Hinweispflicht des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung stehen dem Versicherer nur zu, wenn er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) auf die Folgen der Verletzung der Anzeigepflicht hingewiesen hat.
Rücktrittsrecht des Versicherers bei Zahlungsverzug Wird der erste oder einmalige Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 gezahlt, so kann der Versicherer vom Vertrag zurücktreten, solange der Versicherungsnehmer die Zahlung nicht veranlasst hat. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung nicht zu vertreten hat.
Betriebliche Altersversorgung Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentli- chen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung – ATV) bzw. des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvor- sorge-TV-Kommunal – (ATV-K) in ihrer jeweils geltenden Fassung.
Erklärungen des Versicherers Der Versicherungsvertreter gilt als bevollmächtigt, vom Versicherer ausgefertigte Versicherungsscheine oder deren Nachträge dem Versicherungsnehmer zu übermitteln.
Leistungen des Versicherers (1) Stationäre H eilbehandlung (2) Zusatzleistungen für eine Begleitperson bei stationärer Behandlung von K indern Versicherungsfähig sind Personen, die bei einer gesetzlichen Krankenversicherung in D eutschland (G KV) versichert sind. D er Versicherungsnehm er ist verpflichtet, das Bestehen einer gesetzlichen Krankenversicherung nachzuweisen und ihren Fortfall dem Versicherer unverzüglich zu m elden. M it Ende der Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung endet die Versicherung im Tarif Kom fort Start-U . D ie folgenden Leistungen sind nur erstattungsfähig, wenn die gesetzliche Krankenversiche- rung die Kosten für die allgem eine Krankenhausleistung übernimm t. der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung bei m edizinisch notw endiger stationärer H eilbehandlung einschließlich Aufnahm e- und Abschlussuntersuchungen wegen Krankheit, U nfall- folgen, Schwangerschaft und Entbindung in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundespflegesatzverord- nung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009). W ünschen Sie eine Behandlung in einem anderen Krankenhaus, besteht ein Anspruch auf Erstattung nur, wenn und soweit w ir dies vor Beginn der Behandlung schriftlich zugesagt haben. Bei einer notfallm äßigen Einw eisung ist eine schriftliche Zusage nicht erforderlich. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - gesondert berechenbare U nterbringung im Ein- oder Zweibettzimm er, sow ie vom Krankenhaus gesondert berechenbare Zuschläge für Kom fortleistungen (z.B. Ver- pflegung, Bereitstellung eines Telefons und/ oder eines Fernsehers), die der H öhe nach und im Um fang der gem einsam en Em pfehlung der D eutschen Krankenhaus- gesellschaft und des Verbandes der Privaten Krankenversicherung entsprechen. - privatärztliche H eilbehandlung - in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebühren- ordnungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - M ehrkosten, die gegebenenfalls nach § 39 Absatz 2 SG B V anfallen, weil die ver- sicherte Person ein anderes als in der Einw eisung genanntes Krankenhaus wählt, - Belegärzte der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für eine am bulante Operation in einem Krankenhaus in D eutschland, das nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KH EntgG ) oder der Bundes- pflegesatzverordnung (BPflV ) abrechnet (ergänzend zu § 4 Abs. 4 M B/KK 2009), die im gem äß § 115b SG B V erstellten Katalog unter Kategorie 2 aufgeführt sind. Erstattungsfähig sind die Kosten für: - privatärztliche H eilbehandlung- in Erweiterung der N r. 18 TB 2012 "G ebührenord- nungen" werden die Kosten für vom liquidationsberechtigtem Arzt persönlich erbrachte Leistungen im tariflichen Rahm en auch ohne vorherige Zusage bis zum 5-fachen Satz der G ebührenordnung für Ärzte erstattet, wenn eine rechtsgültige, individuelle "abweichende Vereinbarung" gem äß § 2 der G ebührenordnung für Ärzte getroffen wurde. - Belegärzte - sow ie je eine im Zusamm enhang m it der am bulanten Operation stehende Vor- und N achuntersuchung im Krankenhaus. 100% der verbleibenden erstattungsfähigen Kosten nach Vorleistung einer deutschen gesetz- lichen Krankenversicherung für einen m edizinisch notw endigen Transport zum oder vom nächstgelegenen geeigneten Krankenhaus. Aus der Versicherung eines K indes werden Kosten erstattet, die durch die U nterkunft für eine Begleitperson entstehen. Voraussetzungen: VK 347 21.10.2014 21010949 (12.14) 1. D as K ind hat das 5. Lebensjahr noch nicht vollendet. 2. D ie Kosten der U nterkunft der Begleitperson sind nicht m it den allgem einen Kranken- hausleistungen gem äß des Krankenhausentgeltgesetzes bzw. der Bundespflegesatzver- ordnung abgegolten. D ie Kosten werden für längstens 5 Tage gezahlt und werden je Tag bis zum zweifachen Satz der W ahlleistung für ein Zweibettzimm er des aufgesuchten Krankenhauses erstattet. (3) Ersatzleistung Krankenhaustagegeld 1. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die W ahlleistung U nterbringung 40,- Euro. 2. D ie Ersatzleistung beträgt pro Tag bei Verzicht auf die privatärztliche Behandlung 20,- Euro. Für K inder/Jugendliche reduziert sich die Ersatzleistung auf 50 % der genannten Beträg D ie Reduzierung entfällt, zum 01.01.des Jahres in dem die versicherte Person das 20. Lebensjahr vollendet. (4) Beitragsfreiheit für neugeborene K inder Für neugeborene K inder besteht während der ersten 4 M onate nach der G eburt beitrags- freier Versicherungsschutz, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: - es besteht für ein Elternteil eine Versicherung nach dem Tarif Kom fort Start-U - die Anm eldung des K indes zur Versicherung im Tarif Kom fort Start-U spätestens zwei M onate nach dem Tag der G eburt rückw irkend erfolgt. D ie beitragsfreie Versicherung des N eugeborenen ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunk der Beantragung der Krankenversicherung nach Tarif Kom fort Start-U die Schwangersch bereits ärztlich festgestellt oder das K ind bereits geboren wurde.
