Rückzahlungen. Sie allein (und nicht PayPal) sind verantwortlich für: • Ihre Rechts- und Vertragspflichten gegenüber dem Zahlenden für alle Beträge, die Sie an den Zahlenden zurücksenden, und • jede Differenz zwischen den Kosten, die dem Zahlenden für die ursprüngliche Zahlung entstehen, und dem Wert des an den Zahlenden zurückgezahlten Betrags (z.B. aufgrund von Wechselkursschwankungen der Transaktion). Davon ausgenommen sind Rückzahlungen aufgrund eines Fehlers (siehe Abschnitt Klären von Problemen ). Unter Gebühren finden Sie weitere Informationen zu den Gebühren, die Sie als Empfänger der ursprünglichen Zahlung gezahlt haben. Wir behalten diese ein, wenn Sie die spezielle Funktion für die Rückabwicklung geschäftlicher Transaktionen in Ihrem PayPal-Konto nutzen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen aufgrund eines Fehlers (siehe Abschnitt Klären von Problemen ).
Rückzahlungen. 6.9.1 Sofern Sie eine Rückzahlung für eine gekaufte Forderung einleiten („zurückgezahlte Forderung”), wird das Rückzahlungsverfahren von xXxx Xxxx über Adyen eingeleitet und RatePAY wird dem Käufer die Rückzahlung leisten.
6.9.2 Sie haben eBay Sarl sämtliche im Zusammenhang mit zurückgezahlten Forderungen bei eBay Sarl entstandene Kosten, Auslagen oder Verbindlichkeiten zu erstatten („Anspruch auf Rückerstattung”); dieser Anspruch ist begrenzt auf den Kaufpreis für die betreffende zurückgezahlte Forderung. eBay Sarl ist zur Aufrechnung des Anspruchs auf Rückerstattung mit Ihnen von xXxx Xxxx geschuldeten Zahlungen berechtigt.
6.9.3 Unmittelbar nach erfolgter Abtretung durch Adyen an eBay Sarl einer zurückgezahlten Forderung, ob ganz oder (sofern anwendbar) teilweise, wird eBay Sarl anschließend eine solche zurückgezahlte Forderung an Sie abtreten.
Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt.
2. Die Genossenschaft ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vor- legers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
3. Über Spareinlagen darf durch Überweisung, durch Lastschrift oder durch Auftrag in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur verfügt werden: - zur Ausführung eines Dauerauftrags zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft und - durch Überweisung an den Sparer selbst; im Falle eines Auftrages in elektronischer Form (E-Mail, Online-Portal) nur auf das vereinbarte Referenzkonto - wenn der Verlust des Sparbuchs angezeigt worden ist oder - durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer.
4. Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird.
5. Wird die Mitgliedschaft des Sparers beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Wegfall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, kein Mitglied der Genossenschaft geworden ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, gilt dies für jede einzelne Person.
Rückzahlungen. Sobald erkennbar ist, dass die für den in Ziff. 3.10.1 genannten Zeitraum angeforderten Mittel nicht benötigt werden, sind diese unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen, es sei denn die fristgerechte Begleichung einer Forderung wäre durch die Rückzahlung gefährdet. Eventuelle Abweichungen von dieser Regelung sind in den besonderen Bedingungen zu den einzelnen Programmen festgelegt. Auf mögliche Verzugszinsen bei Nichtverwendung der Mittel (Ziff. 10.4) wird ausdrück- lich hingewiesen.
Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1.1) und die fristge- rechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4).
Rückzahlungen. Guthaben werden wie folgt rückerstattet: • mittels Überweisung, falls der Kunde über ein SEPA-Lastschriftmandat verfügt; • falls der Kunde nicht über ein SEPA-Lastschriftmandat verfügt, wird auf schriftlichen Antrag desselben mit Angabe der vollständigen Bankkoordinaten (IBAN) eine Überweisung getätigt. Vor der Rückerstattung wird überprüft, ob alle vorherigen Rechnungen ordnungsgemäß beglichen wurden.
