Untersuchungs- und Rügepflicht Musterklauseln

Untersuchungs- und Rügepflicht. 1. Zur Sicherstellung der in den Spezifikationen, Einzelvereinbarungen, diesen KOSTAL Einkaufsbedingungen und sonstigen schriftlichen Vereinbarungen beschriebenen Produktanforderungen muss der Lieferant über ein Qualitätsmanagementsystem nach IATF 16949 (neueste Ausgabe) verfügen. 2. Der Besteller ist zur Wareneingangskontrolle nur insoweit verpflichtet, wie offensichtliche Mängel wie z.B. Transportschäden, Mengenabweichungen, Nichtübereinstimmung von Bestellung/Lieferplan und Begleitpapieren festgestellt werden. Mängel hat der Besteller, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt werden, dem Lieferanten unverzüglich anzuzeigen. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 2.3.1 Der Kunde wird gelieferte Hardware und/oder Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, unter anderem im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit der Hardware und/oder grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Auftragnehmer innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. 2.3.2 Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 1.8.4 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 2.3.3 Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Hardware und/oder Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 4.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Erhalt - je nach Umfang der Lieferung gegebenenfalls durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen. 4.2 Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich, spä- testens innerhalb einer Frist von vier Tagen ab Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich anzuzeigen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb der zuvor genannten 4-Tages-Frist, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte mehr herleiten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Mängel- rüge. 4.3 Nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) hat der Kunde unverzüglich nach Entdeckung schriftlich zu rügen, spätestens jedoch innerhalb von drei Monaten nach Empfang der Ware. Im Übrigen gelten die §§ 377 ff. HGB. 4.4 Besteht der Verdacht, dass Mängel vorliegen, hat der Kunde aus Gründen der Schadensminderungspflicht das möglicherweise betroffene Pflanzenmaterial von anderem Pflanzenmaterial – sowohl von dem Ver- käufer gelieferten als auch von bereits vorhandenem Pflanzenmaterial – zu trennen, um ein Übergreifen des Befalls zu verhindern. 4.5 Zeigt der Kunde einen Mangel an, so hat er dem Verkäufer Gelegenheit zu geben, den Umfang und die Art des gerügten Mangels nach vorheriger Terminabsprache und zu den geschäftsüblichen Zeiten in Augen- schein zu nehmen und die Ware selbst und/oder durch von ihm beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. 4.6 Aus nicht rechtzeitig gerügten Mängeln kann der Kunde keine Rechte herleiten. Die Annahme der Mängel- anzeige seitens des Verkäufers stellt kein Anerkenntnis der gerügten Mängel dar.
Untersuchungs- und Rügepflicht. Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.1. Xxxxxx die Liefersachen Mängel auf und findet keine Abnahme statt, kann die MHT, im Anwendungsbereich von § 377 HGB, offene Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen ab Beendigung des Auspackens der Liefersachen an dem Ort, an dem die Liefersachen ihre bestimmungsgemäße Verwendung finden und verdeckte Mängel binnen einer Frist von 14 Tagen nach deren Entdeckung rügen. Für die Einhaltung der Fristen ist die Absendung der Mängelanzeige an den Auftragnehmer maßgeblich. 8.2. Bei Mengenlieferungen ist die MHT nur zu Stichproben verpflichtet. Ergibt sich dabei, dass mehr als 10 % der Proben den vertraglichen oder gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechen, so ist die MHT von weiteren Nachprüfungen entbunden und kann aufgrund des Stichprobenergebnisses die Annahme insgesamt verweigern und die ganze Lieferung dem Auftragnehmer zur Abholung zur Verfügung stellen. 8.3. Verpflichtet ein Vertrag die MHT zum sukzessiven Abruf von Lieferungen und weist eine Teillieferung ihre bestimmungsgemäße Verwendung ausschließende Sach- und/oder Rechtsmängel auf, so berechtigt dies die MHT, unbeschadet weitergehender Rechte, den weiteren Abruf von Lieferungen und die Leistung von Zahlungen zu unterlassen. 8.4. Ist der Auftragnehmer nach der DIN EN ISO 9001, Rev. 2000 ff zertifiziert, entfällt bei der MHT die Untersuchungs- und Rügepflicht gemäß § 377 HGB. 8.5. Besteht zwischen dem Auftragnehmer und der MHT im Hinblick auf die Mängelunter- suchungs- und Mängelrügepflicht der MHT eine Lieferantenvereinbarung, haben deren Bestimmungen Vorrang vor den hier unter Ziffer 8 festgelegten Bedingungen.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 32.1 Der Kunde übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen durch ergosoft in Durchführung des jeweiligen Vertrages / Auftrages eine Untersuchungs- und Rügepflicht entsprechend § 377 HGB.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 8.1 Sofortige Untersuchung und Rüge
Untersuchungs- und Rügepflicht. (1) Der Auftraggeber wird die Leistungen des Auftragnehmers einschließlich der etwaig geänderten oder ergänzten Dokumentation unverzüglich nach Überlassung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf deren Vollständigkeit sowie grundlegenden Funktions- und Betriebsfähigkeit. (2) Mängel, die hierbei festgestellt werden, müssen dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden. Die Mangelrüge hat eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel zu ent- halten. (3) Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar waren, müssen wiederum unverzüglich nach Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden. Auch diese Mängelrüge muss eine möglichst detaillierte und konkrete Beschreibung der Mängel enthalten. (4) Unterlässt der Auftraggeber die unverzügliche Mängelrüge, so ist er von der Geltendmachung von Nach- erfüllungsansprüchen ausgeschlossen. Schadensersatz kann der Auftraggeber in diesen Fällen nur inso- weit verlangen, wie der Schaden nicht auf der verspäteten Rüge beruht.
Untersuchungs- und Rügepflicht. 1.13.1. Der Kunde wird gelieferte Software einschließlich der Dokumentation innerhalb von 8 Werktagen nach Lieferung untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Vollständigkeit der Datenträger und Handbücher sowie der Funktionsfähigkeit grundlegender Programmfunktionen. Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen dem Anbieter innerhalb weiterer 8 Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften zu detaillierende Beschreibung der Mängel beinhalten. 1.13.2. Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von 8 Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der in Ziffer 1.13.1 dargelegten Rügeanforderungen gerügt werden. 1.13.3. Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflicht gilt die Software in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.