Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be- rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere: a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teil- fonds notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnli- chen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde oder ein Handel in einem Umfang nicht möglich ist, der die Be- stimmung angemessener Kurse ermöglicht; b. wenn die gewöhnlich für die Wertbestimmung der Vermögenswerte ei- nes Teilfonds verwendeten Informations- oder Berechnungsquellen nicht verfügbar sind; c. während eines Zeitraums, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Kommunikationsnetzes oder der verwendeten IT-Einrichtungen auftritt, die üblicherweise für die Bestimmung des Preises oder des Wertes des Vermögens eines Teilfonds verwendet werden, oder die für die Berech- nung des Nettoinventarwertes pro Anteil erforderlich sind; d. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Ausführung von Transaktionen eines Teilfonds verhindern oder der Ausführung von Transaktionen zu den für solche Transaktionen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegen- stehen; e. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Rückführung von Vermögenswerten eines Teil- fonds zur Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen ver- hindern oder der Ausführung einer solchen Rückführung zu den für der- artige Rückführungen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen; f. wenn das rechtliche, politische, wirtschaftliche, militärische oder mone- täre Umfeld oder ein Fall höherer Gewalt verhindert, dass Vermögen ei- nes Teilfonds in der üblichen Weise zu verwalten und/oder die angemes- sene Ermittlung des Vermögens verhindert; g. wenn aus einem anderen Grund die Preise oder Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zeitnah oder genau ermittelt werden können oder wenn es aus sonstigen Gründen unmöglich ist, die Vermögenswerte eines Teilfonds in der üblichen Weise und/oder ohne wesentliche Beeinträch- tigungen der Interessen der Anteilinhaber zu veräußern; h. im Falle einer Mitteilung an die Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung und Liquidation des Fonds oder zur Information der Anteilinhaber über den Ablauf der Liquidation eines Teilfonds oder einer Anteilklasse und ganz allgemein während des Liquidationsprozesses des Fonds, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse; i. während des Verfahrens zur Festlegung der Umtauschverhältnisse im Rahmen einer Verschmelzung, einer Einbringung von Vermögenswer- ten, einer Vermögens- oder Anteilaufspaltung oder anderer restrukturie- render Geschäfte; j. während eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen eines Teil- fonds oder einer Anteilklasse an einer relevanten Börse, an der die An- teile notiert sind, ausgesetzt, eingeschränkt oder geschlossen ist; k. in Ausnahmefällen, wenn die Verwaltungsgesellschaft es für notwendig hält, um irreversible negative Auswirkungen auf den Fonds, einen Teil- fonds oder eine Anteilklasse abzuwenden, unter Beachtung des Grund- satzes der fairen Behandlung der Anteilinhaber in ihrem besten Inte- resse; l. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teil- fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen; m. wenn auf Ebene eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Ausgabe und Rück- nahme seiner Anteile ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Fee- der aufgesetzten Teilfonds die Berechnung des Nettoinventarwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum der Aussetzung der Be- rechnung des Nettoinventarwertes auf Ebene des Master-OGAW ent- spricht, ausgesetzt werden; n. in Fällen, wo die Berechnung von Fondsanteilen sowie Zertifikaten, in die das jeweilige Teilfondsvermögen angelegt ist, ausgesetzt wurde und keine aktuelle Bewertung der Fondsanteile sowie Zertifikate zur Verfü- gung steht; Solange die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil zeitweilig einge- stellt ist, werden auch die Ausgabe, Rücknahme und der Umtausch von Anteilen eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind. 2. Alle Anleger, insbesondere Anleger welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rück- nahmeauftrag oder einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Ein- stellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wie- deraufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. 3. Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Ein- stellung der Berechnung des Nettoinventarwertes automatisch. Der Anleger bzw. potentielle Anleger wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf- nahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme- , bzw. Umtauschanträge erneut eingereicht werden müssen.
