Einlösung von SEPA-Basislastschriften (unverändert) Musterklauseln

Einlösung von SEPA-Basislastschriften (unverändert). Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. [Für die Unterrichtung über eine berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA- Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2 dritter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.]

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  • Kündigung nach Risikoerhöhung aufgrund Änderung oder Erlass von Rechtsvorschriften Bei Erhöhungen des versicherten Risikos durch Änderung bestehender oder Erlass neuer Rechtsvorschriften ist der Versicherer berechtigt, das Versicherungsverhältnis unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zu kündigen. Das Kündigungsrecht erlischt, wenn es nicht innerhalb eines Monats von dem Zeitpunkt an ausgeübt wird, in welchem der Versicherer von der Erhöhung Kenntnis erlangt hat.

  • Rechtzeitigkeit der Zahlung bei SEPA-Lastschriftmandat Ist die Einziehung des Beitrags von einem Konto vereinbart, gilt die Zahlung als rechtzeitig, wenn der Beitrag zum Fällig- keitstag eingezogen werden kann und der Versicherungs- nehmer einer berechtigten Einziehung nicht widerspricht. Konnte der fällige Beitrag ohne Verschulden des Versiche- rungsnehmers vom Versicherer nicht eingezogen werden, ist die Zahlung auch dann noch rechtzeitig, wenn sie unverzüg- lich nach einer in Textform abgegebenen Zahlungsaufforde- rung des Versicherers erfolgt. Kann der fällige Beitrag nicht eingezogen werden, weil der Versicherungsnehmer das SEPA-Lastschriftmandat widerrufen hat, oder hat der Versicherungsnehmer aus anderen Grün- den zu vertreten, dass der Beitrag nicht eingezogen werden kann, ist der Versicherer berechtigt, künftig Zahlung außer- halb des Lastschriftverfahrens zu verlangen. Der Versiche- rungsnehmer ist zur Übermittlung des Beitrags erst verpflich- tet, wenn er vom Versicherer hierzu in Textform aufgefordert worden ist.

  • Erteilung von Vorbehaltsgutschriften bei der Einreichung Schreibt die Bank den Gegenwert von Schecks und Lastschriften schon vor ihrer Einlösung gut, geschieht dies unter dem Vorbehalt ihrer Einlösung, und zwar auch dann, wenn diese bei der Bank selbst zahlbar sind. Reicht der Kunde andere Papiere mit dem Auftrag ein, von einem Zahlungspflichtigen einen Forderungsbetrag zu beschaffen (zum Beispiel Zinsscheine), und erteilt die Bank über den Betrag eine Gutschrift, so steht diese unter dem Vorbehalt, dass die Bank den Betrag erhält. Der Vorbehalt gilt auch dann, wenn die Schecks, Lastschriften und anderen Papiere bei der Bank selbst zahlbar sind. Werden Schecks oder Lastschriften nicht eingelöst oder erhält die Bank den Betrag aus dem Einzugsauftrag nicht, macht die Bank die Vorbehaltsgutschrift rückgängig. Dies geschieht unabhängig davon, ob in der Zwischenzeit ein Rechnungsabschluss erteilt wurde.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- bzw. Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Entsprechendes gilt bei einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefes als zugegangen.

  • SEPA-Lastschriftmandat Gläubiger-ID DE88ZZZ00000928033 / Mandatsreferenz MDT10027-00(Kundennr.)-000 Ich ermächtige Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von Kabel- & Medienservice Jungnickel GmbH & Co. KG auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung des belasteten Betrages verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. _ _ _ _ Kreditinstitut (Name und BIC) IBAN Schneeberg, Ort, Datum und Unterschrift Der Telekommunikationsnetzbetreiber betreibt ein regional begrenztes Breitbandnetz. Über dieses Netz bietet der Telekommunikationsnetzbetreiber seinen Kunden Rundfunk, Internet und Telefonie sowie mit diesen Diensten zusammenhängende weitere Services an. Diese besonderen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „BesGB“) gelten für Vertragsverhältnisse, die im Hinblick auf den Bezug der TV, Internet- und/oder Telefoniedienste ab dem 16. Juli 2020 begründet oder geändert wurden. Die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien ergeben sich in folgender Reihenfolge aus dem Nutzungsvertrag inklusive der jeweiligen Preisliste, der Leistungsbeschreibung, diesen BesGB und den Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“). Im Fall von Widersprüchen der Bestimmungen der vorstehenden Dokumente gehen die Bestimmungen der jeweils zuerst genannten Dokumente denen der danach genannten Dokumente vor. Bezieht der Kunde neben dem TV-, Internet- und/oder Telefoniedienst weitere Dienste von dem Telekommunikationsnetzbetreiber, gelten darüber hinaus die weiteren Besonderen Geschäftsbedingungen für diese Dienste. Die BesGB finden auch Anwendung auf hiermit im Zusammenhang stehende Auskünfte, Beratungen, Wartungsarbeiten und Störungsbeseitigungen.

  • Nichtanzeige einer Anschriften- oder Namensänderung Hat der Versicherungsnehmer eine Änderung seiner Anschrift dem Versicherer nicht mitgeteilt, genügt für eine Willenserklärung, die dem Versicherungsnehmer gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefs an die letzte dem Versicherer bekannte Anschrift. Die Erklärung gilt drei Tage nach der Absendung des Briefs als zugegangen. Dies gilt entsprechend für den Fall einer dem Versicherer nicht angezeigten Namensänderung des Versicherungsnehmers.

