Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung. (1) Das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte leistungsorientierte Kran- kenanstaltenfinanzierungssystem ist zu implementieren und das bestehende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem für den stationären Bereich ist fortzuführen. Die leistungsorientierten Finanzierungssysteme sind so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass sie die Zielsetzungen und Handlungsfelder gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Gesundheit unterstützen. Diese Finanzierungssysteme haben auch als österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium für gesundheitspolitische Planungs-, Qualitäts- und Steuerungsmaßnahmen zu dienen und zu einer höheren Kosten- und Leistungstransparenz beizutragen. (2) Die Bepunktungsregelungen im LKF-Modell ambulant und stationär (LKF-Kernbereich) sind von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen. (3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung für den stationären Bereich aus den Landesgesundheitsfonds an die Xxxxxx der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF- Steuerungsbereiches auf besondere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
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Samples: Vereinbarung Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens, Vereinbarung Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens, Vereinbarung Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens
Durchführung der leistungsorientierten Finanzierung. (1) Das für den spitalsambulanten Bereich entwickelte leistungsorientierte Kran- kenanstaltenfinanzierungssystem Krankenanstaltenfi- nanzierungssystem ist zu implementieren und das bestehende leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierungssystem Krankenanstaltenfi- nanzierungssystem für den stationären Bereich ist fortzuführen. Die leistungsorientierten Finanzierungssysteme Finanzie- rungssysteme sind so zu gestalten und weiterzuentwickeln, dass sie die Zielsetzungen und Handlungsfelder Handlungs- xxxxxx gemäß der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG Zielsteuerung- Zielsteuerung-Gesundheit unterstützen. Diese Finanzierungssysteme haben auch als österreichweit einheitliches, einfach zu administrierendes Instrumentarium Instru- mentarium für gesundheitspolitische Planungs-, Qualitäts- und Steuerungsmaßnahmen zu dienen und zu einer höheren Kosten- und Leistungstransparenz beizutragen.
(2) Die Bepunktungsregelungen im LKF-Modell ambulant und stationär (LKF-Kernbereich) sind von der Bundesgesundheitsagentur bundesweit einheitlich festzusetzen und in regelmäßigen Abständen anzupassen.
(3) Die leistungsorientierte Mittelzuteilung für den stationären Bereich aus den Landesgesundheitsfonds Landesgesundheits- fonds an die Xxxxxx der Krankenanstalten kann im Rahmen des LKF- LKF-Steuerungsbereiches auf besondere beson- dere Versorgungsfunktionen bestimmter Krankenanstalten Rücksicht nehmen. Als besondere Versorgungsfunktionen Ver- sorgungsfunktionen im Rahmen der LKF-Abrechnung gelten
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