Persönlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Persönlicher Geltungsbereich. Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind.
Persönlicher Geltungsbereich. 1. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Bestimmungen dieses Vertrages auch ge- genüber Nichtmitgliedern des Liechtensteinischen ArbeitnehmerInnenverban- des im Sinne des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzesbuches „Fernwirkung von Gesamtarbeitsverträgen“ einzuhalten (§1173a Art. 105 ABGB).
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben, einschließlich derjenigen, die gemäß § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) eine gering- fügige Beschäftigung ausüben.
Persönlicher Geltungsbereich. 3.3.1 Der GAV gilt – ungeachtet ihrer Arbeit und der Art der Entlöhnung – für alle Arbeitnehmenden, welche in den Betrieben arbeiten, die arbeitgeberseitig dem GAV unterstellt sind.
Persönlicher Geltungsbereich. Der Tarifvertrag gilt für alle Ärzte des Universitätsklinikums, die Mitglieder des Marburger Bundes sind. Es besteht Einigkeit darüber, dass Arzt im Sinne dieser Vorschrift nur derjenige Arzt oder Zahnarzt ist, der ärztliche oder hiermit zusammenhängende arztähnliche Tätigkeiten ausübt.
Persönlicher Geltungsbereich. Gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtige Tätig- keit ausüben. Nicht erfasst werden:
Persönlicher Geltungsbereich. Der Kollektivvertrag gilt für alle ArbeitnehmerInnen (ArbeiterInnen und Angestellte), soweit diese arbei- terkammerumlagepflichtig sind, sowie für Lehrlinge. Der Kollektivvertrag gilt nicht für FerialpraktikantIn- nen. FerialpraktikantInnen sind Studierende, die zum Zwecke einer beruflichen (technischen, kauf- männischen oder administrativen) Vor- oder Ausbil- dung entsprechend der öffentlichen Studienordnung vorübergehend beschäftigt werden. Für derartige Fe- rialpraktikantInnen sind Vergütungen unter Mitwir- kung des Betriebsrates festzusetzen. Weiters gilt der Kollektivvertrag nicht für Personen, die zum Zweck einer beruflichen Ausbildung im obigen Sinn beschäftigt werden, sofern dieser Umstand bei der Einstellung ausdrücklich festgelegt worden ist und sie nicht länger als ein halbes Jahr beschäftigt werden (zB vor Beginn des Studiums, zwischen dem Abschluss des Bachelor- und Beginn der Master-Stu- diums und zwischen Abschluss des Master- und Be- ginn des PhD-Studiums). Die Regelungen über Vergü- tungen und die Festsetzung von Einstellungszahlen erfolgen unter Mitwirkung des Betriebsrates.
Persönlicher Geltungsbereich. Dieser GAV gilt unter Vorbehalt von Artikel 1.2.1 für folgende Mitarbeitende:
Persönlicher Geltungsbereich. Arbeitnehmer, die am Tag vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages bei einem Mitgliedsunterneh- men des KAV Brandenburg beschäftigt sind, werden zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrags für das Unternehmen (Stichtag) nach den Regelungen dieses Tarifvertrages über- geleitet.
Persönlicher Geltungsbereich. 1 Diese Verordnung gilt für alle Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die hauswirtschaftliche Tätigkeiten in einem Privathaushalt verrichten, und ihren Arbeitgebern.