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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere. Dies ist insbesondere der Fall:
a. a) während der Zeit, in welcher der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an denen an/auf welcher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teil- fonds notiert oder gehandelt wirdwerden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist (außer an gewöhnli- chen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder bzw. eingeschränkt wurde oder ein Handel in einem Umfang nicht möglich ist, der die Be- stimmung angemessener Kurse ermöglichtwurde;
b. wenn die gewöhnlich für die Wertbestimmung der Vermögenswerte ei- nes Teilfonds verwendeten Informations- oder Berechnungsquellen nicht verfügbar sind;
c. während eines Zeitraums, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Kommunikationsnetzes oder der verwendeten IT-Einrichtungen auftritt, die üblicherweise für die Bestimmung des Preises oder des Wertes des Vermögens eines Teilfonds verwendet werden, oder die für die Berech- nung des Nettoinventarwertes pro Anteil erforderlich sind;
d. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Ausführung von Transaktionen eines Teilfonds verhindern oder der Ausführung von Transaktionen zu den für solche Transaktionen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegen- stehen;
e. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Rückführung von Vermögenswerten eines Teil- fonds zur Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen ver- hindern oder der Ausführung einer solchen Rückführung zu den für der- artige Rückführungen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen;
f. wenn das rechtliche, politische, wirtschaftliche, militärische oder mone- täre Umfeld oder ein Fall höherer Gewalt verhindert, dass Vermögen ei- nes Teilfonds in der üblichen Weise zu verwalten und/oder die angemes- sene Ermittlung des Vermögens verhindert;
g. wenn aus einem anderen Grund die Preise oder Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zeitnah oder genau ermittelt werden können oder wenn es aus sonstigen Gründen unmöglich ist, die Vermögenswerte eines Teilfonds in der üblichen Weise und/oder ohne wesentliche Beeinträch- tigungen der Interessen der Anteilinhaber zu veräußern;
h. im Falle einer Mitteilung an die Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung und Liquidation des Fonds oder zur Information der Anteilinhaber über den Ablauf der Liquidation eines Teilfonds oder einer Anteilklasse und ganz allgemein während des Liquidationsprozesses des Fonds, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse;
i. während des Verfahrens zur Festlegung der Umtauschverhältnisse im Rahmen einer Verschmelzung, einer Einbringung von Vermögenswer- ten, einer Vermögens- oder Anteilaufspaltung oder anderer restrukturie- render Geschäfte;
j. während eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen eines Teil- fonds oder einer Anteilklasse an einer relevanten Börse, an der die An- teile notiert sind, ausgesetzt, eingeschränkt oder geschlossen ist;
k. in Ausnahmefällen, wenn die Verwaltungsgesellschaft es für notwendig hält, um irreversible negative Auswirkungen auf den Fonds, einen Teil- fonds oder eine Anteilklasse abzuwenden, unter Beachtung des Grund- satzes der fairen Behandlung der Anteilinhaber in ihrem besten Inte- resse; l. b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teil- fonds Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen; m. ;
c) bei Unterbrechung der Nachrichtenverbindung oder wenn auf Ebene aus irgendeinem Grund der Wert eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative Vermögenswertes nicht schnell oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Ausgabe und Rück- nahme seiner Anteile ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Fee- der aufgesetzten Teilfonds die Berechnung des Nettoinventarwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum der Aussetzung der Be- rechnung des Nettoinventarwertes auf Ebene des Master-OGAW ent- spricht, ausgesetzt werden; n. in Fällen, wo die Berechnung von Fondsanteilen sowie Zertifikaten, in die das jeweilige Teilfondsvermögen angelegt ist, ausgesetzt wurde und keine aktuelle Bewertung der Fondsanteile sowie Zertifikate zur Verfü- gung steht; genau genug bestimmt werden kann. Solange die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil zeitweilig einge- stellt eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, Rücknahme und der Umtausch von Anteilen eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil Nettoinventarwertberechnung von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Alle Anleger, insbesondere Anleger welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rück- nahmeauftrag Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Ein- stellung Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wie- deraufnahme Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Ein- stellung Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes automatisch. Der Anleger bzw. potentielle Anleger wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf- nahme Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme- Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut eingereicht werden müssen.
