Zeitlicher Geltungsbereich Musterklauseln

Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 4 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 3.1.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte.
Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 4 AHVB besteht Versicherungsschutz, wenn die Lieferung während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes erfolgt und die Anzeige des Schadens beim Versicherer spätestens zwei Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages einlangt.
Zeitlicher Geltungsbereich elipsLife erbringt die versicherten Leistungen während der in der Versicherungspolice festgelegten Vertragsdauer, längstens aber bis zur Beendigung des Versicherungsvertrages resp. bis zur Erschöpfung der versicherten Leistungen gemäss dem vorliegenden Vertrag.
Zeitlicher Geltungsbereich. 8.1 Versichert sind Personen, die im Zeitpunkt des Eintritts eines Rechtsschutzfalles eine entspre- chende Zusatzversicherung abgeschlossen ha- ben.
Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 4 AHVB erstreckt sich der Versicherungsschutz auf einen Umweltschaden, der während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes oder spätestens 2 Jahre danach festgestellt wird (Pkt. 2.1). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Ein Umweltschaden, der zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, der aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurückzuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens 2 Jahre vor Abschluss des Versicherungsvertrages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder dem Versicherten bis zum Abschluss des Versicherungsvertrages der Vorfall oder der Umweltschaden nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art 4, Pkt. 2 AHVB findet sinngemäß Anwendung.
Zeitlicher Geltungsbereich. Die Versicherung gilt für Schäden, die während der Vertragsdauer verursacht werden. Als Schäden im Sinne dieser Bestimmung gelten auch versicherte Schadenverhütungsmassnahmen. Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass der Schaden wäh- rend der Vertragsdauer verursacht wurde.
Zeitlicher Geltungsbereich. Abweichend von Art. 29 erstreckt sich der Versicherungsschutz auf eine Umweltstörung, die während der Wirksamkeit des Ver- sicherungsschutzes oder spätestens zwei Jahre danach festge- stellt wird (Art. 33, Pkt. 3.1.). Der Vorfall muss sich während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes ereignen. Eine Umweltstörung, die zwar während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes festgestellt wird, die aber auf einen Vorfall vor Abschluss des Versicherungsvertrages zurück- zuführen ist, ist nur dann versichert, wenn sich dieser Vorfall frühestens zwei Jahre vor Abschluss des Versicherungsver- trages ereignet hat und dem Versicherungsnehmer oder der versicherten Person gemäß Art. 27 bis zum Abschluss des Ver- sicherungsvertrages der Vorfall oder die Umweltstörung nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein konnte. Art. 29, Pkt.
Zeitlicher Geltungsbereich. C4 Modul Haftpflicht Als Schadeneintritt gilt der Zeitpunkt der Verursachung des Scha- dens. C5
Zeitlicher Geltungsbereich. E9.1 Versichert sind Schäden, die während der Vertragsdauer eintreten. E9.2 Als Zeitpunkt des Schadeneintrittes gilt derjenige, in welchem ein Schaden erstmals festgestellt wird. Ein Personenschaden gilt im Zweifelsfalle in jenem Zeitpunkt als eingetreten, in welchem der Geschädigte wegen Symptomen der betreffenden Gesund- heitsschädigung erstmals einen Arzt konsultiert, auch wenn sich der ursächliche Zusammenhang erst später herausstellt. Als Zeitpunkt des Eintritts von Schadenverhütungskosten gilt derje- nige Zeitpunkt, in dem erstmals festgestellt wird, dass ein versi- cherter Schaden unmittelbar bevorsteht.
Zeitlicher Geltungsbereich. Die nachfolgend aufgeführten Ziffern der vorliegenden AVB gelten über die Beendigung des Forschungsvertra- ges hinaus: − 3.5 Abtretung − 4.5 Rechtsgewährleistung − 5.3 Verzicht − 6.4 Zugang Dritter zu den Forschungsergebnis- sen − 6.5 Eintragung von Lizenzen − 7 Umgang mit Informationen − 10.1 Anwendbares Recht − 10.2 Gerichtsstand Beschaffungskonferenz des Bundes (BKB) Ausgabe: Juni 2010