Rückzahlungen. (1) Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuches bzw. der Sparurkunde zurückgezahlt.
(2) Die Genossenschaft ist berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuches Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vorlegenden kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
(3) Rückzahlungen von Spareinlagen erfolgen in Höhe des fälligen Betrages ausschließlich bargeldlos zugunsten eines unter dem Namen des Sparers bei einem inländischen Kreditinstitut geführten Girokontos („bargeldlose Rückzahlung auf Referenzkonto“). Darüber hinaus darf über Spareinlagen durch Überweisung, durch Lastschrift, durch Auftrag in elektronischer Form (z. B. E-Mail) nur verfügt werden:
a) zur Ausführung eines Dauerauftrages zugunsten eines anderen Sparkontos bei der Genossenschaft oder
b) durch Lastschrift wegen fälliger Forderungen der Genossenschaft gegen den Sparer.
(4) Das Sparbuch ist zurückzugeben, wenn die gesamte Spareinlage zurückgezahlt oder das Sparbuch durch ein neues ersetzt wird.
(5) Wird die Mitgliedschaft des Sparers oder der Angehörigenstatus (§ 15 AO) des Sparers zu einem Mitglied im Sinne der Ziffer I.1. der Sparordnung beendet, so ist die Genossenschaft verpflichtet, die gesamte Geschäftsbeziehung im Sparverkehr zu dem betreffenden Sparer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Weg- fall der Voraussetzungen gemäß Ziffer I.1. der Sparordnung wirksam wird, zu kündigen. Gleiches gilt im Fall des Todes des Sparers, wenn der Erbe nach Ende des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist, weder Mitglied der Genossenschaft noch Angehöriger (§ 15 AO) eines Mitglieds der Genossenschaft ist. Erben mehrere Personen gemeinsam, kann die Genossenschaft auf die Beendigung der Geschäftsbeziehung verzichten, sofern zumindest eine Person der Erbengemeinschaft Mitglied der Genossenschaft ist.
Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. 2. Die Genossenschaft ist berechtigt, die Verfügungsberechtigung des Vorlegers zu prüfen und an jeden Vorleger des Sparbuchs Zahlung in Höhe des Kündigungsfreibetrages bzw. in Höhe des gekündigten Betrages zu leisten, es sei denn, dass die Genossenschaft die Nichtberechtigung des Vorlegers kennt oder grob fahrlässig nicht erkennt.
Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhältnis- ses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1) und die fristgerechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4). Forschungsergebnisse, die für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen, sol- len an geeignete Stellen, u.a. an die Wirtschaft, herangetragen werden. Daraus resultierende Einnahmen werden nicht auf die Bewilligung angerechnet. Sonstige Einnahmen, die im Rahmen des Forschungsimpulses erzielt werden, sind als solche zu verbuchen und können auf die Bewilligung der DFG angerechnet werden, so- weit im steuerrechtlichen Sinn ein Gewinn erzielt wird. Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erzielte Einnahmen durch Verkaufser- löse von mit Mitteln des Programms ´Forschungsimpulse´ finanzierten Objekten (Ver- kauf von Versuchstieren, entbehrlich gewordenen Geräten, Gebrauchsgegenständen usw.) mindern die bewilligten Projektmittel, sofern für die Einnahmen durch einen ent- sprechenden Antrag an die DFG nicht zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden kann. Durch das Finanzamt rückwirkend erstattete Vorsteuerbeträge sind vollumfänglich an die DFG weiterzuleiten. Dies gilt auch, wenn die rückwirkende Erstattung erst nach Ab- schluss des Projektes erfolgt. Der Rückzahlungsanspruch umfasst (anteilig) auch die vom Finanzamt erstatteten Zinsen. Wird die rückwirkende Vorsteuererstattung nicht vollumfänglich an die DFG weitergelei- tet, werden Verzugszinsen geltend gemacht. Die Regelungen in Ziff. 8.4 gelten analog. Ermäßigen sich die Projektausgaben aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Best- immungen, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
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