Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung Musterklauseln

Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Firmen-Lastschrift (siehe Nummer B. 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer B. 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Firmen-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer B. 2.4.1 Absatz 2, vierter Spiegelstrich) berechnet die Bank das im „Preis- und Leistungsverzeichnis” ausgewiesene Entgelt.
Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Ein- lösung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Feh- ler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbu- chung (siehe Nr. 2.4.1 Abs. 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Nr. 2.4.2) wird die ebase den Kunden unverzüg- lich, spätestens bis zu der gemäß Nr. 2.4.4 vereinbarten Frist, auf dem (On- line-)Kontoauszug, der im Online-Postkorb zum Abruf, d. h. zur Ansicht, zum Herunterladen, zum Ausdruck und zur Speicherung zur Verfügung gestellt wird, unterrichten. Dabei wird die ebase, soweit möglich, die Gründe sowie die Mög- lichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nr. 2.4.1 Abs. 2, zweiter Bulletpoint) berechnet die ebase das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.
Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbu- chung (siehe Nr. 2.4.1 Abs. 2) oder die Ablehnung der Einlösung einer SEPA-Basislastschrift (siehe Nr. 2.4.2) wird ebase den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nr. 2.4.4 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinformationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird ebase, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA-Basislastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nr. 2.4.1 Abs. 2, zweiter Bulletpoint) berechnet ebase das im Preis- und Leistungsverzeichnis ausgewiesene Entgelt.
Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2) oder die Ablehnung der Einlö- sung einer SEPA-Basis-Lastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Sparkas- se den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist, unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Sparkasse, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können. Für die berechtigte Ablehnung der Einlösung einer autorisierten SEPA- Basis-Lastschrift wegen fehlender Kontodeckung (siehe Nummer 2.4.1 Absatz 2, zweiter Spiegelstrich) berechnet die Sparkasse das im „Preis- und Leistungsverzeichnis“ ausgewiesene Entgelt.
Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer 2.4.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift (siehe Nummer 2.4.2) wird die Bank den Kunden unverzüglich, spätestens bis zu der gemäß Nummer 2.4.4 vereinbarten Frist unterrichten. Dies kann auch auf dem für Kontoinfor- mationen vereinbarten Weg geschehen. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe sowie die Möglichkeiten angeben, wie Fehler, die zur Nichtausführung, Rückgängigmachung oder Ablehnung geführt haben, berichtigt werden können.
Unterrichtung über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungsbuchung oder Ablehnung der Einlösung. Über die Nichtausführung oder Rückgängigmachung der Belastungs- buchung (siehe Nummer 2.3.1) oder die Ablehnung der Einlösung einer Einzugsermächtigungslastschrift (siehe Nummer 2.3.2) wird die Bank den Kunden unterrichten. Dabei wird die Bank, soweit möglich, die Gründe an- geben.