Bewachung Musterklauseln

Bewachung. Die allgemeine Bewachung der Messehallen und des Freigeländes während der Laufzeit hybrider Messen übernimmt die Messegesell- schaft. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht. Die Kontrolle beginnt am ersten Aufbautag und endet am letzten Abbautag. Die Messegesellschaft ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers muss dieser selbst organisieren. Durch die von der Messegesellschaft übernommene allgemeine Bewachung wird der Ausschluss der Haftung für Personen- und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen während der Laufzeit dürfen nur durch die von der Messegesellschaft beauftragte Bewachungsgesellschaft gestellt werden.
Bewachung. 17. Hausrecht 18.
Bewachung. Die allgemeine Bewachung der Messehallen und der angrenzenden Freigelände während der Laufzeit übernimmt die Messe Essen. Während der Auf- und Abbauzeiten besteht eine allgemeine Aufsicht. Die Messe Essen ist berechtigt, die zur Aufsicht und Kontrolle erforderlichen Maßnahmen durchzuset- zen. Eine Bewachung des Eigentums des Ausstellers ist von der allgemeinen Bewachung nicht umfasst. Durch die von der Messe Essen übernommene Bewachung wird insbesondere der Ausschluss der Haftung für Personen und Sachschäden nicht eingeschränkt. Sonderwachen zur Bewachung des Ausstellereigentums hat der Aussteller selbst zu organisieren; die Bewachung darf nur durch von der Messe Essen beauftragte Bewachungsgesellschaften übernommen werden. Wertvolle und leicht zu entfernende Gegenstände sollten insbesondere zur Nachtzeit von den Ausstellern unter Verschluss genommen werden.
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Ver- anstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichti- gung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf-und Abbauzeiten. Sonderwachen sind nur mit Ge- nehmigung des Veranstalters zulässig.
Bewachung. Die Messe München GmbH bzw. der von ihr für das Messegelände zugelassene Sicherheits- und Ordnungsdienst sorgt für Wachen an den Toren und in den Hallen. Die Messe München GmbH über- nimmt keine Gewähr für eine lückenlose Bewachung und Kontrolle des Messegeländes. Die Messe München GmbH ist berechtigt, die zur Kontrolle und Bewachung erforderlichen Maßnahmen durch- zuführen. Die Bewachung des Standes, des Ausstellungsguts und der sonstigen auf dem Stand befindlichen Gegenstände ist nicht Aufgabe der Messe München GmbH. Eine Bewachung des Standes muss im Bedarfsfall der Aussteller selbst organisieren. Standwachen dürfen nur durch den von der Messe München GmbH für das Messegelände zugelassene Sicherheits- und Ordnungsdienst gestellt werden. Die Aussteller werden ausdrücklich darauf hingewiesen, dass während der Auf- und Abbauzeiten erhöhte Risiken für das Ausstellungsgut und die sonstigen von den Ausstellern eingebrachten Gegenstände bestehen. Wertvolle bzw. leicht bewegliche Gegenstände sollten nachts stets unter Verschluss genommen werden.
Bewachung. 15.1. Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen in Form von Zugangs- und Zufahrtskontrollen übernimmt der Veranstalter, ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen von Standbaumaterial und/oder Exponaten.
Bewachung. Die allgemeine Bewachung der Hallen und des Freigelän- des übernimmt der von der Spielwarenmesse eG beauf- tragte Sicherheitsdienst. Für die Bewachung des Standes und seiner Produkte während der Besuchszeiten sowie der Auf- und Abbauzeiten, hat der Aussteller selbst zu sorgen. Sonderwachen können nur durch den beauftragten Sicherheitsdienst ESS Xxxxxxxx Xxxxxxxxxxx-Xxxxxxx XxxX, Xxxxxxxxxxxxxx 00, 00000 Xxxxxxxx, gestellt werden. Durch die von der Spielwarenmesse eG übernomme- ne allgemeine Bewachung wird die in der nachfolgen- den Ziff. 29 beschriebene beschränkte Haftung der Spielwarenmesse eG nicht erweitert.
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Geländes wird vom Veranstalter veranlasst. Die Bewachung der einzelnen Stände obliegt den Ausstellern.
Bewachung. Die allgemeine Bewachung des Ausstellungsgeländes übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Die Bewachung des Standes, auch während des Auf- und Abbaus, liegt in der Verantwortung des Ausstellers. Eigene Standwachen können nur mit Einverständnis des Veranstalters eingesetzt werden, wobei ausschließlich vom Veranstalter zugelassenes Personal beauftragt wird.
Bewachung. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich. Dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeit. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Veranstaltungsleitung zulässig.