Durchführung des Auftrages. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtliche, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigt. Der Sachverständige führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich sein, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen Kosten. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche Änderungen und/oder Erweiterungen des erteilten Auftrages, werden vor einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar ist, kann dieser den Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten Aufwendungen zu. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen zu lassen bzw. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholen. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattet, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen, ohne dass es hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Untersuchungen auftreten und erforderlich werden, bedarf es hierzu der vorhergehenden Zustimmung durch den Auftraggeber. Sobald der Auftrag erledigt und die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, hat der Sachverständige dem Auftraggeber die ihm überlassenen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigen.
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Samples: General Terms and Conditions for Expert Services and Report Preparation
Durchführung des Auftrages. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung entsprechend den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiisch, gewissenhaft und nach bestem Wissen und Gewissen. Der Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtliche, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigt. Der Sachverständige führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich 2.1 Bei der Sachverständige Auftragsdurchführung sowie bei der Vorbereitung Erstellung von Gutachten wendet MediAS die anerkannten Regeln der Technik an und geht - soweit nicht entgegenstehende Abmachungen schriftlich vereinbart sind - in der bei MediAS üblichen und dem Auftraggeber bekannten Verfahrensweise vor. MediAS übernimmt keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Prüfungen zugrundeliegenden Sicherheitsprogrammen oder Sicherheitsvorschriften des Gutachtens Auftraggebers, sofern die Vertragsparteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbaren.
2.2 Den Umfang der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über Arbeiten von MediAS legen die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte zur sachgemäßen Erledigung Vertragsparteien bei Erteilung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich sein, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen Kostenschriftlich fest. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche Änderungen und/oder Erweiterungen des erteilten Auftragesfestgelegten Auftragsumfanges, werden vor einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen die zuvor nicht absehbar gewesen waren, so treffen die Vertragsparteien über die se Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbartoder Erweiterungen eine zusätzliche schriftliche Vereinbarung. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und Die Vertragsparteien sind in diesem Fall jedoch berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, falls ihnen ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar die Änderungen oder Erweiterungen aus wirtschaftlicher Sicht nicht mehr zumutbar ist, kann dieser den Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall Dabei hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten durch MediAS ersparten Aufwendungen zu(§ 649 BGB) oder mangels Vereinbarung eine angemessene Vergütung für die bis zu diesem Zeitpunkt durch MediAS erbrachten Leistungen (§§ 612, 628 BGB) zu bezahlen.
2.3 In der Regel erbringt MediAS bis zu 50 % der individualisierten Leistungen beim Auftraggeber vor Ort. Nach pflichtgemäßem Ermessen Betriebsspezifische individualisierte Leistungen im Rahmen der Gesamtbetreuung können in Absprache bis zu 100 % außerhalb der Betriebsstätte des Auftraggebers erfolgen. Sofern eine verbindliche Anzahl von Besuchen in den Betriebsräumen des Auftraggebers vertraglich vereinbart ist, entspricht ein Besuch einem zeitlichen Aufwand von bis zu vier Stunden am Tag ohne Berücksichtigung des Aufwands für An- und Abreise. Sollte für die Durchführung des Auftrags mehr als vier Stunden an einem Tag benötigt werden, wird dies stillschweigend als ein weiterer Besuch beiderseits anerkannt.
2.4 Sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart wird, ist der Sachverständige MediAS berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers jeweils nach Ablauf eines Betreuungsjahres die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen durch den Auftraggeber zu lassen bzw. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholen. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattet, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zahlende Vergütung für das jeweils nächste Vertragsjahr um bis zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen5 % anzupassen, ohne dass es hierfür eine gesonderte Zustimmung dies ein Sonderkündigungsrecht des Auftraggebers bedarfbegründen würde. Sollten im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Untersuchungen auftreten und erforderlich werden, bedarf es hierzu der vorhergehenden Zustimmung durch den Auftraggeber. Sobald der Auftrag erledigt und MediAS teilt die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, hat der Sachverständige entsprechende Preiserhöhung dem Auftraggeber spätestens vier Wochen vor Ablauf des Vertragsjahres schriftlich mit; die ihm überlassenen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigenErhöhung wird dann zum ersten Tag des Vertragsjahrs, welches nach der Preiserhöhungsanzeige beginnt, wirksam.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen
Durchführung des Auftrages. Der Sachverständige erbringt 4.1. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH schuldet ausschließ- lich die von ihm geschuldete Leistung entsprechend vertraglich genau festgelegten Leistungen, die un- ter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiischAufträgen zugrundeliegenden Gesetze, gewissenhaft Richtlinien und nach bestem Wissen und GewissenNormen.
