Ziele Musterklauseln

Ziele. Die Vereinbarung untersteht dem Grundsatz von Treu und Glauben und verpflich- tet die Vertragsparteien, die beidseitigen Interessen verständnisvoll zu würdigen. Die Vertragsparteien vereinbaren • die Unternehmer und Mitarbeiter in ihrer Konkurrenzfähigkeit in sozialer Markt- wirtschaft zu fördern • zeitgemässe arbeitsvertragliche Rechte und Pflichten festzulegen • den Arbeitsfrieden zu wahren • Schwarzarbeit zu bekämpfen.
Ziele. Die Partner dieser Vereinbarung verfolgen das Ziel, dass die Umsetzung der DMP durch ein möglichst optimales Datenmanagement vereinfacht wird. Auch eine möglichst hohe Zielerreichung von Qualitätssicherungsindikatoren soll durch das Datenmanagement unterstützt werden. Arztpraxen sollen zudem zielgerichtete Hilfen erhalten, damit der Arbeitsaufwand weiter reduziert werden kann.
Ziele. (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Georgien andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Die Ziele dieser Assoziation bestehen darin, a) die politische Assoziierung und wirtschaftliche Integration zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger Bindungen zu fördern, auch durch die Verstärkung der Teilnahme Georgiens an der Politik der EU sowie ihren Programmen und Agenturen, b) einen verbesserten Rahmen für den verstärkten politischen Dialog in allen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu verbessern, um die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen den Vertragsparteien zu ermöglichen, c) zur Stärkung der Demokratie und zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Georgien beizutragen, d) Frieden und Stabilität auf regionaler und internationaler Ebene nach den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 zu fördern, zu erhalten und zu stärken, auch durch gemeinsame Bemühungen zur Beseitigung der Ursachen von Spannungen, zur Verbesserung der Grenzsicherheit und zur Förderung der grenzübergreifenden Zusammenarbeit und der gutnachbarlichen Beziehungen, e) die auf die friedliche Beilegung von Konflikten abzielende Zusammenarbeit zu fördern, f) die Zusammenarbeit im Bereich Freiheit, Sicherheit und Recht zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken, g) die Bestrebungen Georgiens zu unterstützen, sein wirtschaftliches Potenzial durch internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Annäherung seiner Rechtsvorschriften an die der EU, h) die schrittweise wirtschaftliche Integration Georgiens in den EU-Binnenmarkt zu erreichen, wie in diesem Abkommen ausgeführt, insbesondere durch die Schaffung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, die einen weitreichenden Marktzugang auf der Grundlage einer stetigen und umfassenden Annäherung der Rechtsvorschriften im Einklang mit den sich aus der WTO-Mitgliedschaft ergebenden Rechten und Pflichten ermöglichen wird, und i) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von gegenseitigem Interesse zu schaffen. TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Ziele. Mit der Vereinbarung verfolgen die verantwortlichen Ministerien in NRW zusammen mit dem Bund und der BA das Ziel, die berufliche Bildung zu stärken und den Anteil der beruflich orientierten jungen Menschen mit passenden Anschlussoptionen zu erhöhen. Dazu soll im Interesse der jungen Menschen die Heranführung an eine Ausbildung oder ein (duales) Stu- dium sowie ihr Übergang in die Berufswelt erleichtert und zugleich der Fachkräftenach- wuchs gesichert werden. In diesem Zusammenhang kommt einer verstärkten Elterneinbin- dung eine besondere Bedeutung zu. Die Berufliche Orientierung, Bildung und Qualifizierung sollen noch wirkungsvoller durch aufeinander abgestimmte Förderprogramme, die in dieser Vereinbarung zusammengefasst und systematisiert werden, organisiert werden. Xxxxx jungen Menschen soll eine bessere Unterstützung für einen möglichst direkten Übergang in eine Ausbildung oder in ein (duales) Studium mit anschließendem Berufseinstieg eröffnet werden. Vor diesem Hintergrund agieren in NRW die Akteurinnen und Akteure auf der lokalen, schu- lischen, regionalen sowie Landesebene aufeinander bezogen und kohärent. Der Bund unter- stützt den systematischen Ausbau der Strukturen im Rahmen der Landesinitiative „Kein Ab- schluss ohne Anschluss – Übergang Schule – Beruf“ (KAoA) in NRW durch den in der Ver- einbarung gemeinsam festgelegten Einsatz von Förderangeboten und Finanzmitteln.
