Einreiserecht. Den Staatsangehörigen einer Vertragspartei wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei gemäss den in Anhang I festgelegten Bestimmungen eingeräumt.
Einreiserecht. Den Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates wird das Recht auf Einreise in das Hoheitsgebiet des anderen Mitgliedstaates gemäss den in Anlage 1 festgelegten Bestimmungen eingeräumt.