Leistungsfreiheit des Versicherers Wenn der Versicherungsnehmer den ersten oder einmaligen Beitrag nicht rechtzeitig nach B1-3.1 zahlt, so ist der Versicherer für einen vor Zahlung des Beitrags eingetretenen Versicherungsfall nicht zur Leistung verpflichtet. Voraussetzung ist, dass er den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) oder durch einen auffälligen Hinweis im Versicherungsschein auf diese Rechtsfolge der Nichtzahlung des Beitrags aufmerksam gemacht hat. Die Leistungsfreiheit tritt nur ein, wenn der Versicherungsnehmer die Nichtzahlung zu vertreten hat.
Öffentlichkeitsarbeit Der Versicherungsschutz umfasst die externe Beratung für notwendige Öffentlichkeitsarbeit im Zusammenhang mit einem gegen den Versicherten eingeleiteten und vom Versicherungsschutz umfassten Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren. Dies gilt auch, wenn die Beratung durch einen Rechtsanwalt erfolgt.
Identität des Versicherers Continentale Sachversicherung AG Xxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx Sitz der Gesellschaft: Dortmund Handelsregister Amtsgericht Dortmund B 2783
Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles 25.1 Jeder Versicherungsfall ist, auch wenn noch keine Schadener- satzansprüche erhoben worden sind, dem Versicherer innerhalb einer Woche anzuzeigen. Das Gleiche gilt, wenn gegen den Versicherungs- nehmer Haftpflichtansprüche geltend gemacht werden. 25.2 Der Versicherungsnehmer muss nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen. Weisungen des Versicherers sind dabei zu befolgen, soweit es für den Versicherungs- nehmer zumutbar ist. Er hat dem Versicherer ausführliche und wahr- heitsgemäße Schadenberichte zu erstatten und ihn bei der Scha- denermittlung und -regulierung zu unterstützen. Alle Umstände, die nach Ansicht des Versicherers für die Bearbeitung des Schadens wich- tig sind, müssen mitgeteilt sowie alle dafür angeforderten Schriftstücke übersandt werden. 25.3 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein staatsanwaltschaft- liches, behördliches oder gerichtliches Verfahren eingeleitet, ein Mahnbescheid erlassen oder ihm gerichtlich der Streit verkündet, hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 25.4 Gegen einen Mahnbescheid oder eine Verfügung von Verwal- tungsbehörden auf Schadenersatz muss der Versicherungsnehmer fristgemäß Widerspruch oder die sonst erforderlichen Rechtsbehelfe einlegen. Einer Weisung des Versicherers bedarf es nicht. 25.5 Wird gegen den Versicherungsnehmer ein Haftpflichtanspruch gerichtlich geltend gemacht, hat er die Führung des Verfahrens dem Versicherer zu überlassen. Der Versicherer beauftragt im Namen des Versicherungsnehmers einen Rechtsanwalt. Der Versicherungsnehmer muss dem Rechtsanwalt Xxxxxxxxx sowie alle erforderlichen Auskünfte erteilen und die angeforderten Unterlagen zur Verfügung stellen.
Nichtanzeige der Verlegung der gewerblichen Niederlassung Hat der Versicherungsnehmer die Versicherung unter der Anschrift seines Gewerbebetriebs abgeschlossen, finden bei einer Verlegung der gewerblichen Niederlassung die Bestimmungen nach Nr. 2 entsprechend Anwendung.