Rückzahlungen Musterklauseln

Rückzahlungen. Sie allein (und nicht PayPal) sind verantwortlich für: • Ihre Rechts- und Vertragspflichten gegenüber dem Zahlenden für alle Beträge, die Sie an den Zahlenden zurücksenden, und • jede Differenz zwischen den Kosten, die dem Zahlenden für die ursprüngliche Zahlung entstehen, und dem Wert des an den Zahlenden zurückgezahlten Betrags (z.B. aufgrund von Wechselkursschwankungen der Transaktion). Davon ausgenommen sind Rückzahlungen aufgrund eines Fehlers (siehe Abschnitt Klären von Problemen ). Unter Gebühren finden Sie weitere Informationen zu den Gebühren, die Sie als Empfänger der ursprünglichen Zahlung gezahlt haben. Wir behalten diese ein, wenn Sie die spezielle Funktion für die Rückabwicklung geschäftlicher Transaktionen in Ihrem PayPal-Konto nutzen. Davon ausgenommen sind Rückzahlungen aufgrund eines Fehlers (siehe Abschnitt Klären von Problemen ).
Rückzahlungen. 6.9.1 Sofern Sie eine Rückzahlung für eine gekaufte Forderung einleiten („zurückgezahlte Forderung”), wird das Rückzahlungsverfahren von xXxx Xxxx über Adyen eingeleitet und RatePAY wird dem Käufer die Rückzahlung leisten.
Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt.
Rückzahlungen. Sobald erkennbar ist, dass die für den in Ziff. 3.10.1 genannten Zeitraum angeforderten Mittel nicht benötigt werden, sind diese unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen, es sei denn die fristgerechte Begleichung einer Forderung wäre durch die Rückzahlung gefährdet. Eventuelle Abweichungen von dieser Regelung sind in den besonderen Bedingungen zu den einzelnen Programmen festgelegt. Auf mögliche Verzugszinsen bei Nichtverwendung der Mittel (Ziff. 10.4) wird ausdrück- lich hingewiesen.
Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhält- nisses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1.1) und die fristge- rechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4).
Rückzahlungen. Guthaben werden wie folgt rückerstattet: • mittels Überweisung, falls der Kunde über ein SEPA-Lastschriftmandat verfügt; • falls der Kunde nicht über ein SEPA-Lastschriftmandat verfügt, wird auf schriftlichen Antrag desselben mit Angabe der vollständigen Bankkoordinaten (IBAN) eine Überweisung getätigt. Vor der Rückerstattung wird überprüft, ob alle vorherigen Rechnungen ordnungsgemäß beglichen wurden.
Rückzahlungen. 6.1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs zurückgezahlt. Ist der Verlust des Sparbuchs der Genossenschaft angezeigt worden, können Spareinlagen auch ohne Vorlage des Sparbuchs zurück- gezahlt werden.
Rückzahlungen. Werden Mittel für den in Ziff. 3.8.1 genannten Zeitraum angefordert, jedoch nicht benö- tigt, so sind sie auf den Mittelbedarf der folgenden Mittelanforderung anzurechnen. In der Mittelanforderung ist dies entsprechend auszuweisen. Nicht benötigte Fördermittel sind nach dem Ende der Förderlaufzeit unverzüglich und unaufgefordert an die DFG zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für Beträge, die aufgrund be- wirkter Leistung bis zum Ende der Förderlaufzeit dem Grunde und der Höhe nach fest- stehen, die tatsächliche Auszahlung gemäß des zugrundeliegenden Rechtsverhältnis- ses jedoch erst nach dem Ende der Förderlaufzeit erfolgt (Ziff. 3.1) und die fristgerechte Begleichung einer Forderung durch die Rückzahlung gefährdet wäre. Die Möglichkeit der Zinsforderung bei Nichtverwendung der Mittel bleibt unberührt (Ziff. 8.4). Forschungsergebnisse, die für eine wirtschaftliche Verwertung in Betracht kommen, sol- len an geeignete Stellen, u.a. an die Wirtschaft, herangetragen werden. Daraus resultierende Einnahmen werden nicht auf die Bewilligung angerechnet. Sonstige Einnahmen, die im Rahmen des Forschungsimpulses erzielt werden, sind als solche zu verbuchen und können auf die Bewilligung der DFG angerechnet werden, so- weit im steuerrechtlichen Sinn ein Gewinn erzielt wird. Im Zusammenhang mit dem geförderten Projekt erzielte Einnahmen durch Verkaufser- löse von mit Mitteln des Programms ´Forschungsimpulse´ finanzierten Objekten (Ver- kauf von Versuchstieren, entbehrlich gewordenen Geräten, Gebrauchsgegenständen usw.) mindern die bewilligten Projektmittel, sofern für die Einnahmen durch einen ent- sprechenden Antrag an die DFG nicht zusätzlicher Bedarf geltend gemacht werden kann. Durch das Finanzamt rückwirkend erstattete Vorsteuerbeträge sind vollumfänglich an die DFG weiterzuleiten. Dies gilt auch, wenn die rückwirkende Erstattung erst nach Ab- schluss des Projektes erfolgt. Der Rückzahlungsanspruch umfasst (anteilig) auch die vom Finanzamt erstatteten Zinsen. Wird die rückwirkende Vorsteuererstattung nicht vollumfänglich an die DFG weitergelei- tet, werden Verzugszinsen geltend gemacht. Die Regelungen in Ziff. 8.4 gelten analog. Ermäßigen sich die Projektausgaben aufgrund von gesetzlichen oder behördlichen Best- immungen, gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.
Rückzahlungen. 1. Spareinlagen werden nur gegen Vorlage des Sparbuchs oder dem zuletzt erteilten Sparkontoauszug unter Beachtung der vereinbarten Kündigungsfrist (gemäß Abschnitt VII.) zurückgezahlt. Barauszahlungen ab 1.000,00 Euro müssen der betreffenden Geschäftsstelle rechtzeitig angemeldet werden.
Rückzahlungen. Etwaige Rückzahlungen veranlassen wir automatisch auf das von Ihnen zur Zahlung verwendete Konto.