Örtlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Örtlicher Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen.
Örtlicher Geltungsbereich. Im Rahmen der Forderungsausfallversicherung und der Spezial Schadenersatzrechtsschutz Versicherung besteht Versicherungsschutz in den Mitgliedstaaten der EU, Norwegen und der Schweiz.
Örtlicher Geltungsbereich. Der Versicherungsschutz gilt weltweit, erstreckt sich jedoch nicht auf Haftpflichtansprüche - die vor einem Gericht in den USA/US-Territorien oder Kanada geltend gemacht werden; - infolge der Verletzung US-amerikanischen oder kanadischen Rechts; - in Zusammenhang mit einer in den USA/US-Territorien oder Kanada vorgenommenen Tätigkeit. - die vor dem Gericht eines Landes geltend gemacht werden, in wel- chem Common Law gilt - dies gilt auch im Falle eines inländischen Vollstreckungsurteils (§ 722 ZPO); - infolge der Verletzung des Rechts eines Landes, in welchem Com- mon Law gilt; - in Zusammenhang mit einer in einem Common-Law-Land vorge- nommenen Tätigkeit. Als Common-Law-Staat im Sinne dieses Ausschlusses gelten insbeson- dere das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland, Australien, Hongkong, Indien, Jamaika, Malaysia, Neuseeland, Singapur und Südafrika sowie die Länder, die das Recht oder die Rechtspre- chung der vorstehenden Länder anwenden.
Örtlicher Geltungsbereich. Versicherungsschutz besteht abweichend von Art. 3, wenn die schädigenden Folgen der Umweltstörung in Österreich eingetreten sind, die Einschränkung nach Art. 3, Pkt.1, 2. Satz AHVB findet Anwendung.
Örtlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 3 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf Lieferungen, die in Österreich erfolgen, soferne sich die Tatbestände der Punkte 4.1.1 bis 4.1.4 in Österreich erfüllen. Pkt. 3 findet jedoch sinngemäß Anwendung.
Örtlicher Geltungsbereich a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsorts. Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalls aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. b) Versicherungsort für Einbruchdiebstahl oder Vandalismus nach einem Einbruch sind nur die Gebäude oder Räume von Gebäuden, die im Versicherungsvertrag bezeichnet sind oder die sich auf den im Versicherungsvertrag bezeichneten Grundstücken befinden. c) Versicherungsort für Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks ist das gesamte Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt, wenn das Grundstück allseitig umfriedet ist. d) Versicherungsort für Raub auf Transportwegen ist, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, die Bundesrepublik Deutschland.
Örtlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt auf der ganzen Welt, ausserhalb der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein jedoch nur während Reisen und Aufenthalten bis zu zwölf Monaten. Die Versicherung erlischt mit dem Ablauf des Versiche- rungsmonats, in welchem der Versicherte seinen Wohnsitz ins Ausland verlegt und keine weiteren Versicherungen beim entsprechenden Krankenversicherer weiterführt.
Örtlicher Geltungsbereich a) Versicherungsschutz besteht nur innerhalb des Versicherungsortes. b) Diese Beschränkung gilt nicht für Sachen, die infolge eines eingetretenen oder unmittelbar bevorstehenden Versicherungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt und in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zerstört werden oder abhanden kommen. c) Bei der Gefahr Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub müssen alle Voraussetzungen eines Einbruchdiebstahls (siehe § 6 Nr. 1), von Vandalismus nach einem Einbruch (siehe § 6 Nr. 2) oder eines Raubes (siehe § 6 Nr. 3) innerhalb des Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Bei meh- reren Versicherungsorten müssen alle Voraussetzungen innerhalb desselben Versicherungsortes verwirklicht worden sein. Nicht versichert sind Sachen, die an den Ort der Herausgabe oder Wegnahme erst auf Verlangen des Täters herangeschafft werden, es sei denn, das Her- anschaffen erfolgt nur innerhalb des Versicherungsortes, an dem die Tathand- lungen nach § 6 Nr. 3 b) aa) bis cc) verübt wurden. Bei Raub auf Transportwegen sind nur die Sachen versichert, die sich bei Be- ginn der Tat an dem Ort befunden haben, an dem die Gewalt ausgeübt oder die Drohung mit Gewalt verübt wurde.
Örtlicher Geltungsbereich. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auf die in Österreich gelegenen versicherten Risiken.