4.2. Der Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtliche, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigt. Der Sachverständige führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich Bei der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte zur sachgemäßen Erledigung Erteilung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich sein, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen Kostenwird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Ergeben Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche notwendige Änderungen und/oder Erweiterungen Überschreitungen des erteilten Auftragesvereinbarten Auftragsvolumens erge- ben sollten, ist INGENIEURBÜRO MOSER GMBH berech- tigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt ver- einbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Über- schreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbrin- gung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Ver- gütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.
4.3. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH übernimmt keine Ver- antwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Si- cherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden vor Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und Prüfung unterzogen, wenn sich ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick Auftrag spe- ziell auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar istderartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvor- schriften.
4.4. Der AG hat INGENIEURBÜRO MOSER GMBH bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, kann dieser den wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Aus- künfte zu erteilen und vor Beginn der Auftragserfüllung die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbeson- dere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der AG ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unter- nehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigun- gen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die TÜV AUSTRIA SERVICES GMBH nicht nach, so ist der Vertrag kündigenmit Frist- ablauf aufgehoben. Dem Sachverständigen steht auch INGENIEURBÜRO MOSER GMBH ist in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten Aufwendungen zu. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten Xxxxxxxxxxxxx wegen Nichterfül- lung geltend zu machen.
4.5. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrund- lagen oder von mündlichen Auskünften des Auftraggebers AG oder sei- ner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass sie von der Richtig- keit solcher Angaben ausgehen darf.
4.6. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemä- ßem Xxxxxxxx selbst zu bestimmen.
4.7. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH ist berechtigt, von den ihr zur Bearbeitung Verfügung gestellten Unterlagen Kopien her- zustellen und zu ihren Akten zu nehmen und Daten des Auftrages notwendigen AG und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu lassen bzweige- nen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbei- tungsanlage zu speichern. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholenDer AG erteilt entsprechend Punkt 10. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattetder AGB hierzu ausdrücklich seine Zustim- mung.
4.8. INGENIEURBÜRO MOSER GMBH erbringt die Dienst- leistung, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen, ohne dass es hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten soweit im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Untersuchungen auftreten und erforderlich werdenEinzelfall nichts anderes vereinbart wird, bedarf es hierzu mit einem Mitarbeiter pro Fachgebiet. Für die Auf- tragserfüllung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten der vorhergehenden Zustimmung durch den AuftraggeberINGENIEURBÜRO MOSER GMBH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sobald Der AG hat alle zumutbaren An- strengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Auftrag erledigt und die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der Sachverständige dem Auftraggeber AG die ihm überlassenen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigengeltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschrif- ten, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.
4.9. Der AG gestattet der Akkreditierungsstelle, dass sie die auftragsgegenständliche Konformitätsbewertungstätigkeit der INGENIEURBÜRO MOSER GMBH begleiten und be- obachten (auditieren) darf.
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Samples: General Terms and Conditions
Durchführung des Auftrages. Der Sachverständige erbringt 4.1. Die TPA KKS GmbH schuldet ausschließlich die von ihm geschuldete Leistung entsprechend vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die TPA KKS GmbH übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiischAufträgen zugrundeliegenden Gesetze, gewissenhaft Richtlinien und nach bestem Wissen und GewissenNormen.
