Einrichtungen. 1. Der Mieter kann außerdem bestimmte Einrichtungen mieten wie einen Versammlungsraum, ggf. mit zusätzlichen Angeboten wie Getränken und Speisen, Konferenztechnik und Internetnutzung. Falls in diesem Zusammenhang vereinbart wird, dass die Zahlung vor Ort vom Mieter geleistet wird, bedeutet dies, dass der Mieter bezüglich der Miete für diese Einrichtungen direkt einen Vertrag mit dem betreffenden (Park)standort eingeht. 2. Die relevanten Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen sind dann, sofern nicht anders vereinbart, auf einen solchen Vertrag anwendbar. Der betreffende Park kann sich in diesem Rahmen unmittelbar auf die Bestimmungen der vorliegenden Bedingungen berufen, beispielsweise in Bezug auf Zahlung, Stornierung, Internetnutzung und die Verpflichtung zur Einhaltung der festgelegten Regeln. 3. Wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Vertrag bezüglich der Nutzung von Einrichtungen nicht unlöslich mit dem Mietvertrag mit Landal verbunden, so dass die Beendigung des betreffenden Vertrags oder das Nichtzustandekommen davon nicht automatisch Folgen für den Mietvertrag hat. 4. Falls für die Miete der Einrichtungen ein gesonderter Preis vereinbart wurde, kann - sofern dies ausdrücklich mit dem Park vereinbart wurde - diese Miete unter Einhaltung der Stornierungsbedingungen auch gesondert storniert werden. Wurde ein Preis pro Person vereinbart, kann entsprechend den geltenden Stornierungsbedingungen auch eine Stornierung für eine bestimmte Anzahl Personen erfolgen. 5. Wenn der Mieter eine Umsatzgarantie abgegeben hat, nämlich den Betrag, der mindestens an Umsatz realisiert wird, ist der Mieter verpflichtet, für den/die betreffenden Vertrag/Verträge mindestens den in der Umsatzgarantie festgelegten Betrag zu zahlen. Dies gilt auch im Falle einer Stornierung. 6. Werden im Park durch den Mieter und/oder die Nutzer Getränke konsumiert, die nicht vom Park geliefert wurden, zahlt der Mieter pro konsumierter Flasche Korkengeld. Werden im Park durch den Mieter und/oder die Nutzer Speisen konsumiert, die nicht vom Park geliefert wurden, zahlt der Mieter Gedeckgeld. Die besagten Beträge werden im Voraus vereinbart bzw, falls dies nicht erfolgt ist, in angemessener Höhe vom Park festgelegt.
Appears in 4 contracts
Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Allgemeine Geschäftsbedingungen