Common use of Einreichung Clause in Contracts

Einreichung. (1) Kontoinhaber können Überweisungen beleglos per Datenfernübertragung im Haus- bankverfahren (HBV) bzw. im Elektronischen Massenzahlungsverkehr (EMZ) einreichen. Die beleglose Teilnahme am HBV bzw. EMZ muss bei der Bank (kontoführende Stelle) beantragt werden. Der Kontoinhaber erhält dann die hierfür zusätzlich geltenden besonderen Bedin- gungen und die erforderlichen Informationen und Vordrucke. (2) Die beleghafte Einreichung von Überweisungen hat bei TARGET2- und AZV-Über- weisungen mit Vordruck 4136, bei SEPA-Überweisungen mit Vordruck 4130 oder mit einer vom ausländischen Begünstigten erhaltenen IPI (International Payment Instruction) zu erfol- gen. Dabei sind die jeweiligen Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu beachten. Sofern dem Kontoinhaber bei einer auf Euro lautenden Überweisung in einen EU-/EWR-Staat oder in die Schweiz die internationale Bank-Kontonummer (IBAN) des Begünstigten und der SWIFT- Code (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten vorliegt, ist stets der Vordruck 4130 zu ver- wenden. (3) Bei der Einreichung von auf Euro lautenden TARGET2-, AZV- und STEP2-Überwei- sungen (Kundenzahlungen) in die EU-/EWR-Staaten sowie von SEPA-Überweisungen sind vom Kontoinhaber der SWIFT-Code (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten und die inter- nationale Bank-Kontonummer (IBAN) des Begünstigten anzugeben. (4) Überweisungen sind bis zu den für die einzelnen Zahlungsverkehrsverfahren festge- setzten Annahmeschlusszeiten einzureichen. Nach dem Annahmeschluss per Datenfern- übertragung eingereichte Überweisungen werden an den Kontoinhaber zurückgegeben; dies gilt nicht für über das SWIFT-System eingereichte Überweisungen. Die Bank weist mit der Rückgabe den Antrag auf Abschluss eines Überweisungs- oder Zahlungsvertrages zurück. Einlieferungen über das SWIFT-System oder per Beleg nach dem Annahmeschluss gelten als Einlieferungen für den nächsten Geschäftstag. (5) Die Bank beachtet bei der Ausführung der Überweisung die gesetzlichen Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche. Hierzu prüft die Bank als überweisendes Kreditinstitut anhand des SWIFT-Codes (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten, ob es sich um eine Überweisung in einen Staat außerhalb der EU handelt. Ist dies der Fall oder hat der Ein- reicher den BIC des Kreditinstituts des Begünstigten nicht angegeben, überschreibt die Bank die Einreicher-Angaben mit den nach § 25 b Absatz 1 KWG erforderlichen Angaben (Name, Kontonummer und Anschrift des Kontoinhabers).

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einreichung. (1) Kontoinhaber können Überweisungen beleglos per Datenfernübertragung im Haus- bankverfahren (HBV) bzw. im Elektronischen Massenzahlungsverkehr (EMZ) einreichen. Die beleglose Teilnahme am HBV bzw. EMZ muss bei der Bank (kontoführende Stelle) beantragt werden. Der Kontoinhaber erhält dann die hierfür zusätzlich geltenden besonderen Bedin- gungen und die erforderlichen Informationen und Vordrucke. (2) Die beleghafte Einreichung von Überweisungen hat bei TARGET2- und AZV-Über- weisungen mit Vordruck 4136, bei SEPA-Überweisungen mit Vordruck 4130 oder mit einer vom ausländischen Begünstigten erhaltenen IPI (International Payment Instruction) zu erfol- gen. Dabei sind die jeweiligen Erläuterungen und Ausfüllhinweise zu beachten. Sofern dem Kontoinhaber bei einer auf Euro lautenden Überweisung in einen EU-/EWR-Staat oder in die Schweiz die internationale Bank-Kontonummer (IBAN) des Begünstigten und der SWIFT- Code (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten vorliegt, ist stets der Vordruck 4130 zu ver- wenden. (3) Bei der Einreichung von auf Euro lautenden TARGET2-, AZV- und STEP2-Überwei- sungen (Kundenzahlungen) in die EU-/EWR-Staaten sowie von SEPA-Überweisungen sind vom Kontoinhaber der SWIFT-Code (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten und die inter- nationale Bank-Kontonummer (IBAN) des Begünstigten anzugeben. (4) Überweisungen sind bis zu den für die einzelnen Zahlungsverkehrsverfahren festge- setzten Annahmeschlusszeiten einzureichen. Nach dem Annahmeschluss per Datenfern- übertragung eingereichte Überweisungen werden an den Kontoinhaber zurückgegeben; dies gilt nicht für über das SWIFT-System eingereichte Überweisungen. Die Bank weist mit der Rückgabe den Antrag auf Abschluss eines Überweisungs- oder Zahlungsvertrages zurück. Einlieferungen über das SWIFT-System oder per Beleg nach dem Annahmeschluss gelten als Einlieferungen für den nächsten Geschäftstag. (5) Die Bank beachtet bei der Ausführung der Überweisung die gesetzlichen Vorgaben zur Bekämpfung der Geldwäsche. Hierzu prüft die Bank als überweisendes Kreditinstitut anhand des SWIFT-Codes (BIC) des Kreditinstituts des Begünstigten, ob es sich um eine Überweisung in einen Staat außerhalb der EU handelt. Ist dies der Fall oder hat der Ein- reicher den BIC des Kreditinstituts des Begünstigten nicht angegeben, überschreibt die Bank die Einreicher-Angaben mit den nach § 25 b Absatz 1 KWG erforderlichen Angaben (Name, Kontonummer und Anschrift des Kontoinhabers).

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