Ziele. Die Ziele dieses Teils sind die Folgenden: a) Schrittweise beiderseitige Liberalisierung des Warenverkehrs im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994" genannt); b) Erleichterung des Warenverkehrs unter anderem durch die vereinbarten Bestimmungen über Zoll und Zollfragen, Normen, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren, gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen sowie den Handel mit Wein, Spirituosen und aromatisierten Getränken; c) Liberalisierung des Dienstleistungsverkehrs auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Einklang mit Artikel V des Allgemeinen Übereinkommens über den Handel mit Dienst- leistungen (im Folgenden "GATS" genannt); d) Verbesserung der zwischen den Vertragsparteien geltenden Rahmenbedingungen für Investi- tionen, insbesondere der Bedingungen für die Niederlassung, auf der Grundlage des Diskriminierungsverbots; e) Liberalisierung der laufenden Zahlungen und des Kapitalverkehrs im Einklang mit den im Rahmen der internationalen Finanzinstitutionen übernommenen Verpflichtungen und unter angemessener Berücksichtigung der Stabilität der Währungen der Vertragsparteien; f) wirksame beiderseitige Öffnung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien; g) angemessener und wirksamer Schutz der Rechte an geistigem Eigentum nach den strengsten internationalen Normen; h) Einrichtung eines wirksamen Mechanismus für die Zusammenarbeit im Wettbewerbsbereich; i) Einrichtung eines wirksamen Streitbeilegungsmechanismus.
Ziele. Die Geschäftsführung und der Betriebsrat formulierten die in der Über­ sicht genannten Unternehmens- und Mitarbeiterziele. Sie stellten sich die Frage, wie sie mit den z. T. konträren Zielen gemeinsam zukunftsweisende Regelungen erarbeiten können, die auf eine hohe Akzeptanz stoßen. Xxxxxxx Xxxxxxxx Unternehmens- und Mitarbeiterziele Unternehmensziele ❱ Rechtssicherheit schaffen, indem strittige Altansprüche abgegolten werden, z. B. Überstundenpauschalen. ❱ Schaffung von kongruenten Arbeitsverträgen, die sich mit den Rege- lungen der Betriebsvereinbarung decken. ❱ Gestaltung von einheitlichen Regelarbeitszeitmodellen. ❱ Arbeitsverträge, die eine größtmögliche Flexibilität gewährleisten. ❱ Stimmigkeit von Arbeitsverträgen und Betriebsvereinbarungen. ❱ Einführung eines Leistungsentgelts. ❱ Praktikable Regelung der Mitbestimmung des Betriebsrats bei der Dienstplangestaltung. ❱ Weg vom Thema „Arbeitszeit“, hin zu „Arbeitsproduktivität“. Mitarbeiterziele ❱ Motivation, Engagement und Flexibilität erhalten und fördern. ❱ Xxxxxxx der 14 Monatseinkommen des Versicherungsgewerbes. ❱ Keine längeren Regelarbeitszeiten ohne Entgeltausgleich. ❱ Kein Verzicht auf gesetzliche Mitbestimmungsrechte. Vorsitzender des Gesamtbetriebs- rats der carexpert KFZ-Sach- verständigen GmbH Nach einer längeren, kontroversen Diskussion einigten sich die Parteien darauf, den Arbeitnehmern erst am Ende des Verhandlungsprozesses ge- meinsam das Ergebnis vorzustellen und dafür zu werben. Dazu Xxxxxxx Xxxxxxxx, Gesamtbetriebsratsvorsitzender: „Die Verhand- lung eines so komplexen Themas war für uns Neuland, ohne die Beglei- tung durch einen Rechtsanwalt hätten wir das nicht geschafft. Ebenfalls wichtig war, dass wir während der Verhandlungen keine Informationen nach außen gaben. Bei aller Skepsis des Betriebsrats am Anfang: Es hat sich bewährt. Manches letztlich Gute wäre sonst zerredet worden.“
Ziele. Die Parteien kommen überein, den Handel mit Weinbauerzeugnissen mit Ursprung in ihren Hoheitsgebieten nach den Bestimmungen dieses Anhangs auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung und der Gegenseitigkeit zu erleichtern und zu fördern.
