Die VWA behält sich darüber hinaus vor, Ersatzreferenten und/oder weitere Referenten zu benennen und den Studienablauf zu verän- dern, soweit damit nicht wesentliche Xxxx des Studienganges geändert werden und die Än- derungen den Studierenden zumutbar sind. (3) Bei Ausfall von Lehrveranstaltungen aus von der VWA nicht zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt) behält sich die VWA vor, diese Lehrveranstaltungen zu einem späteren Termin nachzuholen. Hierdurch kann sich die Gesamtlaufzeit des Studiengangs verlängern. Höhere Studiengebühren entstehen allein hierdurch für den Studenten jedoch nicht. Gleiches gilt für Unterrichtsausfälle, die aufgrund des Ausfalls von Lehrkräften oder aufgrund von fahrlässigen Planungsfehlern entstehen. Sollte ein Nachholen der Lehrveranstaltungen bis zu den ange- strebten Prüfungsterminen für die VWA unmöglich sein, so verringert sich die Semesterge- bühr für den/die Studierende(n) ab dem sechsten ausgefallenen Präsenzstudientag um 50,00 € pro Tag. Zuviel bezahlte Gebühren werden unverzüglich zurückerstattet. Ein darüber hinaus- gehender Erstattungsanspruch des/der Studierenden ist ausgeschlossen. (4) Der/Die Studierende erhält einen Zugang zu einer Internet-Studienplattform. Die über die Internet-Studienplattform bereitgestellten Daten sind und werden durch die VWA mit größter Sorgfalt recherchiert, aufbereitet und gepflegt. Die VWA übernimmt dennoch keine Gewähr dafür, dass die im Internet bereitgestellten Informationen jederzeit vollständig, richtig, aktuell und erreichbar sind, da die Informationsbereitstellung über Internet besonderen Risiken (z.B. Systemausfall, Virenbefall) unterliegt und die VWA sich wiederum Dritter zur Bereitstellung der Informationen bedient. Die VWA haftet daher nicht für jegliche Arten von Schäden, die im Zusammenhang mit der Nutzung der Internet-Studienplattform entstehen, insbesondere auch nicht für solche, die durch fehlende Nutzungsmöglichkeiten oder Datenverluste entstehen. Die VWA behält sich das Recht vor, ohne vorherige Ankündigung Änderungen oder Ergänzun- gen der bereitgestellten Informationen vorzunehmen.

  • Voraussetzungen für die Leistung Die versicherte Person ist unfallbedingt • in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt und • in ärztlicher Behandlung.

  • Folgen des Widerrufs Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie uns einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie uns von der Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.

  • Mitwirkungspflichten des Auftraggebers Der Kunde ist zur Mitwirkung, insbesondere zur unverzüglichen und vollständigen Erteilung wahrheitsgemäßer Angaben, verpflichtet. Er ist auch während der Vertragslaufzeit verpflichtet, dem Makler unverzüglich alle Risikoänderungen mitzuteilen.

  • Begrenzung der Leistungen 6.1 Die Entschädigungsleistung des Versicherers ist bei jedem Versicherungsfall auf die vereinbarten Versicherungssummen be- grenzt. Dies gilt auch dann, wenn sich der Versicherungsschutz auf mehrere entschädigungspflichtige Personen erstreckt. 6.2 Sofern nicht etwas anderes vereinbart wurde, sind die Ent- schädigungsleistungen des Versicherers für alle Versicherungsfälle eines Versicherungsjahres auf das Zweifache der vereinbarten Versi- cherungssummen begrenzt. 6.3 Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintre- tende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeit- punkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese 6.4 Falls besonders vereinbart, beteiligt sich der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall mit einem im Versicherungsschein festgelegten Betrag an der Schadenersatzleistung (Selbstbehalt). Soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde, ist der Versicherer auch in diesen Fällen zur Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche verpflichtet. 6.5 Die Aufwendungen des Versicherers für Kosten werden nicht auf die Versicherungssummen angerechnet. 6.6 Übersteigen die begründeten Haftpflichtansprüche aus einem Versicherungsfall die Versicherungssumme, trägt der Versicherer die Prozesskosten im Verhältnis der Versicherungssumme zur Gesamthö- he dieser Ansprüche. 6.7 Hat der Versicherungsnehmer an den Geschädigten Renten- zahlungen zu leisten und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Versicherungssumme oder den nach Abzug etwaiger sonstiger Leis- tungen aus dem Versicherungsfall noch verbleibenden Restbetrag der Versicherungssumme, so wird die zu leistende Rente nur im Verhältnis der Versicherungssumme bzw. ihres Restbetrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. 6.8 Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtanspruchs durch Anerkenntnis, Befriedigung oder Vergleich am Verhalten des Versicherungsnehmers scheitert, hat der Versicherer für den von der Weigerung an entstehenden Mehraufwand an Entschä- digungsleistung, Zinsen und Kosten nicht aufzukommen.