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Samples: Investment Fund Prospectus
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be- rücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teil- fonds notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnli- chen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde oder ein Handel in einem Umfang nicht möglich ist, der die Be- stimmung angemessener Kurse ermöglicht;
b. wenn die gewöhnlich für die Wertbestimmung der Vermögenswerte ei- nes Teilfonds verwendeten Informations- oder Berechnungsquellen nicht verfügbar sind;
c. während eines Zeitraums, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Kommunikationsnetzes oder der verwendeten IT-Einrichtungen auftritt, die üblicherweise für die Bestimmung des Preises oder des Wertes des Vermögens eines Teilfonds verwendet werden, oder die für die Berech- nung des Nettoinventarwertes pro Anteil erforderlich sind;
d. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Ausführung von Transaktionen eines Teilfonds verhindern oder der Ausführung von Transaktionen zu den für solche Transaktionen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegen- stehen;
e. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Rückführung von Vermögenswerten eines Teil- fonds zur Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen ver- hindern oder der Ausführung einer solchen Rückführung zu den für der- artige Rückführungen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen;
f. wenn das rechtliche, politische, wirtschaftliche, militärische oder mone- täre Umfeld oder ein Fall höherer Gewalt verhindert, dass Vermögen ei- nes Teilfonds in der üblichen Weise zu verwalten und/oder die angemes- sene Ermittlung des Vermögens verhindert;
g. wenn aus einem anderen Grund die Preise oder Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zeitnah oder genau ermittelt werden können oder wenn es aus sonstigen Gründen unmöglich ist, die Vermögenswerte eines Teilfonds in der üblichen Weise und/oder ohne wesentliche Beeinträch- tigungen der Interessen der Anteilinhaber zu veräußern;
h. im Falle einer Mitteilung an die Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung und Liquidation des Fonds oder zur Information der Anteilinhaber über den Ablauf der Liquidation eines Teilfonds oder einer Anteilklasse und ganz allgemein während des Liquidationsprozesses des Fonds, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse;
i. während des Verfahrens zur Festlegung der Umtauschverhältnisse im Rahmen einer Verschmelzung, einer Einbringung von Vermögenswer- ten, einer Vermögens- oder Anteilaufspaltung oder anderer restrukturie- render Geschäfte;
j. während eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen eines Teil- fonds oder einer Anteilklasse an einer relevanten Börse, an der die An- teile notiert sind, ausgesetzt, eingeschränkt oder geschlossen ist;
k. in Ausnahmefällen, wenn die Verwaltungsgesellschaft es für notwendig hält, um irreversible negative Auswirkungen auf den Fonds, einen Teil- fonds oder eine Anteilklasse abzuwenden, unter Beachtung des Grund- satzes der fairen Behandlung der Anteilinhaber in ihrem besten Inte- resse; l. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teil- fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen; . m. wenn auf Ebene eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Ausgabe und Rück- nahme seiner Anteile ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Fee- der aufgesetzten Teilfonds die Berechnung des Nettoinventarwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum der Aussetzung der Be- rechnung des Nettoinventarwertes auf Ebene des Master-OGAW ent- spricht, ausgesetzt werden; n. in werden;in Fällen, wo die Berechnung von Fondsanteilen Fondsan- teilen sowie Zertifikaten, in die das jeweilige Teilfondsvermögen angelegt ist, ausgesetzt wurde und keine aktuelle Bewertung der Fondsanteile sowie Zertifikate zur Verfü- gung Verfügung steht; Solange die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil zeitweilig einge- stellt ist, werden auch die Ausgabe, Rücknahme und der Umtausch von Anteilen eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Alle Anleger, insbesondere Anleger welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rück- nahmeauftrag oder einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Ein- stellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wie- deraufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Ein- stellung der Berechnung des Nettoinventarwertes automatisch. Der Anleger bzw. potentielle Anleger wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf- nahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme- , bzw. Umtauschanträge erneut eingereicht werden müssen.