Ziele. 1. Die EFTA-Staaten und Serbien errichten mit diesem Abkommen und den Zusatz- abkommen über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die gleichzeitig zwischen jedem einzelnen EFTA-Staat und Serbien abgeschlossen werden, eine Freihandelszone, um den Wohlstand und die nachhaltige Entwicklung in ihren Hoheitsgebieten zu fördern.5 2. Die Ziele dieses Abkommens, das auf den Handelsbeziehungen zwischen markt- wirtschaftlich orientierten Ländern und dem Respekt der demokratischen Grund- sätze und der Menschenrechte beruht, sind: (a) den Warenverkehr im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens6 (nachfolgend als «GATT 1994» bezeichnet) zu liberalisieren; (b) die gegenseitige Ausweitung von Investitionsmöglichkeiten zwischen den Vertragsparteien und die schrittweise Schaffung eines für die Zunahme des Dienstleistungshandels förderlichen Rahmens; (c) für gerechte Wettbewerbsbedingungen im Handel zwischen den Vertrags- parteien zu sorgen und einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte an geistigem Eigentum sicherzustellen; (d) die schrittweise Erreichung einer weiteren Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte der Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegen- seitigkeit;
Ziele. (1) Zwischen der Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Ukraine andererseits wird eine Assoziation gegründet. (2) Ziel dieser Assoziation ist es, a) die schrittweise Annäherung zwischen den Vertragsparteien auf der Grundlage gemeinsamer Werte und enger, privilegierter Bindungen zu fördern und die Assoziierung der Ukraine mit der Politik der EU sowie ihre Teilnahme an Programmen und Agenturen zu verstärken; b) einen geeigneten Rahmen für einen intensiveren politischen Dialog in allen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu bieten; c) Frieden und Stabilität in ihrer regionalen und internationalen Dimension im Einklang mit den Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und der Schlussakte der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa in Helsinki von 1975 sowie den Zielen der Pariser Charta für ein neues Europa von 1990 zu fördern, zu erhalten und zu stärken; d) die Voraussetzungen für intensivere Wirtschafts- und Handelsbeziehungen zu schaffen, die zur schrittweisen Integration der Ukraine in den Binnenmarkt der EU führen, unter anderem durch die in Titel IV (Handel und Handelsfragen) vorgesehene Errichtung einer vertieften und umfassenden Freihandelszone, und die Anstrengungen der Ukraine zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft unter anderem durch die schrittweise Annäherung ihrer Rechtsvorschriften an die der Union zu vollenden; e) die Zusammenarbeit im Bereich Recht, Freiheit und Sicherheit zu intensivieren, um die Rechtsstaatlichkeit sowie die Achtung der Menschenrechte und Grundfreiheiten zu stärken; f) die Voraussetzungen für eine immer engere Zusammenarbeit in anderen Bereichen von beiderseitigem Interesse zu schaffen. TITEL I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE
Ziele. Die Kapitalanlage nutzt Investmentfonds, an deren Wertentwicklung Sie im Versicherungsanlageprodukt direkt partizipieren. Die Leis­ tungen ergeben sich gemäß den Anteilseinheiten der Investmentfonds und hängen von der Wertentwicklung der Fonds ab. Die Kapitalanlage erfolgt in Investmentfonds Ihrer Xxxx aus unserem Fonds-Angebot. Sie zielt auf langfristigen Vermögensaufbau ab. Sie profitieren von Kurssteigerungen der gewählten Fonds, tragen jedoch auch das Anlagerisiko und investieren, je nach Ihrer Anlage- und Risikoneigung, zum Beispiel in Aktien, Anleihen oder Geldmarktfonds. Spezifische Informationen zu den einzelnen Fonds finden Sie unter xxxxx://xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxx. Zusätzlich kann sich eine Überschussbeteiligung ergeben. Diese fließt unmittelbar in die Kapitalanlage ein. In der Rentenphase erfolgt die Kapitalanlage durch uns. Bei den Vermögenswerten handelt es sich dann im We­ sentlichen um Darlehen, Hypotheken, festverzinsliche Wertpapiere, Aktien und Immobilien.