Spezielle Klauseln Musterklauseln

Spezielle Klauseln. Ist die Versicherungsdauer des ursprünglichen Versicherungs- vertrags für die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung nicht versicherbar, wird stattdessen die danach höchstmögliche Versicherungsdauer versichert. Entsprechendes gilt für die Leistungsdauer. Sollte die Leistungsdauer im Rahmen einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zur Basisversorgung nicht versicherbar sein, kann stattdessen eine Selbstständige Berufsunfähigkeits-Versicherung außerhalb der Basisversor- gung abgeschlossen werden. Ist die ursprünglich versicherte Jahresrente für die neue be- rufliche Tätigkeit/Studienrichtung nicht versicherbar, wird statt- dessen die dann höchstmögliche Jahresrente versichert. Der Umtausch in den Berufsunfähigkeitsschutz wird zum nächsten Monatsersten wirksam, nachdem uns die Erklärung des Versicherungsnehmers zugegangen ist. Ist die Berufsun- fähigkeit nach den Bedingungen bereits vor dem Umtausch eingetreten, so besteht keine Leistungspflicht. Ist die neue berufliche Tätigkeit / Studienrichtung für den Fall der Berufsunfähigkeit nicht versicherbar, wird der bisherige Versicherungsschutz bei Erwerbsunfähigkeit unverändert wei- tergeführt. Nach Ablauf des Jahres ist eine Umstellung nur noch mit er- neuter Gesundheitsprüfung möglich. 3 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Studenten 4 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden 5 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und Hausmännern
Spezielle Klauseln. 1 Umtausch in eine Basisrentenversicherung 1 Sofern wir eine entsprechende verkaufsoffene Versiche- rung anbieten. 2 Bei Schülern erst nach erstmaliger Aufnahme einer Be- rufsausbildung, eines Studiums oder einer beruflichen Tä- tigkeit möglich. Bei einem Umtausch wird der bestehende Versicherungsver- trag beendet und ein neuer Basisrentenversicherungsvertrag vereinbart. Für diesen Umtausch ist keine Gesundheitsprüfung erforder- lich, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: ◼ in Ihrem neuen Versicherungsvertrag wird keine höhere Berufsunfähigkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente, gege- benenfalls inklusive Sofortbonus, als in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag versichert (ohne Starter-Bonus eines gegebenenfalls eingeschlossenen Karriere-Pakets), ◼ der neue Beitrag (ohne Berücksichtigung der Berufsunfä- higkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherungen) beträgt maximal 3.000 Euro jährlich, ◼ die versicherte Person darf zum Zeitpunkt des Umtauschs kein Xxxxxxx sein, ◼ die versicherte Person ist zum Zeitpunkt des Umtauschs nicht älter als 50 Jahre, ◼ die Versicherungs- und Leistungsdauer der Berufsunfä- higkeits- bzw. Erwerbsunfähigkeits-Zusatzversicherung geht nicht über die Restdauer des bisherigen Versiche- rungsvertrags hinaus, ◼ wenn in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag eine Dy- namik vereinbart war, können Sie in dem neuen Versiche- rungsvertrag ebenso eine Dynamik – in Höhe von maxi- mal 5 Prozent – vereinbaren, ◼ es sind keine Leistungen wegen Berufs- bzw. Erwerbsun- fähigkeit beantragt worden und der Versicherungsfall ist noch nicht eingetreten und ◼ in Ihrem bisherigen Versicherungsvertrag sind weder Ri- sikozuschläge aus gesundheitlichen Gründen noch Leis- tungsausschlüsse vereinbart. Falls diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, ist Ihr Um- tauschrecht von einer erneuten Gesundheitsprüfung abhängig. vertrag, dass nach vorzeitiger Beitragsfreistellung (siehe Ab- schnitt G der Allgemeinen Bedingungen) eine Wiederinkraft- setzung nur mit der Beitragshöhe, wie sie vor der Beitrags- freistellung bestanden hat, erfolgen kann. Wenn uns Ihr Antrag für die Basisrentenversicherung bis zum 20. eines Monats zugegangen ist, erfolgt der Umtausch zum darauf folgenden Monatsersten. 2 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Studenten 3 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Auszubildenden 4 Ergänzende Erläuterung zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit bei Hausfrauen und Hausmännern
Spezielle Klauseln. Spezielle Klauseln
Spezielle Klauseln wahrgenommenen Aufgaben und ausgeübten Tätigkeiten so, wie sie ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet waren, weiterhin wahrzunehmen und auszuüben.
Spezielle Klauseln 

Related to Spezielle Klauseln

  • Salvatorische Klausel Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

  • Sanktionsklausel Es besteht - unbeschadet der übrigen Vertragsbestimmungen - Versicherungsschutz nur, soweit und solange dem keine auf die Vertragsparteien direkt anwendbaren Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos der Europäischen Union oder der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Dies gilt auch für Wirtschafts-, Handels- oder Finanzsanktionen bzw. Embargos, die durch die Vereinigten Staaten von Amerika in Hinblick auf den Iran erlassen werden, soweit dem nicht europäische oder deutsche Rechtsvorschriften entgegenstehen.