4.2. Der Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtliche, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigt. Der Sachverständige führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich Bei der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte zur sachgemäßen Erledigung Erteilung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich sein, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen Kostenwird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Ergeben Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche notwendige Änderungen und/oder Erweiterungen Überschreitungen des erteilten Auftragesvereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die TPA KKS GmbH berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 15% überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 15%, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den bereits erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.
4.3. Die TPA KKS GmbH übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden vor Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und Prüfung unterzogen, wenn sich ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick Auftrag speziell auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar istderartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften.
4.4. Der AG hat der TPA KKS GmbH bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, kann dieser den wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderliche Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Auftragserfüllung die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der AG ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die TPA KKS GmbH nicht nach, so ist der Vertrag kündigenmit Fristablauf aufgehoben. Dem Sachverständigen steht auch Die TPA KKS GmbH ist in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten Aufwendungen zu. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
4.5. Die TPA KKS GmbH ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen oder von mündlichen Auskünften des Auftraggebers AG oder seiner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass sie von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.
4.6. Die TPA KKS GmbH ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Ermessen selbst zu bestimmen.
4.7. Die TPA KKS GmbH ist berechtigt, von den ihr zur Bearbeitung Verfügung gestellten Unterlagen Kopien herzustellen und zu ihren Akten zu nehmen und Daten des Auftrages notwendigen AG und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu lassen bzweigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholenDer AG erteilt entsprechend Punkt 10 der AGB hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
4.8. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattetDie TPA KKS GmbH erbringt die Dienstleistung, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen, ohne dass es hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten soweit im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Untersuchungen auftreten und erforderlich werdenEinzelfall nichts anderes vereinbart wird, bedarf es hierzu mit einem Mitarbeiter pro Fachgebiet. Für die Auftragserfüllung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten der vorhergehenden Zustimmung durch den AuftraggeberTPA KKS GmbH unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sobald Der AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Auftrag erledigt und die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der Sachverständige dem Auftraggeber AG die ihm überlassenen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigengeltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.
4.9. Der AG gestattet der Akkreditierungsstelle, dass sie die auftragsgegenständliche Konformitätsbewertungstätigkeit der TPA KKS GmbH begleiten und beobachten (auditieren) darf.
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Samples: General Terms and Conditions
Durchführung des Auftrages. 3.1. Der Sachverständige erbringt die von ihm geschuldete Leistung Auftrag ist entsprechend den für Sachverständige gültigen einen Sachverständigen geltenden Grundsätzen unparteiisch, gewissenhaft unparteiisch und nach bestem Wissen und GewissenGewissen auszuführen. Der Einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtlichegewünschtes Ergebnis, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigtkann der Sachverständige nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.
3.2. Der Sachverständige führt erstattet seine gutachterliche Tätigkeit persönlich auspersönlich.
3.3. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte Ist zur sachgemäßen Erledigung des Auftrages die Hinzuziehung Zuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich seinDisziplinen erforderlich, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen KostenAuftraggeber.
3.4. Ergeben sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche Änderungen und/oder Erweiterungen des erteilten Auftrages, werden vor einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber iIm Hinblick auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar ist, kann dieser den Vertrag kündigen. Dem Sachverständigen steht auch in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten Aufwendungen zu. Nach pflichtgemäßem Ermessen übrigen ist der Sachverständige berechtigt, zur Bearbeitung des Auftrages auf Kosten des Auftraggebers die zur Bearbeitung des Auftrages notwendigen und üblichen Untersuchungen und Versuche nach seinem pflichtgemäßen Ermessen durchzuführen oder durchführen zu lassen bzw. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholen. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattetlassen, Erkundigungen einzuziehen, Nachforschungen anzustellen, Reisen und Besichtigungen vorzunehmen sowie Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen, ohne dass es hierfür eine gesonderte einer besonderen Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten Soweit hier unvorhergesehene oder im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Zweck des Gutachtens zeit- oder kostenaufwendige Untersuchungen auftreten und erforderlich werden, bedarf es hierzu ist dazu die vorherige Zustimmung des Auftraggebers einzuholen.
