Common use of Eigengeschäfte Clause in Contracts

Eigengeschäfte. Die Angestellten werden für die von ihnen getätigten Bankgeschäfte grund­ sätzlich gleich behandelt wie die Kunden der Bank. Die Eigengeschäfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögens­ lage der Angestellten stehen und dürfen keine übermässige zeitliche Belastung verursachen. Die Bank bezeichnet die verbotenen Eigengeschäfte und die davon betroffenen Mitarbeitergruppen in einem internen Reglement.

Appears in 2 contracts

Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten, Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten

Eigengeschäfte. Die Angestellten werden für die von ihnen getätigten Bankgeschäfte grund­ grund- sätzlich gleich behandelt wie die Kunden der Bank. Die Eigengeschäfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögens­ Vermögens- lage der Angestellten stehen und dürfen keine übermässige zeitliche Belastung verursachen. Die Bank bezeichnet die verbotenen Eigengeschäfte und die davon betroffenen Mitarbeitergruppen in einem internen Reglement.

Appears in 1 contract

Samples: Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten

Eigengeschäfte. Die Angestellten werden für die von ihnen getätigten Bankgeschäfte grund­ sätzlich grundsätz­ lich gleich behandelt wie die Kunden der Bank. Die Eigengeschäfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögens­ lage der Angestellten stehen und dürfen keine übermässige zeitliche Belastung verursachen. Die Bank bezeichnet die verbotenen Eigengeschäfte und die davon betroffenen Mitarbeitergruppen in einem internen Reglement.

Appears in 1 contract

Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten (Vab)