Durchfuhr von Waren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Gebühren, Zölle oder Abgaben glei cher Wirkung zu erheben, noch die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet mit administrativen Hindernissen zu belegen.
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Samples: Abkommen
Durchfuhr von Waren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine GebührenZölle, Zölle Transitabgaben oder Abgaben glei cher gleicher Wirkung zu erheben, noch ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs- oder Dienstleistungskosten entsprechen, sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Durchfuhr von Waren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine GebührenZölle, Zölle Transitabgaben oder Abgaben glei cher Wirkung gleicher Wirkung, ausgenommen solche, welche den bei der Durchfuhr entstandenen Verwaltungs- oder Dienstleistungskosten entsprechen, zu erheben, noch erheben sowie die Waren bei der Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit
Durchfuhr von Waren. Die Vertragsparteien verpflichten sich, keine Gebühren, Zölle Transitabgaben oder Abgaben glei Gebühren glei- cher Wirkung zu erheben, noch ausgenommen Gebühren im Verhältnis zu den durch den Transit verursachten Verwaltungskosten oder anderen Kosten, sowie die Waren bei der legalen Durchfuhr über ihr Gebiet nicht mit administrativen Hindernissen zu belegen.
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Samples: Abkommen Über Handel Und Wirtschaftliche Zusammenarbeit