3.5. Der Sachverständige wird vom Auftraggeber ermächtigt, bei Beteiligten, Behörden und dritten Personen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendigen Auskünfte einzuholen und Erhebungen durchzuführen. Falls erforderlich, ist ihm vom Auftraggeber hierfür eine besondere Vollmacht auszustellen.
3.6. Das Gutachten ist innerhalb der vorhergehenden Zustimmung durch den Auftraggebervereinbarten Frist zu erstatten.
3.7. Sobald Schriftliche Ausarbeitungen werden dem Auftraggeber in vereinbarter Anzahl der Auftrag erledigt Ausfertigung zur Verfügung gestellt. Weitere Exemplare werden gesondert in Rechnung gestellt. Nach Erledigung des Auftrages und die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben istVergütung, hat der Sachverständige dem Auftraggeber die ihm vom Auftraggeber zur Durchführung des Gutachtenauftrages überlassenen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigenwieder zurückzugeben.
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Samples: Honorarordnung, Agb, Datenschutz
Durchführung des Auftrages. Der Sachverständige erbringt 4.1. PSt schuldet ausschließlich die von ihm geschuldete Leistung entsprechend vertraglich genau festgelegten Leistungen, die unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik erbracht werden. Die PSt übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit der den für Sachverständige gültigen Grundsätzen unparteiischAufträgen zugrunde liegenden Gesetze, gewissenhaft Richtlinien und nach bestem Wissen und GewissenNormen.
4.2. Der Auftraggeber teilt dem Sachverständigen sämtliche, ihm bekannte Informationen mit, welche dieser zur sachgemäßen Erledigung des Auftrags benötigt. Der Sachverständige führt seine gutachterliche Tätigkeit persönlich aus. Sollte es zweckmäßig und notwendig sein und die Eigenverantwortung des Sachverständigen unberührt bleibt, kann sich Bei der Sachverständige bei der Vorbereitung des Gutachtens der Hilfe sachverständiger Mitarbeiter auf eigene Kosten bedienen. Über die Hinzuziehung vorgenannter Mitarbeiter entscheidet alleinig der Sachverständige. Sollte zur sachgemäßen Erledigung Erteilung des Auftrages die Hinzuziehung von Sachverständigen anderer Berufsgruppen erforderlich sein, so erfolgt deren Beauftragung ausschließlich durch den Auftraggeber und auf dessen Kostenwird das Auftragsvolumen schriftlich festgelegt. Ergeben Falls sich bei der ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages erforderliche notwendige Änderungen und/oder Erweiterungen Überschreitungen des erteilten Auftragesvereinbarten Auftragsvolumens ergeben sollten, ist die PSt berechtigt, diese aufgrund der vorliegenden AGB auch ohne schriftlichen Auftrag vorzunehmen, sofern das zuletzt vereinbarte Entgelt nicht um 30 % überschritten wird. Überschreitet die Modifikation 30 %, dann sind diese vor Erbringung der zusätzlichen Leistung schriftlich zu vereinbaren. Erhöht sich durch diese Modifikation des Auftragsumfanges das zuletzt vereinbarte Entgelt um mehr als 50 %, so ist der AG berechtigt, binnen drei Tagen ab Bekanntgabe des neuen Entgeltes vom Vertrag zurück zu treten. Der AG hat aber für den erbrachten Leistungsumfang eine Vergütung in der dafür vereinbarten Höhe zu entrichten.
4.3. Die PSt übernimmt keine Verantwortung für die ordnungsgemäße Ausführung und die Funktionsfähigkeit der ausschließlich auf technische Sicherheit überprüften Objekte, sofern dies nicht ausdrücklich Auftragsinhalt ist. Insbesondere werden vor Konstruktion, Werkstoffauswahl und Bau von Geräten und Anlagen nur dann einer weiteren Tätigkeit des Sachverständigen Änderungen hinsichtlich Auftragsumfang und Vergütung schriftlich vereinbart. Sollte keine Einigung mit dem Auftraggeber zustande kommen und Prüfung unterzogen, wenn sich ein Festhalten am bestehenden Vertrag dem Auftraggeber im Hinblick Auftrag speziell auf eine Erweiterung des Auftrages unzumutbar istderartige Leistung richtet. Dies gilt in gleicher Weise auch für Sicherheitsprogramme oder Sicherheitsvorschriften.
