Common use of Dritter als Versicherungsnehmer Clause in Contracts

Dritter als Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrags kein Elternteil der versicherten Person, wird die vereinbarte Todesfall-Leistung auf den nach § 150 Absatz 4 VVG bzw. § 159 Absatz 4 VersVG (Österreich) bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten (derzeit: 8.000 Euro; in Österreich derzeit: 15.000 Euro) solange beschränkt, bis die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und die- sem Versicherungsvertrag schriftlich zustimmt oder Versiche- rungsnehmer wird. Bei der Beschränkung auf den Höchstbe- trag werden mehrere Versicherungsverträge mit geringen To- desfall-Leistungen bei uns zusammengezählt. Die Beschränkung der Todesfall-Leistung besteht auch dann nicht, wenn der oder die gesetzliche/n Vertreter diesem Versi- cherungsvertrag bei Antragstellung zustimmt bzw. zustimmen. Nicht zustimmen kann bzw. können der oder die gesetzliche/n Vertreter dem Versicherungsvertrag, wenn ◼ der oder die gesetzliche/n Vertreter zugleich Versiche- rungsnehmer dieses Versicherungsvertrags ist bzw. sind, oder ◼ der oder die gesetzliche/n Vertreter mit dem Versicherungs- nehmer nach § 1795 Absatz 1 Nummer 1 BGB in gerader Linie verwandt ist bzw. sind (z.B. Großeltern). Dies gilt nicht für Versicherungsnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich.

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Samples: content.morgenundmorgen.com, durchblicker.at

Dritter als Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrags kein Elternteil der versicherten Person, wird die vereinbarte Todesfall-Leistung auf den nach § 150 Absatz 4 VVG bzw. § 159 Absatz 4 VersVG (Österreich) bestimmten Höchstbetrag Höchstbe- trag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten (derzeit: 8.000 Euro; in Österreich derzeit: 15.000 Euro) solange beschränktbe- schränkt, bis die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet voll- endet hat und die- sem diesem Versicherungsvertrag schriftlich zustimmt zu- stimmt oder Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer wird. Bei der Beschränkung Beschrän- kung auf den Höchstbe- trag Höchstbetrag werden mehrere Versicherungsverträge Versicherungs- verträge mit geringen To- desfallTodesfall-Leistungen bei uns zusammengezähltzusam- mengezählt. Die Beschränkung der Todesfall-Leistung besteht auch dann nicht, wenn der oder die gesetzliche/n Vertreter diesem Versi- cherungsvertrag bei Antragstellung zustimmt bzw. zustimmen. Nicht zustimmen kann bzw. können der oder die gesetzliche/n Vertreter dem Versicherungsvertrag, wenn ◼ der oder die gesetzliche/n Vertreter zugleich Versiche- rungsnehmer dieses Versicherungsvertrags ist bzw. sind, oder ◼ der oder die gesetzliche/n gesetzlichen Vertreter mit dem Versicherungs- nehmer nach § 1795 Absatz 1 Nummer 1 BGB in gerader Linie verwandt ist bzw. sind (z.B. Großeltern). Dies gilt nicht für Versicherungsnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich.

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Dritter als Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrags kein Elternteil der versicherten Person, wird die vereinbarte Todesfall-Leistung auf den nach § 150 Absatz 4 VVG bzw. § 159 Absatz 4 VersVG (Österreich) bestimmten bestimm- ten Höchstbetrag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten (derzeit: 8.000 Euro; in Österreich derzeit: 15.000 Euro) solange beschränkt, bis die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und die- sem Versicherungsvertrag diesem Versi- cherungsvertrag schriftlich zustimmt oder Versiche- rungsnehmer Versicherungsneh- mer wird. Bei der Beschränkung auf den Höchstbe- trag werden Höchstbetrag wer- den mehrere Versicherungsverträge mit geringen To- desfall-Todesfall- Leistungen bei uns zusammengezählt. Die Beschränkung der Todesfall-Leistung besteht auch dann nicht, wenn der oder die gesetzliche/n Vertreter diesem Versi- cherungsvertrag bei Antragstellung zustimmt bzw. zustimmen. Nicht zustimmen kann bzw. können der oder die gesetzliche/n Vertreter dem Versicherungsvertrag, wenn ◼ der oder die gesetzliche/n Vertreter zugleich Versiche- rungsnehmer dieses Versicherungsvertrags ist bzw. sind, oder ◼ der oder die gesetzliche/n gesetzlichen Vertreter mit dem Versicherungs- nehmer nach § 1795 Absatz 1 Nummer 1 BGB in gerader Linie verwandt ist bzw. sind (z.B. Großeltern). Dies gilt nicht für Versicherungsnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich.