  • Versehensklausel Versichert sind auch versehentlich nicht gemeldete, nach Beginn der Versicherung eingetretene Risiken, die im Rahmen des versicherten Betriebes liegen und weder nach den Allgemeinen noch Besonderen Bedingungen des Vertrages von der Versicherung ausgeschlossen sind. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, sobald er sich des Versäumnisses bewusst geworden ist, unverzüglich die entsprechende Anzeige zu erstatten und den danach zu vereinbarenden Beitrag vom Eintritt des Risikos an zu entrichten.

  • Befristete Arbeitsverträge 1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsge- setzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeits- verträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, auf die die Regelungen des Tarifgebiets West Anwendung finden und deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Ren- tenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 5 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG, das Gesetz über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (Wissenschaftszeitvertragsgesetz) oder gesetzliche Nachfolgeregelungen unmit- telbar oder entsprechend gelten.

  • Kurzarbeit Im Interesse der Aufrechterhaltung des Beschäftigtenstandes und um dem/der Arbeit­geberIn die Einbringung eines Antrags gemäß § 37b AMSG zu ermöglichen, einigen sich die VertragspartnerInnen über die Einführung und Einhaltung folgender Maßnahmen:

  • Zweck Diese Vereinbarung bezweckt: a) den wirtschaftlichen und den volkswirtschaftlich, ökologisch und sozial nachhaltigen Einsatz der öffentlichen Mittel; b) die Transparenz des Vergabeverfahrens; c) die Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung der Anbieter; d) die Förderung des wirksamen, fairen Wettbewerbs unter den Anbietern, insbesondere durch Massnahmen gegen unzulässige Wettbewerbsabreden und Korruption.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Datenschutzklausel 1. Der Vermieter und seine Lizenzpartner sind jeweils verantwortliche Stellen im Sinne der einschlägigen Vorschriften des Datenschutzrechts nach der europäischen Datenschutzgrundverordnung (EU DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). 2. Die personenbezogenen Daten des Mieters und des Fahrers werden zum Zwecke der Anbahnung, Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertrages von dem Vermieter verarbeitet. 3. Eine werbliche Verwendung für Zwecke der Eigenwerbung (einschließlich Empfeh- lungswerbung) des Vermieters und dessen Lizenzgebers erfolgt nur auf Basis der Rechtsgrundlage einer entsprechend erteilten Einwilligung gem. Art. 6 Abs.1 lit. a. Der Mieter, sowie der Fahrer können jederzeit eine erteilte Einwilligung zur etwaigen Verarbeitung oder Nutzung der Daten für Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung für die Zukunft widerrufen. Der Widerruf der Einwilligung ist unter Angabe des umseitig genannten Vermieters zu richten an: xxxxxxxxxxx@xxxxxxxx.xx. 4. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Vertragsab- wicklung erforderlich ist. So zum Beispiel an das Kreditkartenunternehmen des Mie- ters zum Zwecke der Abrechnung, an beteiligte Haftpflicht- und Kaskoversicherer oder an zentrale Abrechnungsstellen zur Regulierung von Unfallschäden. Eine dar- über hinaus gehende Verwendung bedarf einer gesonderten gesetzlichen Erlaubnis oder der ausdrücklichen und jederzeit widerruflichen Einwilligung des Mie- ters/Fahrers (siehe Punkt 3). 5. Der Mieter/Fahrer kann als Betroffener im Sinne des Datenschutzrechtes nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen folgende Rechte geltend machen: - Recht auf Auskunft (Art. 15 DS-GVO, § 34 Bundesdatenschutzgesetz BDSG) - Recht auf Berichtigung (Art. 16 DS-GVO) - Recht auf Löschung (Art. 17 DS-GVO, § 35 BDSG), - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Art. 18 DS-GVO) - Recht auf Widerspruch (Art. 21 DSGVO) - Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DS-GVO) Außerdem besteht ein Beschwerderecht bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde (Art. 77 DS-GVO, § 19 BDSG). Eine entsprechende Anfrage bzw. ein Begehren des Mieters / Fahrers nach Berichti- gung, Sperrung oder Löschung der personenbezogenen Daten ist über die im Miet- vertrag genannten Kontaktdaten oder über jede Stelle, welche die Daten nach Maßgabe dieser Bestimmungen gespeichert hat, möglich. Weiterhin verweisen wir auf die gültigen „Datenschutzhinweise für Kunden“, die jederzeit unter folgenden Link xxxxx://xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxx_xxxx_ kunden.html zur Kenntnis genommen werden können. Bei weiteren Fragen zum Datenschutz können Sie sich an folgenden Kontakt wen- den: xxxx@xxxxxxxx.xx

  • Sehhilfen sind, abweichend von § 4 Nr. 2 d) Satz 6 Teil II AVB/KK 2013, unabhängig von der Anzahl erstattungsfähig zu 100 %, maximal 900 EUR innerhalb von jeweils drei Kalenderjahren ab Versicherungsbeginn.