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Samples: Investmentfonds Verkaufsprospekt
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustelleneinzu- stellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Interessen der Anteilinhaber Anleger gerechtfertigt ist, insbesondere. Dies ist insbesondere der Fall:
a. a) während der Zeit, in welcher der eine Börse oder ein anderer geregelter Markt, an denen an/auf wel- cher(m) ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teil- fonds notiert oder gehandelt wirdwerden, aus anderen Gründen als gesetzlichen oder Bankfeiertagen, geschlossen ist (außer an gewöhnli- chen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel Han- del an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde oder ein Handel in einem Umfang nicht möglich ist, der die Be- stimmung angemessener Kurse ermöglichtbzw. einge- schränkt wurde;
b. wenn die gewöhnlich für die Wertbestimmung der Vermögenswerte ei- nes Teilfonds verwendeten Informations- oder Berechnungsquellen nicht verfügbar sind;
c. während eines Zeitraums, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Kommunikationsnetzes oder der verwendeten IT-Einrichtungen auftritt, die üblicherweise für die Bestimmung des Preises oder des Wertes des Vermögens eines Teilfonds verwendet werden, oder die für die Berech- nung des Nettoinventarwertes pro Anteil erforderlich sind;
d. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Ausführung von Transaktionen eines Teilfonds verhindern oder der Ausführung von Transaktionen zu den für solche Transaktionen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegen- stehen;
e. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen die Rückführung von Vermögenswerten eines Teil- fonds zur Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen ver- hindern oder der Ausführung einer solchen Rückführung zu den für der- artige Rückführungen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen;
f. wenn das rechtliche, politische, wirtschaftliche, militärische oder mone- täre Umfeld oder ein Fall höherer Gewalt verhindert, dass Vermögen ei- nes Teilfonds in der üblichen Weise zu verwalten und/oder die angemes- sene Ermittlung des Vermögens verhindert;
g. wenn aus einem anderen Grund die Preise oder Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zeitnah oder genau ermittelt werden können oder wenn es aus sonstigen Gründen unmöglich ist, die Vermögenswerte eines Teilfonds in der üblichen Weise und/oder ohne wesentliche Beeinträch- tigungen der Interessen der Anteilinhaber zu veräußern;
h. im Falle einer Mitteilung an die Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung und Liquidation des Fonds oder zur Information der Anteilinhaber über den Ablauf der Liquidation eines Teilfonds oder einer Anteilklasse und ganz allgemein während des Liquidationsprozesses des Fonds, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse;
i. während des Verfahrens zur Festlegung der Umtauschverhältnisse im Rahmen einer Verschmelzung, einer Einbringung von Vermögenswer- ten, einer Vermögens- oder Anteilaufspaltung oder anderer restrukturie- render Geschäfte;
j. während eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen eines Teil- fonds oder einer Anteilklasse an einer relevanten Börse, an der die An- teile notiert sind, ausgesetzt, eingeschränkt oder geschlossen ist;
k. in Ausnahmefällen, wenn die Verwaltungsgesellschaft es für notwendig hält, um irreversible negative Auswirkungen auf den Fonds, einen Teil- fonds oder eine Anteilklasse abzuwenden, unter Beachtung des Grund- satzes der fairen Behandlung der Anteilinhaber in ihrem besten Inte- resse; l. b) in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teil- fonds Teilfondsanlagen nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen; m. durchzufüh- ren;
c) bei Unterbrechung der Nachrichtenverbindung oder wenn auf Ebene aus irgendeinem Grund der Wert eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative Vermögenswertes nicht schnell oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Ausgabe und Rück- nahme seiner Anteile ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Fee- der aufgesetzten Teilfonds die Berechnung des Nettoinventarwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum der Aussetzung der Be- rechnung des Nettoinventarwertes auf Ebene des Master-OGAW ent- spricht, ausgesetzt werden; n. in Fällen, wo die Berechnung von Fondsanteilen sowie Zertifikaten, in die das jeweilige Teilfondsvermögen angelegt ist, ausgesetzt wurde und keine aktuelle Bewertung der Fondsanteile sowie Zertifikate zur Verfü- gung steht; genau genug bestimmt werden kann. Solange die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil zeitweilig einge- stellt eingestellt ist, werden auch die Ausgabe, Rücknahme und der Umtausch von Anteilen eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil Nettoinventarwertberechnung von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Alle Anleger, insbesondere Anleger welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rück- nahmeauftrag Rücknahmeauftrag oder einen Umtauschantrag Umtauschan- trag gestellt haben, werden von einer Ein- stellung Einstellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wie- deraufnahme Wiederaufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Ein- stellung Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes automatisch. Der Anleger bzw. potentielle Anleger wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf- nahme Wiederaufnahme der Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoinven- tarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme- Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge erneut eingereicht werden müssen.
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Samples: Spezialverkaufsprospekt
Einstellung der Berechnung des Anteilwertes. 1. Die Verwaltungsgesellschaft ist berechtigt, für einen Teilfonds die Berechnung des Anteilwertes zeitweilig einzustellen, wenn und solange Umstände vorliegen, die diese Einstellung erforderlich machen und wenn die Einstellung unter Be- rücksichtigung Berücksich- tigung der Interessen der Anteilinhaber gerechtfertigt ist, insbesondere:
a. während der Zeit, in welcher eine Börse oder ein geregelter Markt, an denen ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte des jeweiligen Teil- fonds Teilfonds notiert oder gehandelt wird, geschlossen ist (außer an gewöhnli- chen gewöhnlichen Wochenenden oder Feiertagen) oder der Handel an dieser Börse bzw. an dem entsprechenden entsprech- enden Markt ausgesetzt oder eingeschränkt wurde oder ein Handel in einem Umfang nicht möglich ist, der die Be- stimmung Bestimmung angemessener Kurse ermöglichtermög- licht;
b. wenn die gewöhnlich für die Wertbestimmung der Vermögenswerte ei- nes eines Teilfonds verwendeten Informations- oder Berechnungsquellen nicht verfügbar verfüg- bar sind;
; c. während eines Zeitraums, in dem ein Ausfall oder eine Fehlfunktion des Kommunikationsnetzes Kom- munikationsnetzes oder der verwendeten IT-Einrichtungen auftritt, die üblicherweise übli- cherweise für die Bestimmung des Preises oder des Wertes des Vermögens eines Teilfonds verwendet werden, oder die für die Berech- nung Berechnung des Nettoinventarwertes Nettoin- ventarwertes pro Anteil erforderlich sind;
; d. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen Ein- schränkungen die Ausführung von Transaktionen eines Teilfonds verhindern oder der Ausführung von Transaktionen zu den für solche Transaktionen normalen nor- malen Wechselkursen und Bedingungen entgegen- stehen;
entgegenstehen; e. wenn Umtausch- oder Kapitaltransferbeschränkungen oder sonstige Einschränkungen Ein- schränkungen die Rückführung von Vermögenswerten eines Teil- fonds Teilfonds zur Leistung von Zahlungen für die Rücknahme von Anteilen ver- hindern verhindern oder der Ausführung einer solchen Rückführung zu den für der- artige derartige Rückführungen normalen Wechselkursen und Bedingungen entgegenstehen;
; f. wenn das rechtliche, politische, wirtschaftliche, militärische oder mone- täre monetäre Umfeld oder ein Fall höherer Gewalt verhindert, dass Vermögen ei- nes eines Teilfonds in der üblichen Weise zu verwalten und/oder die angemes- sene Ermittlung angemessene Er- mittlung des Vermögens verhindert;
g. wenn aus einem anderen Grund die Preise oder Vermögenswerte eines Teilfonds nicht zeitnah oder genau ermittelt werden können oder wenn es aus sonstigen Gründen unmöglich ist, die Vermögenswerte eines Teilfonds in der üblichen Weise und/oder ohne wesentliche Beeinträch- tigungen der Interessen der Anteilinhaber zu veräußern;
