Bebauungsplan Musterklauseln

Bebauungsplan. Bebauungsplan Nr. 1 "An der Windmühle" vom Feb. 1995 Im Zuge des Ausbaues der L 159 im Bereich der Ortslage Polleben ist die Regenentwässerung und der Bau der Gehwege abzusichern. - Erneuerung bzw. Instandsetzung der Brücke in der Xxxxxx-Xxxxxxx- Straße. - Instandsetzung der Straße "Anger" bis Anbindung Hederslebener Str./ neue Siedlung - Befestigung des Grubenweges mit Regulierung des Regenwassers. - Erneuerung der Gehwege in der Ortslage - Freibad Wiedereröffnung insofern eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist - Restinstandsetzung Schulstraße - Klärung Grundstücksangelegenheit alte Xxxxxx/Xxxxxxxxxx Verzeichnis der in der Ortschaft Polleben geltenden Hebesätze: Grundsteuer A 300 v.H. Grundsteuer B 350 v.H. Gewerbesteuer 300 v.H. Aufstellung von Mitgliedschaften in Zweckverbänden, Verbänden und Vereinigungen sowie von Verträgen: - Abwasserzweckverband "Mansfeld - Schlenze" - Wasser- und Bodenverband "Untere Saale" - Wasser- und Bodenverband "Wipper – Eine" - Kreisfeuerwehrverband - Feuerwehrunfallkasse - Kommunaler Arbeitgeberverband Sachsen Anhalt - Kommunaler Schadensausgleich - Unfallkasse Sachsen Anhalt
Bebauungsplan. Lageplan als dwg-Datei - Übersichtsplan im M 1 :500 - Einfacher Amtlicher Lageplan Zahlbar sofort in bar oder via Überweisung an: Sparkasse Bad Pyrmont, XX00000000000000000000
Bebauungsplan. Der Bebauungsplan steuert die städtebauliche Ordnung in grundstücksscharfem Maßstab und er- möglicht, unter bestimmten Voraussetzungen, die Förderung von elektromobilitätsfördernden Maß- nahmen. Er wird aus dem Flächennutzungsplan als übergeordnetes Planwerk entwickelt, weshalb die Verankerung der Elektromobilität in beiden Bauleitplänen von wichtiger Bedeutung und mit einer hö- heren Durchsetzungsfähigkeit verbunden ist. Gemäß dem BauGB können im Bebauungsplan fol- gende Flächen festgesetzt werden: • Flächen für Nebenanlagen, die für die Nutzung eines Grundstücks erforderlich sind31 • 🡪 E-Stellflächen für Anwohner*innen, die gemäß der Landesbauordnung (LBO) erforder- lich sind • Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung, wenn diese zur Verkehrssteuerung notwen- dig sind32 • 🡪 E-Stellflächen, Flächen für LIS • Versorgungsflächen einschließlich der Flächen für Anlagen und Einrichtungen zur dezentra- len Verteilung, Nutzung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien33 • 🡪 Flächen für LIS • Flächen für Gemeinschaftsanlagen34 • 🡪 Flächen für gemeinschaftlich nutzbare LIS Werden diese Flächen im Bebauungsplan festgesetzt, dürfen sie nicht zu einem anderen als dem an- gegebenen Zweck genutzt werden. Das bloße Vorhalten der Flächen verpflichtet die Bauherren aller- dings nicht dazu, Lademöglichkeiten für Elektrofahrzeuge zu schaffen. Dennoch kann das Vorhalten von Flächen insbesondere im Zusammenhang mit einer aktiven Sensibilisierung der Bauherren für Elektromobilität ein großer Anreiz sein. Die Stadt Weimar sollte hierbei eine federführende Rolle ein- nehmen. Zusätzlich zur Flächenvorhaltung können Kommunen in Bebauungsplänen ebenso festsetzen: 30 § 5 Abs. 2 Nr. 2 b BauGB 31 § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB 32 § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB 33 § 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB 34 § 9 Abs. 1 Nr. 22 BauGB • bauliche oder sonstige technische Maßnahmen zur Erzeugung, Nutzung oder Speicherung von Strom aus erneuerbaren Energien35 Anders als bei den o.g. Festsetzungen handelt es sich hierbei nicht um eine Flächenvorhaltung. Je nach Auslegung kann mit dieser Regelung die Errichtung von Lademöglichkeiten für Elektrofahr- zeuge im Bebauungsplan rechtsverbindlich festgesetzt werden. Ist die Förderung der Elektromobilität als städtisches Ziel festgelegt, lassen sich damit diesbezügliche Einzelmaßnahmen besser rechtfertigen. Zum anderen muss die Maßnahme unter Abwägung der pri- vaten und öffentlichen Interessen vertretbar sein. Gemäß dem BauGB sind u.a. eine nachhaltige Ent- wicklung ...
Bebauungsplan. „Um den Bahnhof - Neufassung -
Bebauungsplan. Der für die Gemeinde Filsch vorhandene rechtswirksame Bebauungsplan an den Straßen „Neuwies" und „Treinenfeld" wird im Sinne der Vorstellungen des Gemeinderates von Filsch erweitert. Die Stadt behält sich jedoch eine Überprüfung der Einmündung der Stichstraße vor.
Bebauungsplan. C) Mittel- und langfristige Entwicklungsvorhaben - Grundhafter Ausbau der Rainstraße
Bebauungsplan. „Xx Xxxxxxx - 0. Xxxxxxxx“ xxx Xxxxxxxxxxxx Xxxxxxxxxxx Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB § 215 Abs. 1 BauGB: § 44 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendma- chung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO): Eine Verletzung der Bestimmungen über Mauchenheim Sprechstunde fällt aus Nack Bebauungsplan „Freizeitgelände“ der Ortsgemeinde Nack Offenlegungsverfahren gem. § 3 Abs. 2 BauGB Vorhaben- und Erschließungsplan „Gewerbegebiet Bechenheimer Straße – 1. Änderung“ in der Ortsgemeinde Nack Durchführung der frühzeitigen Öffentlichkeits- beteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB 21. Januar 2009 in der Zeit von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr im Rathaus der Ortsgemeinde Nack durchge- führt. Ober-Flörsheim Öffentliche Bekanntmachung Kombinierte Klarstellungs- und Einbeziehungssatzung gem. § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 und 3 BauGB „Xx xxx Xxxxx“ xxx Xxxxxxxxxxxx Xxxx-Xxxxxxxxx Bekanntmachung gem. § 10 Abs. 3 BauGB § 215 Abs. 1 BauGB: § 44 Abs. 3 BauGB: Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Geltendma- chung etwaiger Entschädigungsansprüche nach den § 24 Abs. 6 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO): Eine Verletzung der Bestimmungen über Bebauungsplan „Wasserriss - Neufassung - 6. Änderung“ der Ortsgemeinde Ober-Flörsheim Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses gem. § 2 Abs. 1 BauGB Xxxxxxxxx Öffentliche Bekanntmachung Schlussfeststellung
Bebauungsplan. Die Antragssteller haben Kenntnis von den Festsetzungen des Bebauungsplans. Der Markt Altmannstein ist nicht verpflichtet, abweichenden Bauplänen durch die Erteilung von Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Genehmigung durch das Landratsamt Eichstätt zu verhelfen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.