Common use of Echtes Beamtenverhältnis Clause in Contracts

Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt tätig werden. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt den Forschungsimpuls tätig werden. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen Versorgungszu- schlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheidenausschei- den, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung Nach- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt Graduiertenkolleg tätig werden. DFG Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen Versorgungszu- schlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheidenausschei- den, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung Nach- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt Exzellenzcluster tätig werden. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen Versorgungszu- schlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheidenausschei- den, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung Nach- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt Graduiertenkolleg tätig werden. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen Versorgungszu- schlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheidenausschei- den, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung Nach- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- Landesbeamten-/Bundesbe- amten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen Beamtinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt im Rahmen des Konsortiums tätig werdenwer- den. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen Versorgungs- zuschlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen BezügeBe- xxxx. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheiden, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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Echtes Beamtenverhältnis. Die DFG finanziert die sich nach dem jeweils geltenden Landesbeamten-/Bundesbeam- ten- und Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungsgesetz richtende Besoldung von Beam- tinnen und Beamten, die für das von der DFG geförderte Projekt Graduiertenkolleg tätig werden. Neben der Zahlung der eigentlichen Besoldung im engeren Sinne übernimmt die DFG auch die Finanzie- rung Fi- nanzierung von Beihilfeleistungen (aber keine Beihilfepauschalen) und Versorgungszuschlä- gen Versorgungszu- schlägen – letztere jedoch nur bis zur Höhe von 30 v.H. der ruhegehaltfähigen Bezüge. Sofern Beamtinnen oder Beamte ohne Versorgungsanspruch aus dem Dienst ausscheidenausschei- DFG den, sind die geleisteten Versorgungszuschläge zeitanteilig mit den Beiträgen zur Nachversi- cherung Nach- versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu verrechnen. Dies gilt für alle Fälle, in denen das Beamtenverhältnis nach dem 29.09.2009 begründet wurde.

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