Untervermietung. 7.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden.
7.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt.
Untervermietung. 6.1. Die Untervermietung oder sonstige ganze oder teilweise Überlassung der Mietsache bedarf der vor- herigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Die Zustimmung des Vermieters kann von der Zah- lung einer Bearbeitungspauschale für die Serviceleistungen auf Seiten des Vermieters (insbesondere für die Erstellung eines Untermietvertrages, neuen Mietvertrages, zusätzliche Reinigung etc.) abhän- gig gemacht werden.
6.2. Zur unentgeltlichen Überlassung des Gebrauchs der Mietsache an Dritte ist der Mieter nicht berech- tigt. Eine Ausnahme liegt vor, wenn der Mieter eine juristische Person ist und die unentgeltliche bzw. entgeltliche Überlassung des Gebrauchs der Mietsache für Arbeitnehmer zu Wohnzwecken erfolgt und eine unmittelbare Verknüpfung zwischen Arbeitsvertrag und Gebrauchsüberlassung (Werk- /Dienst-Wohnung) besteht, sodass im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch automatisch die entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zu Wohnzwecken endet. Der Mieter hat den Vermieter (Community Manager) über die Person des jeweiligen Arbeitnehmers unverzüglich unter der Vorlage des Personalausweises über die Gebrauchsüberlassung zu unterrichten.
Untervermietung. 1. Eine Untervermietung ist dem Mieter nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters gestattet.
2. Die gelieferte Sache bleibt Eigentum des Vermieters. Es ist nicht gestattet, diese Sache mit Rechten Dritter zu belasten.
Untervermietung. Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist dem Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters nicht gestattet. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 540 BGB.
Untervermietung. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, ist der Mieter zur Untervermietung nicht berechtigt.
Untervermietung. 8.1. Der Nutzer darf nur mit voriger schriftlicher Zustimmung von CAI und im Falle der Zustimmung nur zu den von CAI dabei bekannt gegebenen oder von ihr mit der Zustimmung aus gebilligten Bedingungen eine Untervermietung der Software an Dritte vornehmen. Eine solche Untervermietung ist nur dann anzunehmen, wenn der Dritte ein selbstständiges Gebrauchsrecht der Software erhält, was jedenfalls dann nicht der Fall ist, wenn der Dritte Arbeitnehmer des Nutzers ist oder der Dritte die Nutzungsberechtigung nur erhält, um Leistungen des Nutzers in Anspruch zu nehmen, bei denen sich die Nutzungsmöglichkeit der Software als reine Nebenleistung darstellt. Die Zustimmung durch CAI ist im Übrigen zu erteilen, wenn berechtigte Belange von CAI durch die Untervermietung/Gebrauchsüberlassung oder deren Konditionen nicht beeinträchtigt werden.
8.2. Eine erteilte Zustimmung kann aus wichtigem Grund widerrufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die Voraussetzungen, die zur Erteilung der Zustimmung geführt haben, nachträglich wegfallen. Im Falle einer berechtigten Verweigerung der Zustimmung ist der Nutzer zu einer Kündigung des Vertrags nicht berechtigt.
8.3. Der Nutzer hat CAI eine Kopie des abgeschlossenen Unternutzungsvertrags vorzulegen. Sofern das Entgelt gemäß Unternutzungsvertrag das nach diesem Vertrag zu zahlenden Entgelt (zeitanteilig) übersteigt, erhält CAI den übersteigenden Betrag.
8.4. Jeglicher Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung lässt die Verpflichtung des Nutzers aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag unberührt.
Untervermietung. Die Ü berlassung des Grundstü cks oder Teile desselben an Dritte durch den Mieter, insbesondere die Un- tervermietung, ist nicht zulässig.
Untervermietung. Jede Gebrauchsüberlassung der Mietsache an Dritte ganz oder teilweise, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung des Vermieters, die dieser nur aus Gründen verweigern darf, die in der Person des Dritten liegen.
Untervermietung. Eine Untermietung ist während der Dauer der Winterlagerzeit ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit es während der Winterlagerzeit zu einem Eigentumswechsel an der Motoryacht des Mieters kommt. Unter diesen Bedingungen ist es mit Zustimmung des Vermieters zulässig einen Untermietvertrag mit dem neuen Eigentümer abzuschließen. Die Anzeige des Eigentümerwechsel sowie der Untervermietung ist dem Vermieter vor Beginn der Untermietzeit vorzulegen. Der Mieter verpflichtet sich einen Untermietvertrag zu den gleichen Bedingungen wie dieser Mietvertrag enthält mit dem Untermieter einzugehen und den Untermieter über die Verpflichtungen aus dem Hauptmietvertrag zu informieren.
Untervermietung. 8.1 Eine Untervermietung oder sonstige entgeltliche oder unentgeltliche Gebrauchsüberlassung des ganzen oder eines Teiles des Mietgegenstandes an Dritte ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Vermieters zulässig.
8.2 Bei Firmen gilt ein Wechsel des Inhabers bzw. eines per- sönlich haftenden Gesellschafters oder eine Änderung der Rechtsform als Überlassung an Dritte, die der Zu- stimmung des Vermieters bedarf.
8.3 Der Vermieter wird die Zustimmung zur Untervermie- tung nicht ohne sachlichen Grund versagen.