Ausschlüsse vom Versicherungsschutz Musterklauseln

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Kein Versicherungsschutz besteht für Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen; weiters für Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen sowie für die Endlagerung (Deponierung) von Abfällen jeder Art.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa auf Grund wasser-, naturschutz-, jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis, 10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt, 10.1.3 auf eine Emission oder eine Tätigkeit oder jede Art der Verwendung eines Produkts im Verlauf einer Tätigkeit, die nach dem Stand der wissenschaftlichen und technischen Erkenntnisse zum Zeitpunkt, an dem die Emission freigesetzt oder die Tätigkeit ausgeübt wurde, nicht als wahrscheinliche Ursache von Umwelt- schäden angesehen wurde, 10.1.4 auf Schäden aus Planung, Errichtung, Betrieb, Wartung, Reparatur oder Abbruch von • Anlagen zur Zwischenlagerung von gefährlichen Abfällen und aus der Endlagerung (Deponierung) von Ab- fällen jeder Art sowie • unterirdischen Leitungen und Behältnissen ohne Leckkontrolle, Abwasserreinigungsanlagen, Kläranlagen und Abfallbehandlungsanlagen, 10.1.5 auf die Veränderung der Lagerstätte des Grundwassers oder seines Fließverhaltens 10.1.6 auf die Übertragung von Krankheiten auf geschützte Arten. 10.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Aufwendungen zur Erhaltung, Reparatur, Nachrüstung, Sicherung oder Sanierung von Anlagen oder sonstigen Einrichtungen des Versicherungsnehmers, die über die notwendigen Rettungskosten gemäß Art. 5, Pkt. 5 AHVB hinausgehen. Dies gilt auch, wenn die Anlagen oder sonstigen Einrichtungen in Besitz (z.B. Miete, Leasing, Pacht) oder bloßer Innehabung des Versicherungsnehmers oder dessen Angehörigen, Gesellschaftern oder verbundenen Gesellschaften gemäß Art. 7, Pkt. 6.2, 6.3 und 6.4 AHVB sind.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind - auch im Fall einer besonderen Vereinbarung gemäß Punkt 4 - 5.1.1 Ansprüche aus Gewährleistung für Mängel, soweit es sich nicht um ausdrücklich gemäß Punkt 4.1 mitversicherte Tatbe- stände handelt. Auf die Bestimmung des Artikel 7, Punkte 1.1 und 1.3 sowie Punkt 9 der AHVB wird besonders hingewie- sen; 5.1.2 Ansprüche aus Garantiezusagen oder echten Garantieverträ- gen und Verschleiß, der üblicherweise zu erwarten ist; 5.1.3 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten eingetreten sind, deren Verwendung oder Wirkung im Hinblick auf den konkreten Verwendungszweck den jeweiligen Er- kenntnissen der Technik und der Wissenschaft gemäß nicht ausreichend erprobt war. Eine solche Erprobung ist jedenfalls nicht gegeben, wenn für die Verwendung eines Produktes die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorschriften notwendi- ge Zulassung nicht vorliegt; 5.1.4 Ansprüche aus Schäden, die durch Produkte oder Arbeiten herbeigeführt wurden, deren Herstellung oder Leistung vom Versicherungsnehmer an Dritte in Lizenz vergeben wurde; 5.1.5 Ansprüche aus 5.1.5.1 Planung oder Herstellung von Kraft-, Luft-, Wasser-, Schie- nen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen oder Lieferung von Luft-, Schienen-, Raumfahrzeugen sowie Seilbahnen; 5.1.5.2 Planung oder Herstellung von Teilen für Kraftfahrzeuge, sowie Planung, Herstellung oder Lieferung von Teilen für Luft-, Was- ser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen, soweit die Teile ersichtlich für den Bau von oder den Einbau in Kraft-, Luft-, Wasser-, Schienen-, Raumfahrzeuge sowie Seilbahnen bestimmt waren; 5.1.5.3 Tätigkeiten an Luft- oder Raumfahrzeugen oder Teilen von Luft- oder Raumfahrzeugen; und zwar sowohl wegen Schä- den an Luft- oder Raumfahrzeugen, einschließlich der mit diesen beförderten Sachen und der Insassen, als auch wegen Schäden durch Luft- oder Raumfahrzeuge. 5.2 Nur in den gemäß Punkt 4 durch besondere Vereinbarung versicherbaren Tatbeständen besteht kein Versicherungs- schutz für Folgeschäden, wie z.B. Betriebsunterbrechung oder Produktionsausfall.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Nicht versichert sind: 1. Ansprüche, soweit sie aufgrund eines Vertrages oder einer besonderen Zusage über den Umfang der gesetzlichen Scha- denersatzpflicht hinausgehen. 2. Die Erfüllung von Verträgen und die an die Stelle der Erfüllung tretende Ersatzleistung. 3. Schadenersatzverpflichtungen der Personen, die den Schaden, für den sie von einem Dritten verantwortlich gemacht werden, rechtswidrig und vorsätzlich herbeigeführt haben. Dem Vorsatz wird gleichgehalten eine Handlung oder Unterlassung, bei wel- cher der Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet wer- den musste, jedoch in Kauf genommen wurde. 4. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die in unmittel- barem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der Atomenergie stehen. 5. Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicher- ungsnehmer oder die versicherten Personen gemäß Art. 27 verursachen durch Haltung oder Verwendung von 5.1. Luftfahrzeugen, 5.2. Luftfahrtgeräten (ausgenommen Flugmodelle gemäß Art. 26, Pkt. 1.10.), 5.3. Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung ein behördliches Kennzei- chen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwen- dung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Jedenfalls ausgeschlossen sind Schäden bei Verwendung von Kraftfahrzeugen für Renn-, Zeit-, Qualifikations-, Test-, Übungs- oder Trainingsfahrten. Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrt- gerät sind im Sinne des Luftfahrtgesetzes (BGBI.Nr.253/1957), die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kenn- zeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBI.Nr.267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen. 6. Schäden, die zugefügt werden 6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst; 6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gel- ten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und absteigender Linie, Schwieger-, Adoptiv- und Stiefeltern, im gemeinsamen Haushalt lebende Geschwister; außereheliche Gemeinschaft ist in ihrer Auswirkung der ehelichen gleichge- stellt).
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. Die Ausdehnung des Versicherungsschutzes gemäß den Punkten 1 und 2 erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden 3.1 an den eingebrachten Sachen bei oder infolge einer über den Rahmen der Beförderung hinausgehenden Tätigkeit an oder mit ihnen durch den Versicherungsnehmer oder seine Leute; 3.2 an den von den Gästen eingebrachten Kraft- und Wasserfahrzeugen, deren Zubehör und Bestandteilen und den auf oder in diesen Fahrzeugen befindlichen Sachen, soweit die Schadenersatzverpflichtung auf den §§ 970 oder 970a ABGB beruht.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 5.1 Nicht versichert sind 5.1.1 Kratz-, Schramm- und Scheuerschäden sowie sonstige Schönheitsfehler einschließlich Backcover, die den bestimmungsgemäßen Gebrauch des versicherten Gerätes nicht beeinträchtigen. Als solche Schönheitsfehler gelten auch einfache Risse, Splitter, Abplatzungen oder Ausbrüche, soweit diese insbesondere das Sicht- und Bedienungsfeld des Displays oder sonst die Funktionsweise des versicherten Gerätes nicht beeinträchtigen; 5.1.2 Schäden durch nicht bestimmungsgemäße, insbesondere nicht den Herstellervorgaben oder der Gebrauchs- und Bedienungsanleitung entsprechende Handhabung des Gerätes; 5.1.3 Schäden durch Reparaturen, Service- und Reinigungsarbeiten oder sonstige Eingriffe von Ihnen oder nicht von uns autorisierten Dritten; 5.1.4 Schäden an oder durch Software oder Datenträger, durch Computerviren, Programmierungs- oder Softwarefehler; 5.1.5 die auf dem versicherten Gerät gespeicherten Bilder, Software, Downloads, Apps, Musik oder andere Inhalte; wenn die auf Ihrem Gerät gespeicherten Daten verwendet werden, um auf bestehende Konten zuzugreifen oder durch Betrug neue Konten zu eröffnen, sind die dadurch verlorenen Gelder nicht abgedeckt; 5.1.6 unmittelbare und mittelbare Sachfolge- und Vermögensschäden, einschließlich Ersatzkosten oder Nutzungsausfall nach Eintritt des Versicherungsfalls; 5.1.7 Kosten, die für die Entsorgung des schadhaften versicherten Gerätes anfallen; 5.1.8 Modifikationen, d.h. wenn Ihr Gerät in irgendeiner Weise modifiziert wurde, sind die Modifikationen nicht abgedeckt. Modifikationen sind alles, was das Aussehen oder die Funktionsweise Ihres versicherten Xxxxxx gegenüber den ursprünglichen Spezifikationen verändert, dazu gehören Dinge wie z.B. Softwareänderungen, das Hinzufügen von Edelsteinen oder Edelmetallen; 5.1.9 Fälle, in denen die Seriennummer oder IMEI-Nummer des versicherten Gerätes entfernt, unkenntlich gemacht oder verändert wurde; 5.1.10 elektrische oder mechanische Ausfälle, d.h. wenn das versicherte Gerät aufgrund von Material- oder Verarbeitungsfehlern ausfällt (diese Defekte könnten durch die für das versicherte Gerät bestehende Garantie und/oder Ihre gesetzlichen Rechte abgedeckt sein); 5.1.11 Schäden durch Krieg, Bürgerkrieg, kriegsähnliche Ereignisse, Aufruhr, innere Unruhen, politische Gewalthandlungen, Attentate, Terrorakte, Arbeitsunruhen, Enteignungen oder enteignungsgleiche Eingriffe, Beschlagnahmungen, Entziehungen, Verfügungen oder sonstige behördliche Eingriffe; 5.1.12 Schäden, d...
