Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall, insbesondere bei Einstellung einer Professorin bzw. eines Professors (bspw. im Rahmen der Heisenberg-Professur oder Mercator Fellows), bei Personal, wel- ches üblicherweise verbeamtet wird, kein Beamtenverhältnis begründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinba- rende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungs- gesetz richtet.
Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz richtet.
Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, kein Beamten- verhältnis begründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Lan- des-/ Bundesbesoldungsgesetz richtet.
Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall, insbesondere bei Einstellung einer Professorin bzw. eines Professors (bspw. im Rahmen der Heisenberg-Professur oder Mercator Fellows), bei Personal, wel- ches üblicherweise verbeamtet wird, kein Beamtenverhältnis begründet werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinba- rende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bundesbesoldungs- gesetz richtet. Studentische/wissenschaftliche Hilfskräfte, Gastwissenschaftler, sonstige Hilfskräfte Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Hochschule eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag mit der Ein- richtung nach den jeweils geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Ar- beitszeit darf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstunden sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfskräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.
Arbeitsvertrag mit beamtenrechtlicher Besoldung. Kann im Einzelfall bei Personal, welches üblicherweise verbeamtet wird, insbesondere bei Einstellung einer Professorin oder eines Professors, kein Beamtenverhältnis begrün- det werden, ist ein privatrechtlicher Arbeitsvertrag zu schließen, der sich im Hinblick auf die zu vereinbarende Vergütung nach dem jeweils geltenden Landesbesoldungs-/Bun- desbesoldungsgesetz richtet. Wissenschaftliche Hilfskräfte sind Personen, die mit absolvierter Abschlussprüfung (Dip- lom, Magister, Master, Bachelor mit Recht zur Promotion) unterstützende Dienstleistun- gen in Forschung und Lehre und damit zusammenhängenden Verwaltungstätigkeiten erbringen. Studentische Hilfskräfte sind Personen, die der oben genannten Tätigkeit nachgehen, aber noch ohne anerkannten Abschluss an einer Universität eingeschrieben sind. Wis- senschaftliche und studentische Hilfskräfte im Sinne dieser Ziffer sind gemäß § 1 Abs. 3 TV-L nicht an den Tarifvertrag gebunden. Mit wissenschaftlichen und studentischen Hilfskräften ist ein Arbeitsvertrag nach den je- weils geltenden Regeln abzuschließen. Die Vergütungen richten sich ebenfalls nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung. Die wöchentliche Arbeitszeit darf höchstens die Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten betragen. Die Arbeitsstun- den sind in einer Stundenliste festzuhalten. Die Beschäftigung von studentischen Hilfs- kräften für die Anfertigung von Arbeiten zum Studienabschluss ist nicht zulässig. Ausländische Gastwissenschaftlerinnen und Gastwissenschaftler können nach den an der Einrichtung geltenden Regelungen beschäftigt werden. Schülerinnen und Xxxxxxx können als Hilfskräfte nach den jeweiligen Regelungen der Einrichtung beschäftigt werden. Sonstige Hilfskräfte, insbesondere Ortskräfte im Ausland, sind nach den örtlichen Ge- pflogenheiten zu beschäftigen. Entsprechende Auskünfte sind bei der jeweiligen deut- schen Botschaft einzuholen.