4.4. Der AG hat der PSt bereits bei Auftragserteilung sämtliche erforderlichen Unterlagen, kann dieser den wie Zeichnungen, Pläne, Berechnungen und Bescheinigungen vorzulegen, für sämtliche erforderlichen Genehmigungen und Freigaben zu sorgen, jederzeit auftragsbezogene Auskünfte zu erteilen und vor Beginn der Prüfungen die hierzu notwendigen Vorbereitungen zu treffen, insbesondere das Prüfobjekt zugänglich zu machen. Der AG ist dazu verpflichtet, alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen Unterlagen oder Genehmigungen rechtzeitig bereitzustellen. Kommt der AG diesen Pflichten trotz Fristsetzung durch die PSt nicht nach, so ist der Vertrag kündigenmit Xxxxxxxxxxx aufgehoben. Dem Sachverständigen steht auch Die PSt ist in diesem Fall die vereinbarte Vergütung abzüglich der noch nicht geleisteten Aufwendungen zu. Nach pflichtgemäßem Ermessen ist der Sachverständige berechtigt, auf Kosten Schadenersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen.
4.5. Die PSt ist nicht verpflichtet, die Richtigkeit der ihr zur Verfügung gestellten Prüfgrundlagen oder von mündlichen Auskünften des Auftraggebers AG oder seiner Mitarbeiter zu überprüfen, sodass sie von der Richtigkeit solcher Angaben ausgehen darf.
4.6. Die PSt ist berechtigt, die Methode und die Art der Untersuchung nach sachgemäßem Xxxxxxxx selbst zu bestimmen.
4.7. Die PSt ist berechtigt, von den ihr zur Bearbeitung Verfügung gestellten schriftlichen Prüfgrundlagen Kopien herzustellen und zu ihren Akt zu nehmen und Daten des Auftrages notwendigen AG und üblichen Untersuchungen durchzuführen oder durchführen aus dem Geschäftsverkehr mit diesem zu lassen bzweigenen Zwecken in einer elektronischen Datenverarbeitungsanlage zu speichern. erforderliche Unterlagen bei den jeweiligen Stellen einzuholenDer AG erteilt entsprechend Punkt 10 der AGB hierzu ausdrücklich seine Zustimmung.
4.8. Ebenfalls ist es dem Sachverständigen gestattetDie PSt erbringt Prüfleistungen, Fotos und Zeichnungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen, Besichtigungen vorzunehmen, Kopien anzufertigen, Nachforschungen anzustellen, ohne dass es hierfür eine gesonderte Zustimmung des Auftraggebers bedarf. Sollten soweit im Verhältnis zum Auftrag besonders kostenintensive und unvorhergesehene Untersuchungen auftreten und erforderlich werdenEinzelfall nichts anderes vereinbart wird, bedarf es hierzu mit einem Prüfer pro Fachgebiet. Für die Prüfung erforderliche oder nützliche Hilfsleistungen sind vom AG oder in dessen Namen von einem Dritten der vorhergehenden Zustimmung durch den AuftraggeberPSt unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Sobald Der AG hat alle zumutbaren Anstrengungen zu unternehmen, die erforderlichen oder nützlichen Hilfeleistungen zur Verfügung zu stellen. Bei der Auftrag erledigt und die Zahlung der vereinbarten Vergütung dem angegebenen Konto gutgeschrieben ist, Erbringung von solchen Hilfsleistungen hat der Sachverständige dem Auftraggeber AG die ihm überlassenen Unterlagen unaufgefordert auszuhändigengeltenden gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, insbesondere im Bereich des Arbeitnehmerschutzes, zu überwachen und einzuhalten.
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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen