Einstellen der LOM Musterklauseln

Einstellen der LOM. Die bislang nach Art. 5 Abs. 2 BayHSchG vorzunehmende leistungs- und belas- tungsbezogene Mittelverteilung (LOM) entfällt. Die Umverteilung der Mittel unter den Universitäten sowie den Hochschulen für angewandte Wissenschaften wird in Höhe des jeweiligen Mittelwerts der LOM der Jahre 2018 bis 2022 fortgeschrieben. Die so fortgeschriebenen Beträge sollen unter Berücksichtigung der haushaltsge- setzlichen Sperre zügig im Haushalt von den abgebenden zu den aufnehmenden Universitätskapiteln bzw. vom Sammelkapitel für die Hochschulen für angewandte Wissenschaften in die Hochschulkapitel umgesetzt werden. Zur LOM im Bereich der Universitätsmedizin vgl. Kap. IV.4.