Common use of Eigentums- und Besitzverhältnisse, Untervermietung Clause in Contracts

Eigentums- und Besitzverhältnisse, Untervermietung. 1. Das/Die LO bleibt/bleiben uneingeschränktes Eigentum des LG. Dem LN wird während der gesamten Laufzeit des Leasing-Vertrages ein Nutzungsrecht an den/dem LO eingeräumt. In allen Fällen einer Gebrauchsüberlassung an Dritte, auch Arbeitnehmer, tritt der LN schon jetzt an den LG etwaige Ansprüche, die das LO betreffen, einschließlich solcher auf Herausgabe bei Beendigung der Gebrauchsüberlassung, sicherungshalber ab. 2. Der LN hat das/die LO vor jedem Zugriff Dritter zu schützen. Er hat dem LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das/die LO oder sonstige Beschlagnahme unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Gläubigers/Beitreibers und unter Beifügung des Pfändungsprotokolls oder sonstiger ihm vorliegender Urkunden in Textform mitzuteilen. Dritte (z.B. Gerichtsvollzieher) hat er unter Vorlage der Belege auf das Eigentum des LG hinzuweisen. Desgleichen hat der LN den LG unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des in seinem (Mit-)eigentum stehenden Grundstücks, auf dem sich das/die LO gewöhnlich befindet/befinden, zu unterrichten. Sämtliche dem LG durch seine Maßnahmen zur Geltendmachung und Sicherstellung seiner Eigentümerrechte entstehenden Kosten trägt der LN. 3. Der LN darf über das/die LO nicht verfügen, insbesondere nicht verpfänden, weitervermieten oder sonst wie Dritten zu dauerndem Gebrauch überlassen. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des/der LO an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des LG in Textform. In diesen Fällen ist außer dem LN auch der LG mittelbarer Besitzer des/der LO. Der LN tritt schon jetzt seine Vergütungs-und Herausgabeansprüche an den LG ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Das Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. 4. Der LN wird dem Nutzer Entsprechendes (Ziffer IX .Nr. 2. und 3.) auferlegen. Tritt ein solcher Fall beim Nutzer ein, muss der LN berechtigt sein, das LO vom Nutzer zurückzuverlangen.

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Samples: Leasing Agreement, Leasing Framework Agreement

Eigentums- und Besitzverhältnisse, Untervermietung. 1. Das/Die LO bleibt/bleiben uneingeschränktes Eigentum des LG. Dem LN wird während der gesamten Laufzeit des Leasing-Vertrages ein Nutzungsrecht an den/dem LO eingeräumt. In allen Fällen einer Gebrauchsüberlassung an Dritte, auch Arbeitnehmer, tritt der LN schon jetzt an den LG etwaige Ansprüche, die das LO betreffen, einschließlich solcher auf Herausgabe bei Beendigung der Gebrauchsüberlassung, sicherungshalber ab. 2. Der LN hat das/die LO vor jedem Zugriff Dritter zu schützen. Er hat dem LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das/die LO oder sonstige Beschlagnahme unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Gläubigers/Beitreibers und unter Beifügung des Pfändungsprotokolls oder sonstiger ihm vorliegender Urkunden in Textform mitzuteilen. Dritte (z.B. Gerichtsvollzieher) hat er unter Vorlage der Belege auf das Eigentum des LG hinzuweisen. Desgleichen hat der LN den LG unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des in seinem (Mit-)eigentum stehenden Grundstücks, auf dem sich das/die LO gewöhnlich befindet/befinden, zu unterrichten. Sämtliche dem LG durch seine Maßnahmen zur Geltendmachung und Sicherstellung seiner Eigentümerrechte entstehenden Kosten trägt der LN. 3. Der LN darf über das/die LO nicht verfügen, insbesondere nicht verpfänden, weitervermieten oder sonst wie Dritten zu dauerndem Gebrauch überlassen. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des/der LO an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des LG in Textform. In diesen Fällen ist außer dem LN auch der LG mittelbarer Besitzer des/der LO. Der LN tritt schon jetzt seine Vergütungs-und Herausgabeansprüche an den LG ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Das Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. 4. Der LN wird dem Nutzer Entsprechendes (Ziffer IX .Nr. 2. und 3.) auferlegen. Tritt ein solcher Fall beim Nutzer ein, muss der LN berechtigt sein, das LO vom Nutzer zurückzuverlangen.

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Samples: Leasing Agreement

Eigentums- und Besitzverhältnisse, Untervermietung. 1. Das/Die LO bleibt/bleiben uneingeschränktes Eigentum des LG. Dem LN wird während der gesamten Laufzeit des Leasing-Vertrages ein Nutzungsrecht an den/dem LO eingeräumt. In allen Fällen einer Gebrauchsüberlassung an Dritte, auch Arbeitnehmer, tritt der LN schon jetzt an den LG etwaige Ansprüche, die das LO betreffen, einschließlich solcher auf Herausgabe bei Beendigung der Gebrauchsüberlassung, sicherungshalber ab. 2. Der LN hat das/die LO vor jedem Zugriff Dritter zu schützen. Er hat dem LG eine drohende oder bewirkte Zwangsvollstreckung in das/die LO oder sonstige Beschlagnahme unverzüglich schriftlich unter Angabe des Namens und der Anschrift des Gläubigers/Beitreibers und unter Beifügung des Pfändungsprotokolls oder sonstiger ihm vorliegender Urkunden in Textform mitzuteilen. Dritte (z.B. Gerichtsvollzieher) hat er unter Vorlage der Belege auf das Eigentum des LG hinzuweisen. Desgleichen hat der LN den LG unverzüglich von einem Antrag auf Zwangsversteigerung bzw. Zwangsverwaltung des in seinem (Mit-)eigentum stehenden Grundstücks, auf dem sich das/die LO gewöhnlich befindet/befinden, zu unterrichten. Sämtliche dem LG durch seine Maßnahmen zur Geltendmachung und Sicherstellung seiner Eigentümerrechte entstehenden Kosten trägt der LN. 3. Der LN darf über das/die LO nicht verfügen, insbesondere nicht verpfänden, weitervermieten oder sonst wie Dritten zu dauerndem Gebrauch überlassen. Eine Untervermietung oder sonstige Überlassung des/der LO an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des LG in Textform. In diesen Fällen ist außer dem LN auch der LG mittelbarer Besitzer des/der LO. Der LN tritt schon jetzt seine Vergütungs-und Herausgabeansprüche an den LG ab. Dieser nimmt die Abtretung an. Das Kündigungsrecht nach § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB ist ausgeschlossen. 4. Der LN wird dem Nutzer Entsprechendes (Ziffer IX .Nr. 2. und 3.) auferlegen. Tritt ein solcher Fall beim Nutzer ein, muss der LN berechtigt sein, das LO vom Nutzer zurückzuverlangen.

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Samples: Leasing Agreement