Common use of Eidgenössische Verrechnungssteuer Clause in Contracts

Eidgenössische Verrechnungssteuer. Der übrige Ertrag sowie das anteilige übrige Vermögen werden nicht auf der Ebene des Immo- bilienfonds besteuert. Ertragsausschüttungen des Immobilienfonds, die nicht aus direktem Grundbesitz stammen, unterliegen der Eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Betrag des beweglichen Kapitalvermögens). Die mit separatem Coupon aus- geschütteten Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungs- und Forderungswertpa- pieren und –wertrechten sind verrechnungssteuerfrei. Die im Immobilienfonds auf den inländischen Erträgen abgezogene Eidgenössische Verrech- nungssteuer kann von der Fondsleitung für Rechnung des Immobilienfonds vollumfänglich zu- rückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quel- lensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarun- gen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der in der Schweiz domizilierte Anleger kann die auf Ausschüttungen des Immobilienfonds in Abzug gebrachte Eidgenössische Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung resp. durch separaten Verrechnungssteuerrückerstattungsantrag zurückfordern. Der im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend "ausländischer Anleger" genannt) kann die auf Ausschüttungen des Immobilienfonds in Abzug gebrachte Eidgenössische Verrechnungs- steuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Sitz- oder Ansässigkeitsstaat be- stehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht grundsätzlich kein Rückerstattungsanspruch. Der Immobilienfonds wird die Voraussetzungen der Freistellung ausländischer Anleger von der Eidgenössischen Verrechnungssteuer gegen Abgabe einer Domizilerklärung (Affidavit) voraus- sichtlich nicht erfüllen. Der Immobilienfonds qualifiziert für die Zwecke des AIA im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Immobilienfonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Com- pliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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Samples: www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch, www.patrimonium.ch

Eidgenössische Verrechnungssteuer. Der übrige Ertrag sowie das anteilige übrige Vermögen werden nicht auf der Ebene des Immo- bilienfonds Im- mobilienfonds besteuert. Ertragsausschüttungen des Immobilienfonds, die nicht aus direktem Grundbesitz stammen, unterliegen der Eidgenössischen Verrechnungssteuer (Quellensteuer von 35% auf dem Betrag des beweglichen Kapitalvermögens). Die mit separatem Coupon aus- geschütteten ausgeschütteten Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Beteiligungs- und Forderungswertpa- pieren Forderungs- wertpapieren und –wertrechten sind verrechnungssteuerfrei. Die im Immobilienfonds auf den inländischen Erträgen abgezogene Eidgenössische Verrech- nungssteuer kann von der Fondsleitung für Rechnung des Immobilienfonds vollumfänglich zu- rückgefordert werden. Ausländische Erträge und Kapitalgewinne können den jeweiligen Quel- lensteuerabzügen des Anlagelandes unterliegen. Soweit möglich werden diese Steuern von der Fondsleitung aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen oder entsprechenden Vereinbarun- gen Verein- barungen für die Anleger mit Domizil in der Schweiz zurückgefordert. Der in der Schweiz domizilierte Anleger kann die auf Ausschüttungen des Immobilienfonds in Abzug gebrachte Eidgenössische Verrechnungssteuer durch Deklaration in der Steuererklärung Steuererklä- rung resp. durch separaten Verrechnungssteuerrückerstattungsantrag zurückfordern. Der im Ausland domizilierte Anleger (nachfolgend "ausländischer Anleger" genannt) kann die auf Ausschüttungen des Immobilienfonds in Abzug gebrachte Eidgenössische Verrechnungs- steuer nach dem allfällig zwischen der Schweiz und seinem Sitz- oder Ansässigkeitsstaat be- stehenden Doppelbesteuerungsabkommen zurückfordern. Bei fehlendem Abkommen besteht grundsätzlich kein Rückerstattungsanspruch. Der Immobilienfonds wird die Voraussetzungen der Freistellung ausländischer Anleger von der Eidgenössischen Verrechnungssteuer gegen Abgabe einer Domizilerklärung (Affidavit) voraus- sichtlich vo- raussichtlich nicht erfüllen. Der Immobilienfonds qualifiziert für die Zwecke des AIA im Sinne des gemeinsamen Melde- und Sorgfaltsstandards der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für Informationen über Finanzkonten (GMS) als nicht meldendes Finanzinstitut. Der Immobilienfonds ist bei den US-Steuerbehörden als registered deemed compliant FFI im Sinne der Sections 1471 – 1474 des U.S. Internal Revenue Code (Foreign Account Tax Com- pliance Compliance Act, einschliesslich diesbezüglicher Erlasse, „FATCA“) angemeldet.

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