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Samples: fiseba.de

Dritter als Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrags kein Elternteil der versicherten Person, wird die vereinbarte Todesfall-Leistung auf den nach § 150 Absatz 4 VVG bzw. § 159 Absatz 4 VersVG (Österreich) bestimmten Höchstbetrag für die gewöhnlichen gewöhnli- chen Beerdigungskosten (derzeit: 8.000 Euro; in Österreich derzeit: 15.000 Euro) solange beschränkt, bis die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet hat und die- sem Versicherungsvertrag diesem Versiche- rungsvertrag schriftlich zustimmt oder Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer wird. Bei der Beschränkung auf den Höchstbe- trag Höchstbetrag werden mehrere Versicherungsverträge Versicherungs- verträge mit geringen To- desfallTodesfall-Leistungen bei uns zusammengezählt. Die Beschränkung der Todesfall-Leistung besteht auch dann nicht, wenn der oder die gesetzliche/n Vertreter diesem Versi- cherungsvertrag Versicherungsvertrag bei Antragstellung An- tragstellung zustimmt bzw. zustimmen. Nicht zustimmen kann bzw. können der oder die gesetzliche/n Vertreter dem Versicherungsvertrag, wenn der oder die gesetzliche/n Vertreter zugleich Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrags ist bzw. sind, oder der oder die gesetzliche/n gesetzlichen Vertreter mit dem Versicherungs- nehmer Versicherungsnehmer nach § 1795 Absatz 1 Nummer 1 BGB in gerader Linie verwandt ist bzw. sind (z.B. Großeltern). Dies gilt nicht für Versicherungsnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich.

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Samples: makler.continentale.de

Dritter als Versicherungsnehmer. Ist der Versicherungsnehmer dieses Versicherungsvertrags kein Elternteil der versicherten Person, wird die vereinbarte Todesfall-Leistung auf den nach § 150 Absatz 4 VVG bzw. § 159 Absatz 4 VersVG (Österreich) bestimmten Höchstbetrag Höchstbe- trag für die gewöhnlichen Beerdigungskosten (derzeit: 8.000 Euro; in Österreich derzeit: 15.000 Euro) solange beschränktbe- schränkt, bis die versicherte Person das 18. Lebensjahr vollendet voll- endet hat und die- sem diesem Versicherungsvertrag schriftlich zustimmt zu- stimmt oder Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer wird. Bei der Beschränkung Beschrän- kung auf den Höchstbe- trag Höchstbetrag werden mehrere Versicherungsverträge Versicherungs- verträge mit geringen To- desfallTodesfall-Leistungen bei uns zusammengezähltzusam- mengezählt. Die Beschränkung der Todesfall-Leistung besteht auch dann nicht, wenn der oder die gesetzliche/n Vertreter diesem Versi- cherungsvertrag bei Antragstellung zustimmt bzw. zustimmen. Nicht zustimmen kann bzw. können der oder die gesetzliche/n Vertreter dem Versicherungsvertrag, wenn ◼ der oder die gesetzliche/n Vertreter zugleich Versiche- rungsnehmer dieses Versicherungsvertrags ist bzw. sind, oder ◼ der oder die gesetzliche/n Vertreter mit dem Versicherungs- nehmer nach § 1795 Absatz 1 Nummer 1 BGB in gerader Linie verwandt ist bzw. sind (z.B. Großeltern). Dies gilt nicht für Versicherungsnehmer mit Hauptwohnsitz in Österreich.

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Samples: durchblicker.at