Eignungsnachweise und Ausschlussgründe Musterklauseln

Eignungsnachweise und Ausschlussgründe. 2.3.1. Mit Abgabe des Angebotes erklärt der Bieter verbindlich, dass keine Ausschlussgründe gemäß § 78 BVergG vorliegen (Eigenerklärung). Auf gesonderte Aufforderung des AG ist das Nichtvorliegen des Ausschlussgrundes vom Unternehmer unverzüglich nachzuweisen. Eine solche Aufforderung wird nur dann erfolgen, wenn der AG Zweifel an der Richtigkeit der Eigenerklärung hat. 2.3.2. Der Bieter ist außerdem berechtigt, die vergaberechtliche Eignung mit der Mitgliedschaft beim Auftragnehmerkataster Österreichs (ANKÖ – xxx.xxxxx.xx) durch Bekanntgabe ihrer ANKÖ-Mitgliedsnummer nachzuweisen, sofern die geforderten Informationen dort in der geforderten Aktualität verfügbar sind. 2.3.3. Der AG wird überdies von dem für den Auftrag in Betracht kommenden Unternehmer (und dessen Subunternehmern) eine Auskunft aus der zentralen Verwaltungsstrafevidenz des Bundesministers für Finanzen gemäß § 28b Ausländerbeschäftigungsgesetz, BGBl 218/1975 idgF (in der Folge „AuslBG“) sowie eine Auskunft aus der Verwaltungsstrafevidenz des Kompetenzzentrums Lohn- und Sozialdumping Bekämpfung (LSDB) gemäß § 35 des Lohn- und Sozialdumpingbekämpfungsgesetzes – LSD-BG, BGBl. I Nr 44/2016, einholen. Der Bieter erteilt hierzu sein Einverständnis.

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  • Haftungs- und Einwendungsausschluss 16.1 Ansprüche gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 sind ausgeschlossen, wenn der Kontoinhaber die Bank nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit der paydirekt-Zahlung darüber unterrichtet hat, dass es sich um eine nicht autorisierte, nicht erfolgte oder fehlerhafte paydirekt-Zahlung handelt. Der Lauf der 13-mo- natigen Frist beginnt nur, wenn die Bank den Kontoinhaber über die aus der paydirekt-Zahlung resultierende Belastungsbuchung entsprechend den gesetzlichen Regelungen auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg spätestens innerhalb eines Monats nach der Belastungsbuchung unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich. Haftungsansprüche nach Nr. 15 kann der Kontoinhaber auch nach Ablauf der Frist in Satz 1 geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist verhin- dert war. 16.2 Handelt es sich nicht um Ansprüche des Kontoinhabers gegen die Bank nach Nr. 11, 13 und 15 oder nach den diesen Regelungen entsprechenden gesetzlichen Regelungen, d. h. nicht um Ansprüche wegen einer nicht auto- risierten, nicht erfolgten oder fehlerhaften Ausführung einer paydirekt-Zahlung, haftet die Bank für sich und ihre Erfüllungsgehilfen – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, falls sie oder ihre Erfüllungsgehilfen eine we- sentliche Vertragspflicht schuldhaft verletzen oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz der Bank oder ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Als wesentliche Vertragspflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf. Im Falle der fahrlässigen Verletzung einer Vertragspflicht ist die Haf- tung zudem der Höhe nach auf solche vertragstypischen Schäden begrenzt, die zum Zeitpunkt des Vertrags- schlusses vernünftigerweise vorhersehbar waren. 16.3 Der vorstehende Haftungsausschluss in Nr. 16.2 gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Kör- pers oder der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz oder etwaig von der Bank abgegebe- ner Garantien.

  • Gewährleistungsausschluss MIT AUSNAHME DER IN ABSCHNITT 8 ERLÄUTERTEN EINGESCHRÄNKTEN GEWÄHRLEISTUNG WIRD DIESER DIENST „WIE GESEHEN“ UND OHNE GEWÄHRLEISTUNG JEGLICHER ART BEREITGESTELLT. DIE EINGESCHRÄNKTE GEWÄHRLEISTUNG IM VORLIEGENDEN VERTRAG TRITT AN STELLE ALLER ANDEREN GESETZLICH VORGESEHENEN, AUSDRÜCKLICHEN ODER STILLSCHWEIGENDEN GEWÄHRLEISTUNGEN; DIES GILT U. A. FÜR DIE GEWÄHRLEISTUNGEN DER HANDELSÜBLICHKEIT, DES EIGENTUMS, DER EIGNUNG FÜR EINEN BESTIMMTEN ZWECK UND DER NICHTVERLETZUNG VON RECHTEN DRITTER SOWIE DIE GEWÄHRLEISTUNGEN, DIE AUS USANCEN UND HANDELSBRAUCH SOWIE AUS DER BISHERIGEN GESCHÄFTSBEZIEHUNG ABGELEITET WERDEN KÖNNEN. MINITAB GEWÄHRLEISTET NICHT, DASS DIE NUTZUNG DES DIENSTES FREI VON UNTERBRECHUNGEN UND FEHLERN IST. MINITAB HAFTET NICHT FÜR VERZÖGERUNGEN, UNTERBRECHUNGEN, DIENSTAUSFÄLLE ODER SONSTIGE PROBLEME, DIE SICH AUS DER NUTZUNG DES INTERNETS UND DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION ERGEBEN, ODER PROBLEME IM ZUSAMMENHANG MIT DRITTEN, MIT DENEN SIE EINE SEPARATE VERTRAGSBEZIEHUNG EINGEGANGEN SIND. MÖGLICHERWEISE VERFÜGEN SIE ÜBER ANDERE GESETZLICHE RECHTE, DIE DAUER ETWAIGER GESETZLICH VORGESCHRIEBENER GEWÄHRLEISTUNGEN BESCHRÄNKT SICH JEDOCH AUF DEN KÜRZESTEN VOM GESETZ VORGESEHENEN ZEITRAUM.

