Örtlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Örtlicher Geltungsbereich a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines einge- tretenen oder unmittelbar bevor- stehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusam- menhang mit diesem Vorgang be- schädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. b) Versicherungsort sind die im Versi- cherungsvertrag bezeichneten Ge- bäude oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeich- neten Grundstücke.
Örtlicher Geltungsbereich. Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung und der Spezial Schadenersatzrechtsschutz Versicherung besteht Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und der Schweiz.
Örtlicher Geltungsbereich. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, erstreckt sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche - die vor einem Gericht in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden, - infolge der Verletzung US-amerikanischen oder kanadischen Rechts, - in Zusammenhang mit einer in den USA/US-Territorien oder Kanada vorgenommenen Tätigkeit. - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in wel- chem Common Law gilt - dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO), - infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Com- mon Law gilt, - in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorge- nommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Staat im Sinne dieses Ausschlusses gelten insbeson- dere das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika sowie die Länder, die das Recht oder die Rechtspre- chung der vorstehenden Länder anwenden.
Örtlicher Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind, die Einschränkung nach Art. 3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Örtlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
Örtlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt, ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein jedoch nur während Reisen und Aufenthalten bis zu zwölf Monaten. Die Versicherung erlischt mit dem Ablauf des Versiche- rungsmonats, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und keine weiteren Versicherungen beim entsprechenden Krankenversicherer weiterführt.
Örtlicher Geltungsbereich a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. b) Versicherungsort sind die im Versicherungsvertrag bezeichneten Gebäude oder Räume von Gebäuden oder die als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.
Örtlicher Geltungsbereich a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. b) Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden. c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland.
Örtlicher Geltungsbereich. 1 Die Versicherung gilt weltweit. Sie tritt ausser Kraft, sobald sich der Versicher- te länger als drei Monate im Ausland aufgehalten hat (das Fürstentum Liechten- stein gilt nicht als Ausland). Bei Auslandaufenthalt von mehr als drei Monaten hat der Versicherte Anspruch auf Krankentaggeld, sofern er sich in einer Heilanstalt aufhält und die Rückreise in die Schweiz aus medizinischen Gründen nicht zu ver- antworten ist. 2 Ein erkrankter Xxxxxxxxxxxx, der sich ohne ausdrückliche Zustimmung des Ver- sicherers ins Ausland begibt, hat erst vom Zeitpunkt seiner Rückkehr in die Schweiz an wieder Anspruch auf Leistungen. 3 Für ausländische Arbeitnehmende, die weder den Status des Jahresaufenthal- ters noch eine Niederlassungsbewilligung besitzen, erlischt jede Leistungspflicht des Versicherers mit dem Ablauf der Arbeitsbewilligung oder dem Verlassen der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein, ausgenommen bei nachweisbar me- dizinisch notwendigen Aufenthalten in Heilanstalten in der Schweiz, unter Vorlage der entsprechenden Bewilligung der Fremdenpolizei. 4 Der Grenzgänger ist hinsichtlich seiner Ansprüche gegenüber der Versiche- rung gleich zu behandeln wie jeder andere Versicherte, der sich in derselben ge- sundheitlichen und versicherungsrechtlichen Lage befindet. Dies gilt, solange er in der benachbarten Grenzzone wohnt und dort den von der Versicherung für not- wendig erachteten medizinischen und administrativen Kontrollen zugänglich bleibt. Allerdings darf die Versicherung ihre Leistungen vom Zeitpunkt an einstellen, ab dem der Versicherte seinen Wohnsitz von der benachbarten Grenzzone endgültig in eine andere ausländische Gegend verlegt. 5 Vorbehalten bleiben Ansprüche auf Grund der bilateralen Verträge zwischen der Schweiz und den Staaten der Europäischen Union / EFTA.