Einlösung der ETPs Musterklauseln

Einlösung der ETPs. Bei den Wertpapieren ist zu keinem Zeitpunkt eine automatische Zahlung des durch die Wertpapiere verbrieften Auszahlungsbetrages vorgesehen. Die Zahlung des Auszahlungsbetrages setzt grundsätzlich voraus, dass das betreffende Wertpapier vorher vom Inhaber gemäß den Emissionsbedingungen eingelöst wurde. Die Einlösungstage werden in den endgültigen Bedingungen festgelegt und können auf spezifische Tage (z.B. der erste Tag eines Montas, Quartals oder Jahres) beschränkt sein. Die Emissionsbedingungen enthalten auch die Einzelheiten für eine wirksame Einlösung der Wertpapiere. Was der Wertpapierinhaber bei einer Einlösung erhält, hängt vom Kapitalwert an dem jeweiligen Bewertungstag ab, der sich im Wesentlichen durch den Referenzpreis des Basiswerts am Bewertungstag und jedem zuvor festgestellten Referenzpreis bestimmt, und der erhobenen Berechnungsgebühr und Besicherungsgebühr. Die Zahlung des Auszahlungsbetrags erfolgt in der Regel in einem Zeitraum zwischen zwei und fünf Geschäftstagen nach dem Bewertungstag. Wird an einem Bewertungstag kein Referenzpreis des Basiswerts festgestellt, so wird der Bewertungstag verschoben. Dann verschiebt sich u.U. auch der Tag, an dem der Auszahlungsbetrag an den Wertpapierinhaber gezahlt wird. Eine Ausnahme kann in denen in Abschnitt 7.2.3. beschriebenen Fällen vorliegen. Jeder während der Laufzeit des Wertpapiers festgestellte Referenzpreis ist für die Bestimmung der Höhe der Zahlungen an die Wertpapierinhaber von entscheidender Bedeutung. Welcher Kurs des Basiswerts als Referenzpreis gilt, wird in den Endgültigen Bedingungen festgelegt. Diese sehen z.B. vor, dass der relevante Referenzpreis durch Feststellung des Schlusskurses einer Aktie an einer in den Emissionsbedingungen festgelegten Börse bestimmt wird. In den Emissionsbedingungen aller Wertpapiere sind bestimmte Anpassungsereignisse festgelegt, bei deren Eintritt die Emissionsbedingungen angepasst werden können. Anpassungen der Emissionsbedingungen erfolgen durch die Emittentin in der Weise, dass der Wertpapierinhaber nach Möglichkeit wirtschaftlich so wie vor dem Anpassungsereignis gestellt wird. Die Anpassungsereignisse sind von der Art des Basiswerts abhängig. Anpassungsereignisse sind beispielsweise: die Einstellung der Notierung oder der Wegfall des Basiswertes, Gesetzesänderungen oder Steuerereignisse. Ein weiteres Anpassungsereignis kann darin bestehen, dass für die Emittentin die Möglichkeiten wegfallen, die erforderlichen Absicherungsgeschäfte zu tätigen. Is...