h. im Falle einer Mitteilung an die Anteilinhaber zum Zwecke der Auflösung und Liquidation des Fonds oder zur Information der Anteilinhaber über den Ablauf der Liquidation eines Teilfonds oder einer Anteilklasse und ganz allgemein während des Liquidationsprozesses des Fonds, eines Teilfonds oder einer Anteilklasse;
i. während des Verfahrens zur Festlegung der Umtauschverhältnisse im Rahmen einer Verschmelzung, einer Einbringung von Vermögenswer- ten, einer Vermögens- oder Anteilaufspaltung oder anderer restrukturie- render Geschäfte;
j. während eines Zeitraums, in dem der Handel mit Anteilen eines Teil- fonds oder einer Anteilklasse an einer relevanten Börse, an der die An- teile notiert sind, ausgesetzt, eingeschränkt oder geschlossen ist;
k. in Ausnahmefällen, wenn die Verwaltungsgesellschaft es für notwendig hält, um irreversible negative Auswirkungen auf den Fonds, einen Teil- fonds oder eine Anteilklasse abzuwenden, unter Beachtung des Grund- satzes der fairen Behandlung der Anteilinhaber in ihrem besten Inte- resse; l. in Notlagen, wenn die Verwaltungsgesellschaft über Anlagen eines Teil- fonds nicht verfügen kann oder es ihr unmöglich ist, den Gegenwert der Anlagekäufe oder -verkäufe frei zu transferieren oder die Berechnung des Anteilwertes ordnungsgemäß durchzuführen; m. wenn auf Ebene eines Master-OGAWs, ob auf eigener Initiative oder auf Nachfrage der zuständigen Aufsichtsbehörde, die Ausgabe und Rück- nahme seiner Anteile ausgesetzt wurde, so kann auf Ebene des als Fee- der aufgesetzten Teilfonds die Berechnung des Nettoinventarwertes während eines Zeitraumes der dem Zeitraum der Aussetzung der Be- rechnung des Nettoinventarwertes auf Ebene des Master-OGAW ent- spricht, ausgesetzt werden; n. in Fällen, wo die Berechnung von Fondsanteilen sowie Zertifikaten, in die das jeweilige Teilfondsvermögen angelegt ist, ausgesetzt wurde und keine aktuelle Bewertung der Fondsanteile sowie Zertifikate zur Verfü- gung steht; Solange die Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil zeitweilig einge- stellt ist, werden auch die Ausgabe, Rücknahme und der Umtausch von Anteilen eingestellt. Die zeitweilige Einstellung der Berechnung des Nettoinventarwertes pro Anteil von Anteilen eines Teilfonds führt nicht zur zeitweiligen Einstellung hinsichtlich anderer Teilfonds, die von dem betreffenden Ereignis nicht berührt sind.
2. Alle Anleger, insbesondere Anleger welche einen Zeichnungsantrag bzw. Rück- nahmeauftrag oder einen Umtauschantrag gestellt haben, werden von einer Ein- stellung der Anteilwertberechnung unverzüglich benachrichtigt und nach Wie- deraufnahme der Anteilwertberechnung unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt.
3. Zeichnungs-, Rücknahme-, bzw. Umtauschanträge verfallen im Falle einer Ein- stellung der Berechnung des Nettoinventarwertes automatisch. Der Anleger bzw. potentielle Anleger wird darüber informiert, dass nach der Wiederauf- nahme der Berechnung des Nettoinventarwertes die Zeichnungs-, Rücknahme- , bzw. Umtauschanträge erneut eingereicht werden müssen.
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