Verträge. Soweit Verträge noch nicht abgeschlossen sind, besteht das Ri- siko, dass diese Verträge nicht oder nicht zu den zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung erwarteten Konditionen zustande kom- men. Sollten Vertragspartner bestehende Verträge nicht erfüllen und/oder anders als der Publikums-AIF auslegen, bestehende Verträge ordentlich oder außerordentlich kündigen oder über das Vermögen dieser Vertragspartner ein Insolvenzverfahren eröff- net oder beantragt werden, so besteht das Risiko, dass neue Vertragspartner nicht oder nur zu schlechteren Konditionen ver- pflichtet werden können. Die im Zusammenhang mit den Pho- tovoltaikanlagen abgeschlossenen Verträge werden regelmäßig ausländischen Rechtsordnungen unterliegen. Gerichtliche Aus- einandersetzungen in den Zielinvestitionsländern können sich als schwieriger sowie kosten- und zeitintensiver als in Deutschland gestalten. Dies kann sich negativ auf die prognostizierten Erträge und Aufwendungen auswirken und kann verringerte Ausschüt- tungen an die Anleger bis hin zum Totalverlust der Einlage ein- schließlich Agio zur Folge haben.
Verträge. Stationäre Kinderhospize sind Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regionalen Gesundheits- und Sozialsystem. Vor diesem Hintergrund sollten die Krankenkassen insgesamt frühzeitig in Planungsprozesse bei Neugründungen einbezogen werden.
Verträge. Stationäre Hospize sind Teil einer vernetzten Versorgungsstruktur im regi- onalen Gesundheits- und Sozialsystem. Vor diesem Hintergrund sollten die Krankenkassen insgesamt frühzeitig in Planungsprozesse bei Neugründun- gen einbezogen werden.
Verträge. Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern der Geschäftsleitung befristete Arbeitsverträge mit einer Dauer von höchstens einem Jahr oder unbefristete Arbeitsverträge mit einer Kündigungsfrist von höchstens zwölf Monaten abschliessen.
Verträge. A) Kinderhaus
i.) Für die Aufnahme eines Kindes nach positiver Entscheidung durch Kinderhausleitung und Campusträger ist der Abschluss eines Kinderhausvertrags notwendig. Vertragspartner des Campusträgers sind die Erziehungsberechtigten, die als Gesamtschuldner gegenüber dem Campusträger haften. Der Kinderhausvertrag ist von beiden Erziehungsberechtigten zu unterschreiben. Sollte nur ein Erziehungsberechtigter unterschreiben, so ist dem Kinderhausvertrag ein Nachweis beizulegen, aus dem sich das alleinige Sorgerecht bzw. die Entscheidungsbefugnis zum Abschluss einer Vereinbarung zum Kinderhausbesuch durch den Vertragspartner ableiten lässt.
ii.) Für die Aufnahme eines Kindes ist die Mitgliedschaft mindestens einer erziehungsberechtigten Person im Trägerverein notwendig.
iii.) Alle vom Kinderhausvertrag abweichenden oder ergänzenden Regelungen sind nur in schriftlicher Form wirksam.
iv.) Die Aufnahme des Kindes, sowie die Gestaltung der individuellen Eingewöhnungzeit (in Abhängigkeit von den kindlichen Bedürfnissen) werden mit den pädagogischen Fachkräften und der Einrichtungsleitung vereinbart. Die Zahlpflicht für das Kinderhaus Neu-Isenburg beginnt mit dem 1. des Eintrittmonats. Die Zahlpflicht für das Kinderhaus Dietzenbach beginnt mit dem 1. des Eintrittsmonats (bei Eintritt vom 1.-14. eines Monats) oder dem 15. (bei Eintritt vom 15.-31. eines Monats), unabhängig von den tatsächlichen Betreuungsstunden während der Eingewöhnungsphase. Eine Erstattung von Beitragsleistungen erfolgt für die während der Eingewöhnungsphase ungenutzten Betreuungszeiten nicht.
Verträge. Die Deckung gilt für die Verteidigung der Interessen des Versicherungsnehmers, wenn der Schaden am versicherten Gut: ■ sich auf die Wartung oder Reparatur des Gebäudes bezieht; ■ sich auf den Kauf, die Installation, die Wartung oder Reparatur von Sachen bezieht, die durch Eingliederung als unbeweglich gelten.
Verträge. Alle Vertragsvorlagen werden vom Anbieter zur Verfügung gestellt. Vertragsvereinbarungen zwischen dem Anbieter, dem Auftraggeber / der Auftraggeberin sowie den selbständigen PersonenbetreuerInnen sind nur auf Basis der Vertragsvorlagen des Anbieters gültig. Im Vertrag zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber wird das Vorhandensein aller Voraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung bestätigt und der Anbieter ermächtigt, geeignete selbständige PersonenbetreuerInnen zu suchen und zu beauftragen. Diese Vereinbarung ist ab der Unterzeichnung des Vermittlungsvertrags gültig. In den Verträgen werden u.a. die Leistungen zwischen dem Anbieter und den selbständigen PersonenbetreuerInnen sowie die gegenseitigen Rechte und Pflichten (z.B. alle Maßnahmen zur Qualitätssicherung) zwischen dem Anbieter und dem Auftraggeber / der Auftraggeberin geregelt und sind ab der Unterzeichnung dieses Vertrags gültig. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass die Betreuungseinsatzzeiten, Zeitpunkte des Turnuswechsels und Ruhezeiten (= Pausen), direkt zwischen dem Auftraggeber und den selbständigen PersonenbetreuerInnen vereinbart werden. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin erklärt sich damit einverstanden, dass für die Durchführung der Tätigkeiten (z.B. alle Tätigkeiten zur Qualitätssicherung) dem Anbieter uneingeschränkter Zutritt zu gestatten ist. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin erklärt sich damit einverstanden, auf Dauer der gesamten Betreuung alle Voraussetzungen für die 24-Stunden-Betreuung zu gewährleisten und aufrecht zu erhalten sowie alle im Vertrag vereinbarten Punkte einzuhalten. Der Auftraggeber / die Auftraggeberin erklärt sich damit einverstanden, alle Zahlungen gemäß der vertraglichen Vereinbarung über die gesamte Dauer der Betreuung vollständig und fristgerecht zu leisten.
Verträge. 1 Die Gesellschaft oder von ihr kontrollierte Unternehmen können mit Mitgliedern des Verwaltungsrates unbefristete oder befristete Verträge über deren Vergütung abschliessen.
2 Die Dauer und Beendigung richtet sich nach Amtsdauer und Gesetz.
Verträge a) Lieferverträge inkl. Unterlagen
b) Dienstleistungsverträge
c) Anstellungsverträge einschl. Personalunterlagen
d) Handwerkerverträge einschließlich einer Aufstellung über laufende Gewährleistungsfristen
e) Versicherungspolicen
f) Wartungsverträge
Verträge. Alle Verträge der Veräußerin, die zum Eigenbetrieb Diakonie-Sozialstation gehören, werden auf den Erwerber übertragen, sofern sie in der Anlage 4 dieses Vertrages aufge- führt sind. Sollten in dieser Aufstellung nicht alle Verträge enthalten sein, so werden sich die Parteien über eine nachträgliche Übernahme einigen, wobei der Grundsatz gelten soll, dass der Erwerber alle entsprechenden Verträge übernimmt, sofern diese im Rahmen einer geordneten Betriebsführung des Eigenbetriebes Diakonie-Sozialstation durch die Veräußerin abgeschlossen wurden.