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 10.1 In Ergänzung zu den Ausschlüssen in den AHVB und EHVB besteht kein. Versicherungsschutz, soweit der Umweltschaden zurückzuführen ist 10.1.1 auf einen per Gesetz, Verordnung oder Bescheid erlaubten Eingriff in die natürliche Ressource (etwa aufgrund wasser-, naturschutz-, Jagd- oder fischereirechtlicher Bestimmungen) im Rahmen dieser Erlaubnis,10.1.2 auf die Befolgung von behördlichen Aufträgen oder Anordnungen, sofern es sich nicht um Aufträge oder Anordnungen infolge von drohenden oder bereits eingetretenen Umweltschäden handelt,
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. (1) Es besteht, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall), (1.1) durch Krieg, innere Unruhen, Verfügung von hoher Hand, Erdbeben oder Kernenergie verursacht wurde, (1.2) vom VN vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde, (1.3) durch eine Erkrankung, die innerhalb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist. (2) In Schadenfällen in Zusammenhang mit der Benutzung des versicher- ten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versicherungsschutz, wenn (2.1) der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Schadens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die von dem Fehlen der Fahrerlaubnis oder der Nichtbe- rechtigung des Fahrers ohne Verschulden keine Kenntnis hatten, (2.2) mit dem versicherten Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchst- geschwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde, (2.3) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmäßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde,
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. 2.4.1 Es gelten die Regelungen gemäß A.3.9.1, A.3.9.3 und A.3.9.4 AKB. Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn das Ereignis, aufgrund dessen der Versicherer in Anspruch genommen wird (Schadenfall) durch eine Erkrankung, die inner- halb von sechs Wochen vor Reisebeginn erstmalig oder zum wiederholten Male aufgetreten ist oder durch eine bei Reisebe- ginn bestehende Schwangerschaft verursacht wurde. 2.4.2 In Schadenfällen im Zusammenhang mit der Benutzung des versicherten Fahrzeuges besteht außerdem kein Versicherungs- schutz, wenn a) der Fahrer des versicherten Fahrzeuges bei Eintritt des Scha- dens nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis hatte oder zum Führen des Fahrzeuges nicht berechtigt war. In diesen Fällen bleibt der Versicherungsschutz jedoch für diejenigen versicherten Personen bestehen, die das Fehlen der Fahrerlaubnis oder die Nichtberechtigung des Fahrers weder kannten noch ohne Fahr- lässigkeit hätten erkennen können; b) mit dem versicherten Fahrzeug bei Schadeneintritt an einer Fahrveranstaltung, bei der es auf die Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankam, einer dazugehörenden Übungsfahrt oder einer Geschicklichkeitsprüfung teilgenommen wurde. Darüber hinaus besteht kein Versicherungsschutz für Fahrten auf Motor- Rennstrecken, auch wenn es nicht auf Erzielung einer Höchstge- schwindigkeit ankommt (z. B. Gleichmäßigkeitsfahrten, Touristen- fahrten); c) das versicherte Fahrzeug bei Schadeneintritt zur gewerbsmä- ßigen Personenbeförderung oder gewerbsmäßigen Vermietung verwendet wurde; d) der Schadenort weniger als 50 km Luftlinie von Ihrem ständi- gen Wohnsitz entfernt liegt. Dieser Ausschluss gilt nicht für die Leistungen gemäß den Nummern 2.1.1 bis 2.1.3 und 2.1.10 sowie bei Unfall oder Diebstahl gemäß 2.1.6.
Ausschlüsse vom Versicherungsschutz. In diesem Abschnitt sind die Sportarten und Tätigkeiten angeführt, die vom Versicherungsschutz ausgeschlossen beziehungsweise nur eingeschränkt versichert sind.