  • Beitrag bei vorzeitiger Vertragsbeendigung Bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages hat der Versicherer, soweit durch Gesetz nicht etwas anderes bestimmt ist, nur Anspruch auf den Teil des Beitrages, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat.

  • Auftragsausführung bei Fremdwährungskonten Fremdwährungskonten des Kunden dienen dazu, Zahlungen an den Kunden und Verfügungen des Kunden in fremder Währung bargeldlos abzuwickeln. Verfügungen über Guthaben auf Fremdwährungskonten (zum Beispiel durch Überweisungen zu Lasten des Fremdwährungsguthabens) werden unter Einschaltung von Banken im Heimatland der Währung abgewickelt, wenn sie die Bank nicht vollständig innerhalb des eigenen Hauses ausführt.

  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. 2. Sofern unvorhersehbare Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

  • Vorzeitige Vertragsauflösung (1) Bei Umzug des Auftraggebers sowie bei Verkauf oder sonstiger Aufgabe des Vertragsobjektes oder –gegenstandes kann das Vertragsverhältnis von jeder Vertragspartei mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden. (2) Gibt das Unternehmen das Revier auf, so ist es ebenfalls zu einer vorzeitigen Lösung des Vertrages unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat berechtigt.

  • Verfügungsberechtigung nach dem Tod des Kunden Nach dem Tod des Xxxxxx hat derjenige, der sich gegenüber der Bank auf die Rechtsnachfolge des Kunden beruft, der Bank seine erbrechtli- che Berechtigung in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird der Bank eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift der letztwilligen Verfügung (Testament, Erbvertrag) nebst zugehöriger Eröffnungs- niederschrift vorgelegt, darf die Bank denjenigen, der darin als Erbe oder Testamentsvollstrecker bezeichnet ist, als Berechtigten ansehen, ihn verfügen lassen und insbesondere mit befreiender Wirkung an ihn leisten. Dies gilt nicht, wenn der Bank bekannt ist, dass der dort Genannte (zum Beispiel nach Anfechtung oder wegen Nichtigkeit des Testaments) nicht verfügungsberechtigt ist, oder wenn ihr dies infolge Fahrlässigkeit nicht bekannt geworden ist.

  • Haftungsausschluss Haftungsansprüche sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt von ihr nicht hätten vermieden werden können.

  • Vorzeitige Auflösung 7.1 Die Agentur ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn a) die Ausführung der Leistung aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, unmöglich wird oder trotz Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen weiter verzögert wird; b) der Kunde fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer Nachfristsetzung von 14 Tagen, gegen wesentliche Verpflichtungen aus diesem Vertrag, wie z.B. Zahlung eines fällig gestellten Betrages oder Mitwirkungspflichten, verstößt. c) berechtigte Bedenken hinsichtlich der Bonität des Kunden bestehen und dieser auf Begehren der Agentur weder Vorauszahlungen leistet noch vor Leistung der Agentur eine taugliche Sicherheit leistet; 7.2 Der Kunde ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigen Gründen ohne Nachfristsetzung aufzulösen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn die Agentur fortgesetzt, trotz schriftlicher Abmahnung mit einer angemessenen Nachfrist von zumindest 14 Tagen zur Behebung des Vertragsverstoßes gegen wesentliche Bestimmungen aus diesem Vertrag verstößt.

  • Vorvertragliche Anzeigepflichten des Versicherungsnehmers 23.1 Vollständigkeit und Richtigkeit von Angaben über gefahrerhebliche Umstände Der Versicherungsnehmer hat bis zur Abgabe seiner Vertragserklärung dem Versicherer alle ihm bekannten Gefahrumstände anzuzeigen, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat und die für den Entschluss des Versicherers erheblich sind, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen. Der Versicherungsnehmer ist auch insoweit zur Anzeige verpflichtet, als nach seiner Ver- tragserklärung, aber vor Vertragsannahme der Versicherer in Textform Fragen im Sinne des Satzes 1 stellt. Gefahrerheblich sind die Umstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers Einfluss auszuüben, den Vertrag überhaupt oder mit dem vereinbarten Inhalt abzuschließen. Wird der Vertrag von einem Vertreter des Versicherungsnehmers geschlossen und kennt dieser den gefahrerheblichen Umstand, muss sich der Versicherungsnehmer so behandeln lassen, als habe er selbst davon Kenntnis gehabt oder dies arglistig verschwiegen.