Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 19.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. 19.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns. 19.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt. 19.4. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen, Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 19.1. 6.1 Sofern wir X. Xxxxxxxx GmbH Teile beim Lieferanten beistellenAuftragnehmer beistellt, behalten wir uns behält sich X. Xxxxxxxx GmbH hieran das Eigentum vor. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. .
6.2 Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten Auftragnehmer werden für uns X. Xxxxxxxx GmbH vorgenommen.
6.3 Wird unsere die Vorbehaltsware mit anderen, uns X. Xxxxxxxx GmbH nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir erwirbt X. Xxxxxxxx GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der von X. Xxxxxxxx GmbH bereitgestellten Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
19.2. 6.4 Wird die von uns X. Xxxxxxxx beigestellte Sache mit anderen, uns anderen X. Xxxxxxxx nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir erwirbt X. Xxxxxxxx GmbH das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.Mehrwertsteuer) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten Auftragnehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Auftragnehmer der X. Xxxxxxxx GmbH anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant ; der Auftragnehmer verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
19.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
19.4. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.X. Xxxxxxxx GmbH.
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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 19.1. (I) Sofern wir KÖTTER Teile beim Lieferanten beistellenbeistellt, behalten wir uns behält sich KÖTTER hieran das Eigentum vor. Derartige Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten Liefe- ranten werden für uns KÖTTER vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware von KÖTTER mit anderen, uns KÖTTER nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetverar- beitet, so erwerben wir erwirbt KÖTTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer der Sache (Einkaufspreis zzgl. zuzüglich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
19.2. (II) Wird die von uns KÖTTER beigestellte Sache mit anderen, uns KÖTTER nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir erwirbt KÖTTER das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. zuzüglich MwSt.) zu den anderen vermischten ver- mischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache Hauptsa- che anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns KÖTTER anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der ; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum Alleinei- gentum oder das Miteigentum für unsKÖTTER.
19.3. Die Übereignung der Ware (III) Soweit die KÖTTER gemäß Absatz (I) und/oder Absatz (II) zu- stehenden Sicherungsrechte den Einkaufspreis aller unserer noch nicht bezahlten Vorbehaltswaren um mehr als 10% übersteigen, ist KÖTTER auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot Verlangen des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt zur Freigabe der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des Eigentumsvorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte EigentumsvorbehaltSicherungsrechte nach unserer Xxxx verpflichtet.
19.4. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
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Samples: Einkaufsbedingungen
Eigentumsvorbehalt, Beistellung. 19.1. Sofern wir Teile beim Lieferanten beistellen, behalten wir uns hieran das Eigentum vor. Derartige Derarti- ge Gegenstände sind – solange sie nicht verarbeitet werden – auf Kosten des Lieferanten gesondert zu verwahren, als Eigentum des Bestellers zu kennzeichnen und in angemessenem Umfang gegen Zerstörung und Verlust zu versichern. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitetver- arbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
19.2. Wird die von uns beigestellte Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar untrenn- bar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt Zeit- punkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für uns.
19.3. Die Übereignung der Ware auf uns hat unbedingt und ohne Rücksicht auf die Zahlung des Preises Prei- ses zu erfolgen. Nehmen wir jedoch im Einzelfall ein durch die Kaufpreiszahlung bedingtes Angebot des Lieferanten auf Übereignung an, erlischt der Eigentumsvorbehalt des Lieferanten spätestens mit Kaufpreiszahlung für die gelieferte Ware. Wir bleiben im ordnungsgemäßen Geschäftsgang auch vor Kaufpreiszahlung zur Weiterveräußerung der Ware unter Vorausabtretung der hieraus entstehenden Forderung ermächtigt (hilfsweise Geltung des einfachen und auf den Weiterverkauf verlängerten Eigentumsvorbehalts). Ausgeschlossen sind damit jedenfalls alle sonstigen Formen des EigentumsvorbehaltsEigentums- vorbehalts, insbesondere der erweiterte, der weitergeleitete und der auf die Weiterverarbeitung verlängerte Eigentumsvorbehalt.
19.4. An Abbildungen, Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Ausführungsanweisungen, Produktbeschreibungen Produktbe- schreibungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Derartige Derar- tige Unterlagen sind ausschließlich für die vertragliche Leistung zu verwenden und nach Erledigung des Vertrags an uns zurückzugeben. Gegenüber Dritten sind die Unterlagen geheim zu halten, und zwar auch nach Beendigung des Vertrags. Die Geheimhaltungsverpflichtung erlischt erst, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen allgemein bekannt geworden ist.
23.3. Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, sich von uns oder einem von uns benannten Dritten hinsichtlich seiner CSR-Leistungen bewerten zu lassen. Falls das Ergebnis dieser Bewertung kleiner oder gleich 34/100 ist, oder wenn die Punktzahl für eines von 4 Kriterien (Umwelt/Arbeitsrecht/ Faire Geschäftspraktiken/Nachhaltiger Einkauf) kleiner oder gleich 20/100 ist:
23.4. Deutlichkeitshalber soll eine Verletzung einer der in diesem Paragraphen genannten Verpflich- tungen durch den Lieferanten oder durch einen seiner Unterauftragnehmer als materielle Verletzung dieser Vereinbarung gelten, die nach alleinigem Ermessen von INTEGA Anlass zur Kündigung gibt.
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Samples: Einkaufsbedingungen