  • Einzugsermächtigung als SEPA-Lastschriftmandat Hat der Kunde dem Zahlungsempfänger eine Einzugsermächtigung erteilt, mit der er den Zahlungsempfänger ermächtigt, Zahlungen von seinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen, weist er zugleich damit die ebase an, die vom Zah- lungsempfänger auf sein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Mit der Einzugsermächtigung autorisiert der Kunde gegenüber der ebase die Einlösung von Lastschriften des Zahlungsempfängers. Diese Einzugsermächtigung gilt als SEPA-Lastschriftmandat. Sätze 1 bis 3 gelten auch für vom Kunden vor dem Inkrafttreten dieser Bedingungen für den Zahlungsverkehr erteilte Einzugser- mächtigungen. Die Einzugsermächtigung muss folgende Autorisierungsdaten enthalten: • Bezeichnung des Zahlungsempfängers, • Name des Kunden, • Kundenkennung nach Nr. 2.1.2. oder Kontonummer und Bankleitzahl des Kunden. Über die Autorisierungsdaten hinaus kann die Einzugsermächtigung zusätzliche Angaben enthalten.

  • Klärung und Korrektur fehlerhafter Bilanzierungsdaten 4.1 Beide Vertragsparteien haben das Recht, Einwände gegen die zur Durchführung der Bilanzkreisabrechnung übermittelten VNB-Daten zu erheben und entsprechende Änderungen zu verlangen. Dabei ist insbesondere die Bindungswirkung der Datenlage nach Ziffer 1.1. der Anlage 1 der MaBiS zu beachten, die Ausgangspunkt für den finanziellen Ausgleich von weiterhin bestehenden Einwänden ist. 4.2 Sind die Daten spätestens bis zum Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat korrigierbar, so erfolgt die Berücksichtigung im Rahmen der Korrektur- Bilanzkreisabrechnung. Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Parteien findet nicht statt. 4.3 Nach Ende des 7. Monats nach dem Liefermonat erfolgt der Ausgleich für fehlerhafte VNB-Daten, deren Korrektur im Rahmen der Korrektur-Bilanzkreisabrechnung keine Berücksichtigung mehr finden konnte, in finanzieller Form. 4.3.1 Der VNB bildet hierzu unverzüglich eine Abweichungszeitreihe zwischen der in die Korrektur-Bilanzkreisabrechnung eingegangenen Zeitreihe (Zeitreihe mit Datenstatus „Abgerechnete Daten KBKA“) und der korrigierten Zeitreihe und übermittelt diese zur Prüfung an den BKV. Der BKV wird innerhalb von 15 Werktagen (WT) eine positive oder negative Rückmeldung auf die Abweichungszeitreihe geben. Über die Details der operativen Abwicklung werden sich die Vertragsparteien rechtzeitig vorher verständigen. 4.3.2 Basis für die Höhe des finanziellen Ausgleichs zwischen VNB und BKV ist der ¼-h- Ausgleichsenergiepreis des Bilanzkoordinators (BIKO) und der ¼-h-Energiewert dieser Abweichungszeitreihe. Der VNB sendet die Rechnungen bzw. Gutschriften innerhalb von 15 WT nach Erhalt der positiven Rückmeldung des BKV an den BKV. Rechnungen werden frühestens zwei Wochen nach Zugang fällig. Gutschriften sind abweichend vom vorstehenden Satz spätestens zwei Wochen nach dem Ausstellungsdatum der Gutschrift auszuzahlen. Maßgeblich für die Einhaltung der Frist ist der Eingang des Geldbetrages auf dem Konto der Vertragspartei. 4.4 Die Geltendmachung eines weiteren Schadensersatzes bleibt unberührt.

  • Widerruf des SEPA-Lastschriftmandats Das SEPA-Lastschriftmandat kann vom Kunden durch Erklärung gegenüber dem Zahlungsempfänger oder seiner Bank – möglichst in Textform – mit der Folge widerrufen werden, dass nachfolgende Zahlungsvorgänge nicht mehr autorisiert sind. Erfolgt der Widerruf gegenüber der Bank, wird dieser ab dem auf den Eingang des Widerrufs folgenden Geschäftstag gemäß „Preis- und Leistungs- verzeichnis” wirksam. Zusätzlich sollte dieser auch gegenüber dem Zahlungsempfänger erklärt werden, damit dieser keine weiteren Lastschriften einzieht.

  • Fehlgeschlagener Lastschrifteinzug Hat es der Versicherungsnehmer zu vertreten, dass ein oder mehrere Beiträge, trotz wiederholtem Einziehungsversuch, nicht eingezogen werden können, ist der Versicherer berechtigt, das SEPA-Lastschriftmandat in Textform (z. B. E-Mail, Telefax oder Brief) zu kündigen. Der Versicherer hat in der Kündigung darauf hinzuweisen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, den ausstehenden Beitrag und zukünftige Beiträge selbst zu übermitteln. Von Kreditinstituten erhobene Bearbeitungsgebühren für fehlgeschlagenen Lastschrifteinzug können dem Versicherungsnehmer in Rechnung gestellt werden.