Eigengeschäfte. Die Angestellten werden für die von ihnen getätigten Bankgeschäfte grund sätzlich gleich behandelt wie die Kunden der Bank. Die Eigengeschäfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögens lage der Angestellten stehen und dürfen keine übermässige zeitliche Belastung verursachen. Die Bank bezeichnet die verbotenen Eigengeschäfte und die davon betroffenen Mitarbeitergruppen in einem internen Reglement.
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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten, Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten
Eigengeschäfte. Die Angestellten werden für die von ihnen getätigten Bankgeschäfte grund grund- sätzlich gleich behandelt wie die Kunden der Bank. Die Eigengeschäfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögens Vermögens- lage der Angestellten stehen und dürfen keine übermässige zeitliche Belastung verursachen. Die Bank bezeichnet die verbotenen Eigengeschäfte und die davon betroffenen Mitarbeitergruppen in einem internen Reglement.
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Eigengeschäfte. Die Angestellten werden für die von ihnen getätigten Bankgeschäfte grund sätzlich grundsätz lich gleich behandelt wie die Kunden der Bank. Die Eigengeschäfte müssen in einem angemessenen Verhältnis zur Vermögens lage der Angestellten stehen und dürfen keine übermässige zeitliche Belastung verursachen. Die Bank bezeichnet die verbotenen Eigengeschäfte und die davon betroffenen Mitarbeitergruppen in einem internen Reglement.
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Samples: Vereinbarung Über Die Anstellungsbedingungen Der Bankangestellten (Vab)