Ergänzende Bestimmungen. Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ergänzende Bestimmungen. 20.1 Soweit die Bestellbedingungen keine Regelung enthalten, gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
20.2 Verletzt der Auftragnehmer seine Pflichten nach diesen Bedingungen, insbesondere nach den Ziffern 2, 3, 4, 7, 8, 14, 15, 16 und 17, trägt er sämtliche Aufwendungen und Schäden, die dem Besteller hieraus ent- stehen, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten.
Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses eines Gerichts anwendbar ist, gilt zusätzlich der folgende Absatz:
Ergänzende Bestimmungen. Auszug aus dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) § 28 Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit
Ergänzende Bestimmungen. Ergänzend gelten die gesetzlichen Vorschriften und die behördlichen Anordnungen für den Sparverkehr.
Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses eines Gerichts anwendbar ist, ersetzen die folgenden Absätze (i) – (ii) vollständig die vorstehenden Bestimmungen unter der Überschrift
(i) Anwendbarkeit. Bei Vorsatz, arglistigem Verschweigen eines Mangels, Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz sowie bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit haftet Microsoft ausschließlich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In allen anderen Fällen und unabhängig von der rechtlichen Grundlage für den Anspruch (Vertragsverletzung, Sach- oder Rechtsmangel, unerlaubte Handlung oder andere) ist die Haftung von Microsoft im Rahmen
(ii) Beschränkungen.
1) Bei grober Fahrlässigkeit beschränkt sich Microsofts Haftung auf den Ersatz des typischen vorhersehbaren Schadens. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit der Schaden durch leitende Angestellte oder gesetzliche Vertreter von Microsoft verursacht wurde.
2) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet Microsoft nur, wenn Microsoft eine Vertragspflicht verletzt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten). In diesen Fällen ist die Haftung von Microsoft auf typische und vorhersehbare Schäden beschränkt. In allen anderen Fällen haftet Microsoft nicht für leichte Fahrlässigkeit.
3) Bei verschuldensunabhängiger Haftung für ein während des Verzuges eintretendes Leistungshindernis ist Microsofts Haftung ebenfalls auf den typischen vorhersehbaren Schaden begrenzt.
4) Wenn Microsofts Onlinedienste als mietweise Überlassung betrachtet werden und den gesetzlichen Regelungen des deutschen Mietrechts unterliegen, haftet Microsoft nicht für Schäden, die auf Mängeln nach dem § 536 des Bürgerlichen Gesetzbuchs basieren, die bei Abschluss des Leasingvertrages bereits bestanden, vorausgesetzt, dass Microsoft keine schuldhafte Handlung oder Unterlassung begeht. In diesem Umfang findet § 536 a, Absatz 1, Alt. 1 BGB keine Anwendung.
5) Sämtliche Schadensersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche, die auf Mängeln beruhen, verjähren innerhalb eines Jahres. Die Vorschrift des § 438 Abs. 1 Nr. 1 a) BGB bleibt unberührt. Alle sonstigen Ansprüche auf Schadensersatz oder Aufwendungsersatz gegen Microsoft verjähren innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Entstehung.
Ergänzende Bestimmungen. Bestandteil des Mietvertrages sind die Hausordnung, das Produktgruppenverzeichnis sowie die Technischen Richtlinien und übrigen Bestimmungen, die dem Aussteller vor Messebeginn zugehen. Der Aussteller unterwirft sich während der Veranstaltung auf dem gesamten Gelände der Messe Es- sen dem Hausrecht der Messegesellschaft. Die Messe Essen ist berechtigt, innerhalb der Abbaufrist nicht beseitigte Gegenstände auf Kosten des Ausstellers zu beseitigen. Es bedarf keiner Einlagerung dieser Gegenstände, diese können entsorgt werden. Für die allgemeine Heizung, Kühlung, Lüftung und Beleuchtung der Hallen ist ausschließlich die Messe Essen zuständig. Sämtliche Installationen dürfen nur von der Messe Essen oder von ihr beauftragten Dritten vorgenommen werden. Innerhalb des Standes können Installationen auch von anderen Fach- firmen ausgeführt werden, die der Messe Essen auf Anforderung im Vorfeld zu benennen sind. Die Messe Essen ist zur Kontrolle der Installationen berechtigt aber nicht verpflichtet. Der Aussteller haftet für die durch die eigenen Installationen verursachten Schäden. Der Aussteller haftet weiterhin für alle Schäden, die durch unkontrollierte Entnahme von Energie entstehen. Für Verluste und Schäden, die durch Störung der Energiezufuhr entstehen, haftet die Messe Essen nur gemäß § 6 AVBElt, § 18 NAV und § 6 AVBWasserV. Das Rauchen ist auf dem gesamten Messegelände in geschlossenen Räumen untersagt.
Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses eines Gerichts anwendbar ist, gilt zusätzlich der folgende Absatz: Die Verpflichtung des Kunden nach Unterabschnitt b zur Abwehr von Ansprüchen Dritter an Microsoft gilt nicht, soweit der Kunde die Ansprüche Dritter nicht zu vertreten hat.
Ergänzende Bestimmungen. Ergänzend zu diesen Bestimmungen gilt das Schweizerische Obligationenrecht.
Ergänzende Bestimmungen. In allen Fällen, in denen das Recht der Bundesrepublik Deutschland nach den Bestimmungen des Vertrags oder des Beschlusses eines Gerichts anwendbar ist, ersetzen die folgenden Absätze vollständig die vorstehenden Absätze a – c:
(i) Mängel. Hinsichtlich der Ansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln (zusammen als „Mängel“ bezeichnet) gelten die nachfolgenden Absätze (1) – (5).
1) Im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels richten sich die Rechte des Kunden
2) Microsoft garantiert die Ausführung der einzelnen Onlinedienste nach dem geltenden SLA während der Nutzung durch den Kunden. Die Ansprüche des Kunden bei Verletzung dieser Gewährleistung sind in der SLA genannt. Dennoch bleiben die gesetzlichen Rechte auf Gewährleistung des Kunden hiervon unberührt.
3) Microsoft gewährleistet, dass die Software im Wesentlichen funktioniert wie in der entsprechenden Produktdokumentation beschrieben. Wenn dem nicht so ist, und der Kunde Microsoft innerhalb der Gewährleistungszeitraums hierüber informiert, wird Microsoft nach eigener Xxxx entweder den Mangel beheben oder ein neues Produkt bereitstellen. Der Kunde verpflichtet sich, Microsoft bei der Nacherfüllung durch die Bereitstellung jeglicher erforderlicher Informationen und Unterlagen zu unterstützen und auch sonst jede erforderliche zumutbare Hilfestellung zu leisten.
4) Die Verpflichtungen von Microsoft gelten nicht für Probleme, die durch einen Unfall, Missbrauch oder eine Nutzung verursacht wurden, die nicht mit diesem Vertrag übereinstimmt, einschließlich der Nichteinhaltung der Mindestsystemanforderungen. Diese Gewährleistungen gelten nicht für kostenlose, Test-, Vorschau- oder Vorabprodukte oder für Komponenten von Produkten, die der Kunde weitervertreiben darf.
5) Alle Ansprüche, die dem Kunden gegen Microsoft nach dieser Ziffer zustehen, verjähren innerhalb eines Jahres.